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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes

Vom 15. April 2013
(GVBl. Nr. 9 vom 23.04.2013 S. 164)


Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (GVBl. LSA S. 292), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 50), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird das Wort "Kassenarztrechts" durch die Angabe "Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Zahl der Kammern und Senate

Der Präsident, die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts."

3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "Präsidenten oder die Präsidentin des Landessozialgerichts und die Direktoren oder Direktorinnen der Sozialgerichte" durch die Wörter "Präsidenten, die Präsidentin, den Direktor oder die Direktorin des Gerichts" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. der für Gerichtsorganisation zuständige Minister oder die für Gerichtsorganisation zuständige Ministerin über alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,"

.

b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. der Präsident oder die Präsidentin eines Sozialgerichts über dieses Gericht,".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

Artikel 2
Landesrichtergesetz

Das Landesrichtergesetz vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 184, 186), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 101 folgende Angabe eingefügt:

" § 101a Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes".

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. den mit einem Präsidenten besetzten Sozialgerichten,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Sozialgerichte," die Wörter "die nicht unter Nummer 4 fallen," angefügt.

b) in Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Oberlandesgericht" die Wörter " , dem Landessozialgericht" eingefügt.

3. § 56 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. der Präsident des Landessozialgerichts, wenn der Präsident eines Sozialgerichts zur Entscheidung befugt war,".

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. Nach § 101 wird folgender neuer § 101a eingefügt:

" § 101a Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes

(1) Im Sozialgericht Halle, im Sozialgericht Magdeburg sowie im Landessozialgericht zugleich für das Sozialgericht Dessau-Roßlau sind unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes neue Richterräte für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu wählen. Ebenso ist für die Sozialgerichtsbarkeit unverzüglich ein Gesamtrichterrat zu wählen.

(2) Bestimmt der Gesamtrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ein neues Mitglied zum Mitglied des Landesrichterrats, wählt dieser erneut einen Vorsitzenden.

(3) Unverzüglich nach Übertragung der Präsidentenämter am Sozialgericht Halle und Sozialgericht Magdeburg ersucht der Präsidialrat die Richterräte um Bestellung von örtlichen Wahlvorständen für die Nachwahl eines Präsidialratsvorsitzenden. Die Amtszeit des neu zu wählenden Präsidialratsvorsitzenden ist auf die Dauer der laufenden Wahlperiode begrenzt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.