Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs in Sachsen-Anhalt
Vom 18. Dezember 2015.
(GVBl LSA Nr. 33 vom 31.12.2015 S. 666)
Artikel 1
JVollzGB LSA - Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt
Artikel 2
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 20 wird das Wort "Akten" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 108 wird das Wort "Akten" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.
c) Die Angabe zu Abschnitt 21 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 21 (weggefallen)".
d) Die Angaben zu den §§ 109 bis 117 erhalten folgende Fassung:
" § 109 (weggefallen)
§ 110 (weggefallen)
§ 111 (weggefallen)
§ 112 (weggefallen)
§ 113 (weggefallen)
§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)
§ 117 (weggefallen)".
e) Die Angabe zu Teil 2 erhält folgende Fassung:
"Teil 2 (weggefallen)".
f) Die Angaben zu den §§ 118 bis 127 erhalten folgende Fassung:
" § 118 (weggefallen)
§ 119 (weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
§ 121 (weggefallen)
§ 122 (weggefallen)
§ 123 (weggefallen)
§ 124 (weggefallen)
§ 125 (weggefallen)
§ 126 (weggefallen)
§ 127 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu Teil 3 erhält folgende Fassung:
"Teil 3 (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 128 erhält folgende Fassung:
" § 128 (weggefallen)".
2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wird die Angabe "nach § 57 Abs. 3" gestrichen.
Die Kosten der Unterbringung werden pauschal entsprechend dem Tageshaftkostensatz ohne den Anteil für Bau- und Investitionskosten des Landes Sachsen-Anhalts erhoben.
wird aufgehoben.
4. Abschnitt 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 20 Akten § 108 Akten (1) Über jeden Untergebrachten werden Personalakten geführt. (2) Für jeden Untergebrachten sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen. (3) Über die im Rahmen einer Therapie erhobenen Daten im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sind Therapieakten zu führen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Akten dürfen auch elektronisch geführt werden. | Abschnitt 20 Datenschutz § 108 Datenschutz Abschnitt 23 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden." |
Abschnitt 21
Datenschutz§ 109 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- eine Erhebung
- nach Art der zu erfüllenden Verwaltungsaufgabe bei anderen Personen oder Stellen erforderlich ist oder
- bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei dem Betroffenen erhoben, so ist dieser von der verantwortlichen Stelle über
- die Identität der verantwortlichen Stelle,
- die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei dem Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter
Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei dem Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 110 Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 10 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige des Untergebrachten,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht.
(5) Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Unterbringung zum Zwecke des Vollzugs der Sicherungsverwahrung befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und. der Untergebrachte kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Der Untergebrachte wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse des Untergebrachten an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Untergebrachte über die Mitteilung der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Einrichtungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, Aufsichtsbehörden, den für unterbringungs-, strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Einrichtung mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.
(8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
verarbeitet oder genutzt werden.
(9) Personenbezogene Daten, die nach § 109 Abs. 4 über Personen, die nicht Untergebrachte sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks und für die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie von einrichtungsbezogenen Straftaten verarbeitet oder genutzt werden.
(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 113 Abs. 2 oder § 116 Abs. 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 111 Datenübermittlung an die Polizei
(1) Die Einrichtung hat den für die Eingabe von Daten in das polizeiliche Informations- und Auskunftssystem zuständigen Polizeidienststellen unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Unterbringungen, den Verbleib auf freiwilliger Grundlage, die Verlegung in eine andere Einrichtung, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, die Entlassungsadresse sowie Aktualisierungen der zur Identifizierung der Untergebrachten erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
(2) Die Polizei kann die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen.
§ 112 Zweckbindung
Von der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 113 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten eines Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten des Untergebrachten dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist. § 110 Abs. 8 bis 10 findet Anwendung.
(2) Personenbezogene Daten, die
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen oder
- Suchtkrankenhelfern
von einem Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über einen Untergebrachten sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Leiter der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Ärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Untergebrachte ist vor der Erhebung der Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Leiter der Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung eines Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung des in der Einrichtung tätigen Arztes oder des in der Einrichtung mit der Behandlung des Untergebrachten betrauten Psychologen befugt sind.
§ 114 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten, Therapieakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 6 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 115 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung des Untergebrachten oder der Verlegung des Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen für die Personalakte des Untergebrachten, die Gesundheitsakte, die Therapieakte und das Krankenblatt die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort sowie Eintritts- und Austrittsdatum des Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakte oder der Gesundheitsakte, der Therapieakte oder des Krankenblatts des Untergebrachten erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Akten müssen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung des Untergebrachten gesperrt werden. Sie dürfen danach nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 107,
- zur Behebung einer Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Untergebrachte erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen wird oder wenn er eingewilligt hat.
(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Therapieakten und Krankenblätter 20 Jahre, Untergebrachtenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn es zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
§ 116 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfänger öder Kategorien der Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nichtautomatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung oder der Gewährung von Akteneinsicht zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft nach Absatz 1 ist unentgeltlich.
(8) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, erhält der Betroffene Akteneinsicht.
§ 117 Anwendung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt
Die Regelungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt gelten unmittelbar, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.
wird aufgehoben.
Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung§ 118 Anwendung anderer Vorschriften
Auf erwachsene Strafgefangene, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, finden die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 119 Weiteres Ziel des Vollzugs
Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.
§ 120 Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Die Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen.
§ 121 Behandlungsuntersuchung
(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Gefangenen maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(3) Die Behandlungsuntersuchung entspricht dem Stand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.
§ 122 Vollzugs- und Eingliederungsplan
(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugs- und Eingliederungsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält insbesondere folgende Angaben:
- Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung,
- Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
- Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
- Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
- Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
- Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
- Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
- Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
- Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
- Arbeit,
- freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
- Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
- Ausführungen nach § 57 Abs. 3, Außenbeschäftigung,
- Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang, Freigang,
- Unterbringung im offenen Vollzug,
- Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
- Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
- Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür hat der Vollzugs- und Eingliederungsplan eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll.
(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden; sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist ihnen auszuhändigen.
§ 123 Behandlung
(1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Maßnahmen anzubieten. Diese entsprechen dem Stand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu entwickeln. Kann der Zweck einer Maßnahme dauerhaft nicht erreicht werden, so soll diese Maßnahme beendet werden. Die nach Satz 1 angebotenen und durchgeführten Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind Fachkräfte außerhalb des Vollzugs hinzuzuziehen. Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartner zur Verfügung Stehen.
§ 124 Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung
(1) Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind Gefangene in der Regel bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Abteilung oder Anstalt zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist.
(2) Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
§ 125 Langzeitausgang
Die Anstalt kann den Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren. Ihnen sollen für den Langzeitausgang Weisungen erteilt werden. Langzeitausgang ist nur zu gewähren, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder den Langzeitausgang zu Straftaten missbrauchen werden.
§ 126 Nachgehende Betreuung
Die Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf Antrag vorübergehend Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht durch eine andere Stelle sichergestellt werden kann und die Eingliederung gefährdet ist.
§ 127 Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Ehemalige Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Einrichtung des Justizvollzugs verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Die Kosten für die Unterbringung tragen die ehemaligen Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist. Die Kosten der Unterbringung werden pauschal entsprechend des Tageshaftkostensatzes ohne den Anteil für Bau- und Investitionskosten des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.
(2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Teil 3
Ergänzung im Vollzug der Jugendstrafe§ 128 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 66 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 318), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes. | "5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 96 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 6 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt." |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |