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VersammlG - Landesversammlungsgesetz
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge

- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 11.12.2009 S. 558)
Gl.-Nr.: 2180.1



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Versammlungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

  1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
  3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
  4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verboten ist.

§ 2 Einladung, Störungs- und Bewaffnungsverbot

(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.

(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jeder Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.

(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

§ 3 Uniformierungsverbot

Es ist verboten, in einer öffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder uniformähnliche Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern davon eine einschüchternde Wirkung ausgeht.

Abschnitt 2
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

§ 4 Verbot einer öffentlichen Versammlung

Das Abhalten einer Versammlung in einem geschlossenen Raum kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

  1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 fällt und im Falle von § 1 Abs. 2 Nr. 4 das Verbot durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist,
  2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
  3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
  4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.

§ 5 Beschränkung des Teilnehmerkreises

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

§ 6 Versammlungsleiter

(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2.

(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

§ 7 Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

§ 8 Ordner

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 7 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen. Sie müssen geeignet und durch Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner auf Anfordern mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

§ 9 Teilnehmerpflichten

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

§ 10 Ausschlussrecht

(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

§ 11 Auflösung einer Versammlung

(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

  1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 fällt und im Falle von § 1 Abs. 2 Nr. 4 das Verbot durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist,
  2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
  3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
  4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.

In den Fällen von Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Abschnitt 3
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

§ 12 Anmeldepflicht

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. Dies gilt nicht für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich und ohne Veranstalter bilden (Spontanversammlungen), und für Versammlungen, bei denen der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldefrist nicht erreicht werden kann (Eilversammlungen).

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

(3) Die zuständige Behörde erörtert mit dem Veranstalter Einzelheiten der Durchführung der Versammlung, insbesondere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, und wirkt auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung hin. Dem Veranstalter ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und sachdienliche Fragen zu stellen. Der Veranstalter soll mit den zuständigen Behörden kooperieren, insbesondere Auskunft über Art, Umfang und vorgesehenen Ablauf der Veranstaltung geben.

§ 13 Beschränkungen, Verbote, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug kann insbesondere auch dann von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht oder verboten werden, wenn

  1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort oder Tag stattfindet, der in besonderer Weise an
    1. Menschen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder wegen einer Behinderung Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren,
    2. Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet haben,
    3. die zivilen oder militärischen Opfer des zweiten Weltkrieges,
    4. die Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur

    erinnert und

  2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges die Gefahr einer erheblichen Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen besteht, insbesondere die Würde oder Ehre von Personen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 verletzt wird.

Gleiches gilt, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag stattfindet, der

  1. an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erinnert oder
  2. unter dieser besonders begangen wurde.

(3) Eine Versammlung oder ein Aufzug verletzt die ethischen und sozialen Grundanschauungen in erheblicher Weise regelmäßig dann, wenn die Versammlung oder der Aufzug

  1. die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigt, verherrlicht, rechtfertigt oder verharmlost, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht,
  2. durch die Art und Weise der Durchführung ein Klima der Gewaltdemonstration oder potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt oder durch das Gesamtgepräge an die Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anknüpft und Dritte hierdurch eingeschüchtert werden,
  3. das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder
  4. die Menschenrechtsverletzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d verharmlost oder leugnet und dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug, die oder der nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 anzumelden war, darüber hinaus auflösen, wenn

  1. keine Anmeldung erfolgte,
  2. von den Angaben der Anmeldung abgewichen wird oder
  3. den Beschränkungen zuwidergehandelt wird und andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.

§ 14 Erinnerungsorte und Erinnerungstage

(1) Orte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sind:

  1. die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin,
  2. die Gedenkstätte für Opfer der NS-"Euthanasie" Bernburg,
  3. die Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge,
  4. die Gedenkstätte "Roter Ochse" Halle (Saale),
  5. das Mahnmal in Dolle für ermordete Häftlinge des KZ Mittelbau-Dora,
  6. die Mahn- und Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe Gardelegen,
  7. die Mahn- und Gedenkstätte Veckenstedter Weg Wernigerode,
  8. die Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg,
  9. die Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn.

Die räumliche Abgrenzung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Orte ergibt sich aus den Anlagen zu diesem Gesetz.

(2) Tage nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind der 27. und 30. Januar, der 8. Mai, der 20. Juli, der 1. September sowie der 9. November. Tag nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist der 20. April.

(3) Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), bleibt unberührt.

§ 15 Bewaffnungs- und Vermummungsverbot

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

  1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
  2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(3) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Friedlichkeit nicht zu besorgen ist. Sie kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungentreffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

§ 16 Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, die § § 7, 8 Abs. 1, die § § 9, 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf der Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 17 Durchführung eines Aufzugs

(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 8 Abs. 1 und § 16 gelten.

(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.

(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 18 Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.

Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.

(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(4) Für Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Die § § 12 bis 18 schränken das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ein. § 18 schränkt das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ein.

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 20 Störung von Versammlungen

Wer, in der Absicht, nicht verbotene öffentliche Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 Störung der Versammlungsleitung

Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet- oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 22 Öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen Versammlung

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder.Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23 Einsatz bewaffneter Ordner

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 24 Missachtung von Beschränkungen

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges

  1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
  2. vollziehbaren Beschränkungen nach § 13 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 25 Missachtung von Verbots- oder Auflösungsverfügungen

Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 Missachtung des Bewaffnungs- oder Vermummungsverbots

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich führt,
  2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
  3. sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
    1. Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
    2. Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
    3. in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 Missachtung des Uniformierungsverbots

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
  2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Anmeldung durchführt,
  3. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder einem Aufzug oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
  4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
  5. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Beschränkung nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
  6. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
  7. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
  8. der Aufforderung, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 8 Abs. 2) oder
  9. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als zugelassen oder genehmigt wurde (§ 8 Abs. 2, § 16 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 8 Abs. 1 zulässig ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 29 Voraussetzungen der Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 26 oder § 27 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin
(Karte: Anlage 1a)
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)

Die Gedenkstätte befindet sich im so genannten Werkstattgebäude auf dem hinteren Schlosshof. Der Zugang zum Schlosskomplex erfolgt von der Schlossstraße (L 114) aus, der Zugang zur Gedenkstätte von der Annaburger Straße (L 113) aus. Die anderen Seiten sind durch landwirtschaftliches Gebiet der ehemaligen Schlossdomäne begrenzt

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Annaburger Straße bis zur Hälfte der Entfernung zur Puschkinstraße, die Schlossstraße bis zum zweiten Abzweig Domäne und die Domäne selbst.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage la

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Gedenkstätte für Opfer der NS-"Euthanasie" Bernburg
(Karte: Anlage 2a)
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1)

Die Gedenkstätte befindet sich im Krankenhausgebäude "Haus Griesinger", das im Obergeschoss auch als Station genutzt wird. Das Gebäude befindet sich mitten auf dem Gelände und ist nur über dieses zu erreichen. Das Krankenhausgelände kann betreten/verlassen werden über die Hauptpforte in der Olga-Benario-Straße und durch eine unbewachte Parkplatzeinfahrt in der Doktor-John-Rittmeister-Straße.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Doktor-John-Rittmeister-Straße von der Kreuzung Kirschberg bis zur Parkplatzeinfahrt, die Kirschbergsiedlung (Einfamilienhäuser) und die Olga-Benario-Straße von der oberen Kreuzung Kirschberg bis zur Hauptpforte.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 2a

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Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge
(Karten: Anlagen 3a, 3b)

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 1)

Die Lage der Gedenkstätte ergibt sich aus den Anlagen 3a und 3b.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Quedlinburger Straße vom Küsterberg bis zur Gedenkstätte, der "Leidensweg der Häftlinge" vom Vorplatz des Verwaltungsgebäudes bis zum Stolleneingang sowie der Stolleneingang selbst.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 3a


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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 3b

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Gedenkstätte "Roter Ochse" Halle
(Saale) (Karte: Anlage 4a)
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)

Das Gedenkstättengebäude gehört als Bausubstanz zum Ensemble der Haftanstalt "Roter Ochse" in Halle. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) umgrenzt die Gedenkstätte in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung. Lediglich in Richtung Westen grenzt das Gedenkstättengebäude an die Straße "Am Kirchtor", die sich bis in südliche Richtung der JVA hinzieht.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Ulestraße und die Straße "Am Kirchtor".

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 4a

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Mahnmal in Dolle für ermordete Häftlinge des KZ Mittelbau-Dora
(Karte: Anlage 5a)
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 1)

Das zur Gedenkstätte Marienborn zählende Denkmal Dolle befindet sich auf dem Flurstück 24/23, Flur 7 der Gemeinde Dolle. Es liegt an der Ortsdurchfahrt direkt an der Bundesstraße B 189.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: ein Teil der B 189 (Lindenstraße) von den Abzweigungen Lindenstraße sowie ein Teil des von der Lindenstraße abzweigenden Feldweges.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 5a

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Mahn- und Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe Gardelegen
(Karte: Anlage 6a)
Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1)

Das Gelände der Gedenkstätte unterliegt einem Flurbereinigungsverfahren, dessen Ergebnisse noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen sind. Die Darstellung erfolgt in einem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.

Das Gelände der Gedenkstätte (Flur 39, Flurstück 361) wird demnach im Norden, Westen und Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen und im Osten durch den befestigten Zuweg begrenzt.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die in östliche Richtung von der Landstraße L 27 abzweigende Zufahrt sowie die von dieser innsüdliche Richtung abzweigende Zufahrt zur Mahn- und Gedenkstätte.

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KarteAnlage 6a

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Mahn- und Gedenkstätte Veckenstedter Weg Wernigerode
(Karte: Anlage 7a)
Anlage 7
(zu § 14 Abs. 1)

Das Gelände der Gedenkstätte wird im Norden vom Kurtsteich, im Süden durch das Gelände der Firma Linding Fördertechnik GmbH (Am Köhlerteich 13), im Westen durch das Gelände der Stadt Wernigerode, Stadtbetriebsamt - Bauhof (Am Köhlerteich 9) und im Osten durch den Fußweg und die Zufahrt vom Veckenstedter Weg begrenzt.

In die Abgrenzung ist einzubeziehen: der Zuweg vom Veckenstedter Weg bis an den Durchgang zum Wendehammer Am Köhlerteich (angrenzende Grundstücke sind Hausnummer 43a, das Gelände der Stadtwerke Wernigerode und Parkplatz der Thyssen Krupp AG).

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 7a

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Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg
(Karte: Anlage 8a)
Anlage 8
(zu § 14 Abs. 1)

Die Gedenkstätte wird nördlich begrenzt durch den Fußweg zur Thomas-Müntzer-Schule, westlich durch das Schulgelände selbst, südlich durch einen anschließenden Gebäudekomplex und östlich durch die Umfassungsstraße bzw. den Moritzplatz.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: der Fußweg zur Thomas-Müntzer-Schule und der Schulhof, der Moritzplatz und ein Teil der Umfassungsstraße vom Abzweig des Fußweges zur Überführung über den Magdeburger Ring bis etwa zur Hälfte der Strecke bis zum Abzweig Umfassungsweg.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 8a


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Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn
(Karte: Anlage 9a)
Anlage 9
(zu § 14 Abs. 1)

Die Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen DDR-Grenzübergangsstelle (GÜSt) Marienborn an der Bundesautobahn 2.

.Im Norden des von allen Seiten umzäunten Geländes der Gedenkstätte grenzt diese an den Parkplatz der Autobahnraststätte der A 2 Berlin - Hannover, im Süden parallel dazu die Land- bzw. Kreisstraße K 1373.

Westlich grenzt die Gedenkstätte direkt an die Autobahnraststätte Marienborn, die sich ebenfalls auf dem Gelände der ehemaligen GÜSt befindet. Östlich der Gedenkstätte befindet sich Wald- und Wiesenland. Die Gedenkstätte ist über zwei Zugänge erreichbar, mit dem PKW von der K 1373 kommend oder zu Fuß von der Autobahnraststätte. Die Anfahrt per PKW über die Autobahn aus Richtung Berlin erfolgt regulär über die Autobahnausfahrt Alleringersleben (Beschilderung Gedenkstätte Marienborn). Ortskundige nutzen auch die unmittelbar angrenzende Autobahnausfahrt Marienborn, biegen auf der B 1 in Richtung Helmstedt ab und nutzen die wenige 100 Meter dahinter verborgen liegende Einfahrt zu einer Autobahnbrücke, um auf die K 1373 zu gelangen.

In die Abgrenzung sind einzubeziehen: das Gelände der Raststätte sowie die Landstraße von den jeweils angrenzenden Kreuzungen bis zur Einfahrt in die Gedenkstätte.

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Karte
(PDF-Datei)
Anlage 9a


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