Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung
Vom 30. November 2011.
(GVBl LSA Nr. 24 vom 14.12.2011 S. 814)
§ 116 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
sie im Rahmen des § 123 nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann. | "3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn die Gemeinde den Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen kann wie ein anderer. | "Dienstleistungen, die mit den in Satz 1 genannten Bereichen verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann." |
b) Satz 3
Mit den Bereichen Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft und öffentlicher Verkehr verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Nr..3 vorliegen.
wird aufgehoben.
3. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung außerhalb des Gemeindegebietes dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht, die Gemeinde den Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen kann wie ein anderer und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind. | "Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung außerhalb des Gemeindegebietes dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind." |
4. In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.