umwelt-online: GO - Gemeindeordnung (2)
Regelwerk Allgemeines, Verwaltung | zurück |
§ 100 Kreditaufnahmen
(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 101 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen erwachsen können.
(4) Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
§ 102 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 10
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
§ 103 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.
(3) Rückstellungen werden nach Maßgabe der gemäß § 152 zu erlassenden Verordnung gebildet.201
§ 104 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.
§ 104a Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, ihre Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 108a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlagen beizufügen.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, vorzunehmen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können oder deren Ermittlung in keinem Verhältnis zum Wert steht, sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte zugrunde zu legen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4) Die Eröffnungsbilanz ist dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Eröffnungsbilanz. Es hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 128 Abs. 3 und 4 und § 130 Abs. 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 126.
(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Verbindlichkeiten fehlerhaft angesetzt worden sind, so :ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 105 Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 106 Gemeindekasse und Buchführung
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 112 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. Sie muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die Lage der Gemeinde gegeben werden kann.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Vertreters innehaben.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens. der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaf1 entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die Inder Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(6) Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.
§ 107 Übertragung von Kassengeschäften
Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 108 Jahresabschluss, Gesamtabschluss 10
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht, der als Anlage beizufügen ist, zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind insbesondere folgende weitere Anlagen beizufügen:
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen
zusammenzufassen (Gesamtabschluss). Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger brauchen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie für die gemeindliche Haushaltswirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind.
(6) Aufgabenträger nach Absatz 5 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zusammenzufassen (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zusammengefasst (Eigenkapitalmethode).
(7) Die Gemeinde hat bei den in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Aufstellung des Gesamtabschlusses für erforderlich hält.
(8) Der Gesamtabschluss ist durch einen zusammenfassenden Bericht zu erläutern.
(9) Der Gesamtabschluss ist erstmals für das Haushaltsjahr 2016 zu erstellen.
§ 108a Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Gemeinderat vor. Der Gemeinderat beschließt über den' Jahresabschluss der Gemeinde bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und über den Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Mit der Bestätigung des Jahresabschlusses entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuss befindet über die Abschlüsse der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(3) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem zusammenfassenden Bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 109 Weggefallen
2. Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 90, 91, 94 Abs. 2, die §§ 96 , 99 bis 102, 104 und 105 entsprechend.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 108a Abs. 3 abgesehen werden kann.
§ 111 Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 110 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.
§ 112 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt entsprechend.
§ 113 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 98 freizustellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 114 Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 115 Örtliche Stiftungen
(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist. § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 111 Abs. 1, 2 und 4 bleiben unberührt.
(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn
3. Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen
§ 116 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen 11
(1) Die Gemeinde darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn
Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.
(2) Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung, der Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft und des öffentlichen Verkehrs dienen einem öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Dienstleistungen, die mit den in Satz 1 genannten Bereichen verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung außerhalb des Gemeindegebietes dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, gelten Interessen nur soweit als berechtigt, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. Die betroffene Gemeinde ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gemeindegebiet zu informieren, dass sie ihre berechtigten Interessen geltend machen kann.
(4) Wirtschaftliche Betätigungen in allen anderen als den in Absatz 3 genannten Wirtschaftsbereichen außerhalb des Gemeindegebietes sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, gelten Interessen nur soweit als berechtigt, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. Die betroffene Gemeinde ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gemeindegebiet zu informieren, dass sie ihre berechtigten Interessen geltend machen kann.
(5) Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung im Ausland bedarf der Genehmigung.0
(6) Bankunternehmen- darf die Gemeinde weder betreiben noch sich an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 117 Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts nur unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 vorliegen und
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, eine Gesellschaft oder eine andere Vereinigung in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern, sich daran beteiligen oder eine Beteiligung aufrechterhalten will. Bei einer geringeren Beteiligung als der in Satz 1 genannten hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 umgesetzt werden.
§ 118 Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement
(1) Führt eine Gemeinde ein Unternehmen in den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder der Anstalt des öffentlichen Rechts, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts oder des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Mit dem Entwurf der Haushaltssatzung ist dem Gemeinderat ein Bericht über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an 'denen die Gemeinde mit mindestens 5 v. H. beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Der Beteiligungsbericht ist im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu erörtern; § 50 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(4) Ist eine Gemeinde im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 beteiligt, hat eine geeignete Stelle ein effektives Beteiligungsmanagement zu gewährleisten, das sowohl die Mitglieder des Gemeinderates, die gemeindlichen Vertreter in den Gremien der Beteiligungen als auch die Gemeindebediensteten fachlich unterstützt und ausreichende Informationen bereithält.
§ 119 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.
(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Bürgermeister Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.
(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
§ 120 Monopolmissbrauch
Bei Unternehmen im Sinne des § 116 Abs. 1, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 121 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, dass
(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
(3) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.
§ 122 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
(1) Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.
§ 123 Vorlage- und Anzeigepflicht
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern oder seine Rechtsform innerhalb des Privatrechts zu ändern, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Analyse ist dem beschließenden Gemeindeorgan zur Vorbereitung der Entscheidung, der Kommunalaufsichtsbehörde jedoch unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn zur Herstellung der beihilferechtlichen Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen ein Betrauungsakt gemäß der Entscheidung 2005/ 842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L vom 29.11.2005, S: 67) erforderlich sein sollte. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei der- Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend. Beabsichtigt die Gemeinde, sich an einem Unternehmen, das an einem gesetzlich liberalisierten Markt in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung tätig ist, mit mehr als dem 20. Teil der Anteile des Unternehmens mittelbar zu beteiligen, hat sie die geplante Beteiligung möglichst frühzeitig, spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung, der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu begründen. Die Vorlagepflicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 entfällt.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
sind einschließlich der Unternehmenssatzung der Kommunalaufsicht rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
(3) Der gemäß § 118 aufzustellende Beteiligungsbericht ist mit der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung der Kommunalaufsicht vorzulegen.
§ 124 Energieverträge
(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benützung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überlässt nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.
(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.
4. Abschnitt
Prüfungswesen
Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände sowie die Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen der Prüfung durch kommunale Prüfeinrichtungen (örtliche Prüfung) nach den §§ 127 bis 131.
§ 126 Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Satz 2 gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft oder der Verbandsgemeinde insgesamt mehr als 25.000 beträgt.
(2) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof leitet die Prüfberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.
(3) Die Gemeindeprüfungsämter und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die überörtliche Prüfung stellt fest,
(5) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes
zugeleitet.
(6) Der Bürgermeister leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an den Gemeinderat weiter.
§ 127 Rechnungsprüfungsämter
(1) Kreisfreie Städte und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist und die sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 129 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Verwaltungsgemeinschaften werden durch das von den Mitgliedsgemeinden zu bestimmende kommunale Rechnungsprüfungsamt geprüft. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Zweckverbände werden durch das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Verbandssatzung zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt örtlich geprüft.
§ 128 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.
(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Beamter sein und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1, 1. Halbsatz zulassen.
(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
(5) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beamten nur durch Beschluss des Gemeinderates entzogen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 129 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob
(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Gemeinde darstellen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen. Der Prüfungsbericht hat einen Bestätigungsvermerk zu enthalten. Dieser muss, soweit er nicht einzuschränken oder zu versagen ist, bestätigen, dass der Jahresabschluss nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gemeinde vermittelt.
§ 131 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
§ 132 Weggefallen
Vierter Teil
Aufsicht
§ 133 Grundsatz, Aufgaben der Aufsicht, Modellvorhaben
(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Verwaltungsorgane und von deren Teilen geschützt werden (Kommunalaufsicht).
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach den hierfür geltenden Gesetzen und erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (Fachaufsicht).
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Fachaufsicht zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung für einen vorübergehenden Zeitraum einzelne Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften auf Antrag von der Einhaltung landesgesetzlicher und von der Fachaufsicht generell vorgegebener Rechtsvorschriften und von Standards befreien, wenn die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.
§ 134 Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Kommunalaufsichtsbehörde ist für Gemeinden der Landkreis, für Kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.
(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 135 Informationsrecht
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
§ 136 Beanstandungsrecht
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
§ 137 Anordnungsrecht
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
§ 138 Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 135 bis 137 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 139 Bestellung eines Beauftragten
Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 135 bis 138 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Beauftragung kann zur Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben eines Organs oder mehrerer Organe der Gemeinde erfolgen. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.
§ 140 Genehmigungen
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen zwei Monaten, bei Haushaltssatzungen eines Monats, nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der für die Genehmigung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und in den Fällen der §§ 17, 18 und 76.
(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung kann die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Dies gilt nicht für die Versagung einer Genehmigung, die freiwillige Gebietsänderungen oder Vereinbarungen über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sowie ihre Änderung zum Gegenstand hat.
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freizustellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorzuschreiben.
(5) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der 1estellung von Sicherheiten (§ 101 Abs. 1) verstoßen, sind nichtig.
§ 141 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des B. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 142 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde
(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn der Bürgermeister oder der Gemeinderat nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 143 Zwangsvollstreckung
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte' handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die Vorschriften der §§ 137 und 138 bleiben unberührt.
§ 144 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters
(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er abgewählt worden wäre.
§ 145 Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach den Vorschriften des § 135 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 136 bis 139, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sicherzustellen, ist nur die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt (Artikel 85 des Grundgesetzes), können die Fachaufsichtsbehörden auch im Einzelfall Weisungen erteilen. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden insoweit Weisungen erteilen, als dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; ein durch Landesgesetz begründetes weitergehendes Weisungsrecht bleibt unberührt.
(4) Werden den Gemeinden aufgrund eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt, können durch diese Rechtsverordnung, die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt sowie bestimmt werden, dass für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften gelten.
(5) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht oder nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde selbst anstelle und auf Kosten der Gemeinde tätig werden (Selbsteintrittsrecht). § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 146 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung 10
(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium des Innern im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.
(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.
§ 147 Befähigung für den gehobenen und den höheren Verwaltungsdienst
Als im Sinne dieses Gesetzes für den gehobenen und den höheren Verwaltungsdienst befähigt gelten auch diejenigen leitenden Verwaltungsbediensteten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden.
§ 148 Weggefallen
§ 149 Maßgebende Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
§ 150 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 151 Bundesrechtliche Vorschriften über Zuständigkeiten
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Landkreise und Gemeinden für zuständig zu erklären, soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Bestimmung der Zuständigkeiten dem Landesrecht überlassen ist.
§ 151a Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände
Die Landesregierung hat die Verbindung zu den Kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, rechtzeitig zu hören.
§ 152 Ausführung des Gesetzes 10
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt gibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.
§ 153 Übergangsvorschriften
(1) Wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, genießen Bestandsschutz; auf sie findet weiterhin § 116 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der bloße Wechsel der Rechtsform ist unschädlich. § 96 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2007 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 2 dürfen ehrenamtliche Bürgermeister nicht Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes sein. Wird ein ehrenamtlicher Bürgermeister zum Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes gewählt oder durch Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt, so scheidet er mit der Ernennung zum Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes aus dem Ehrenbeamtenverhältnis aus.
§ 154 Übergangsregelungen
(1) Auf bis zum 31. Januar 2007 gewählte Bürgermeister findet § 58 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung. Im Falle der Wiederwahl ist § 58 Abs. 3 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts bestehende Fraktionen findet § 43 Satz 3 in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts geltenden Fassung Anwendung.
Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung
§ 155 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik
Soweit in den §§ 156 bis 180 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Kommunen und kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung die Vorschriften des Dritten und Fünften Teils der Gemeindeordnung.
§ 156 Allgemeine Haushaltsgrundsätze - Kameralistik
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
§ 157 Grundsätze der Einnahmebeschaffung - Kameralistik
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes dürfen Kredite nicht aufgenommen werden.
§ 158 Haushaltssatzung Kameralistik
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 156 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 159 Haushaltsplan - Kameralistik
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.
(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 160 Nachtragshaushaltssatzung - Kameralistik
(1) Eine Änderung der Haushaltssatzung kann nur bis zum 30. November des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf
§ 161 Vorläufige Haushaltsführung - Kameralistik
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 165 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Kreditrahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
§ 162 Über- und außerplanmäßige Ausgaben - Kameralistik
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn die Ausgaben unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates, Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 160 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 163 Finanzplanung - Kameralistik
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 164 Verpflichtungsermächtigungen - Kameralistik
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
§ 165 Kreditaufnahmen - Kameralistik
(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 166 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte - Kameralistik
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
§ 167 Kassenkredite - Kameralistik
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
§ 168 Rücklagen - Kameralistik
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
§ 169 Gemeindekasse - Kameralistik
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 173 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Vertreters innehaben.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(6) Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.
§ 170 Jahresrechnung, Entlastung - Kameralistik
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltsrechnung einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung soll innerhalb von vier Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Sie ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor.
(3) Mit der Bestätigung der Jahresrechnung entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe anzugeben.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuss befindet über die Bestätigung der Jahresrechnung der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(5) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 171 Sondervermögen - Kameralistik
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 161, 163 bis 167 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 170 Abs. 5 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden. In diesem Fall gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 163 bis 167 entsprechend.
§ 172 Treuhandvermögen - Kameralistik
(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 171 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
(4) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.
§ 173 Sonderkassen - Kameralistik
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt entsprechend.
§ 174 Freistellung von der Finanzplanung - Kameralistik
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 163 freizustellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 175 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform Kameralistik
(1) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, dass
(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, ander die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
(3) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll .die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Kornmunalaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.
§ 176 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes - Kameralistik
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.
§ 177 Inhalt der Prüfung - Kameralistik
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen mit allen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob
§ 178 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts - Kameralistik
(1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen
(2) Das Rechnungsprüfungsamt bedient sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers. Bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Art und Umfang eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erfordert, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung selbst durchführen.
§ 179 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung - Kameralistik
(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium des Innern im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.
(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.
§ 180 Ausführung des Gesetzes - Kameralistik
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung.
Vom 10. August 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 20.08.2009 S. 383)
Aufgrund des, Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) wird nachstehend der Wortlaut der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt unter ihrer neuen Überschrift in ,der vom 30. Mai 2009 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
den am 30. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
ENDE |