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LRiG - Landesrichtergesetz
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Januar 2011
(GVBl.LSA Nr. 2 vom 03.02.2011 S. 30 Inkrafttreten; 13.06.2012 S. 184 12;15.04.2013 S.164 13; 18.12.2015 S. 654 15; 13.06.2018 S. 71 18; 07.07.2020 S. 372 20; 11.11.2020 S. 644 20a; 27.09.2022 S. 338 22)
Gl.-Nr.: 301.14



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausübung der Rechtsprechung

(1) Die Rechtsprechung an den Gerichten des Landes wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter. Es gilt auch für ehrenamtliche Richter sowie für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt unberührt.

§ 3 Rechtsstellung der Richter

Die Richter stehen im Dienst des Landes. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der Landespersonalausschuss wirkt in Angelegenheiten der Richter nicht mit.

§ 4 Stellenausschreibung

(1) Planstellen für Richter und Staatsanwälte dürfen erst nach ihrer Ausschreibung besetzt werden.

(2) Keine Ausschreibungspflicht besteht, wenn unter Verlegung seiner Planstelle ohne gleichzeitige Übertragung eines höherwertigen Amtes ein Staatsanwalt an eine andere Staatsanwaltschaft oder mit seinem Einverständnis ein Richter an ein anderes Gericht versetzt werden soll.

§ 4a Feststellung der gesundheitlichen Eignung 22

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Richterverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

§ 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. "Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 5a Einstellungsaltersgrenze 18

Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht

  1. in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vorn abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
  3. bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land in ein Richterverhältnis zum Land oder
  4. bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den § § 26 oder 33.

§ 6 Altersgrenze 18

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt ein vor dem 1. Januar 1964 geborener Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu folgendem Zeitpunkt in den Ruhestand:


Geburtsjahrmit Ende des Monats der Vollendung
des Lebensjahresund zusätzlicher Monate
bis einschließlich 195365.0
195465.2
195565.4
1956_65.6
195765.4
195865.10
195966.4
196066.2
196166.4
196265.6
196366.9

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. mindestens das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

§ 6a Dienstliche Beurteilung 22

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilungen für Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mindestens dreimal in festgelegten Abständen zu beurteilen (Probezeitbeurteilung).

(3) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab.

(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammen - fassenden Gesamturteil.

(5) Dem zu Beurteilenden ist eine Erörterung der in Aussicht genommenen dienstlichen Beurteilung anzubieten. Nach Abschluss der dienstlichen Beurteilung ist sie dem Beurteilten zu eröffnen und ihm eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über

  1. die Beurteilungszeiträume, die Beurteilungsstichtage und Gründe für Anlassbeurteilungen,
  2. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  3. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  4. die Gewährleistung des Beurteilungsmaßstabs,
  5. Zuständigkeiten und die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  6. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  8. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

§ 7 Fortbildung

Der Richter ist verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

§ 8 Vorbereitung richterrechtlicher Vorschriften

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die oberste Dienstbehörde sind die Berufsorganisationen der Richter zu beteiligen. Auf Verlangen ist ihnen Gelegenheit zu mündlicher Erörterung zu geben.

§ 9 Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung in dem beantragten Umfang und mit der beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. die Teilzeitbeschäftigung durchgängig und gleichmäßig mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und für wenigstens sechs Monate beantragt wird,
  2. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  3. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  4. der Richter zugleich unwiderruflich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden,
  5. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der den in § 18 Abs. 4 genannten Zeitrahmen nicht überschreitet.

Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 5 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese mit dem Richterverhältnis vereinbar sind.

(2) Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen.

(3) Auf Antrag kann der Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung erhöht oder im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 reduziert oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während des Bewilligungszeitraumes bewilligt werden. In besonderen Härtefällen soll die teilweise Erhöhung des Umfangs oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Richter die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. Über Anträge auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung mit oder ohne Veränderung ihres Umfangs, die spätestens vier Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung gestellt werden sollen, ist nach Maßgabe des Absatzes 1 zu entscheiden.

§ 10 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen 15

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung gestellt werden.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten nach Abschnitt 3 genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 9 und 10 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 12 Wahl in gesetzgebende Körperschaften 12

Wird ein Richter in den Landtag von Sachsen-Anhalt oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so ruhen ab dem Tag der Annahme der Wahl seine Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 36 und 37 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden. § 13 (aufgehoben) 20a

Abschnitt 2
Ehrenamtliche Richter

§ 14 Ernennung, Berufung und Bestellung ehrenamtlicher Richter

(1) Den ehrenamtlichen Richtern, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften ernannt werden, ist eine Urkunde, die die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichter" und die Amtsdauer enthalten muss, auszuhändigen. Für sie gelten die Vorschriften für Ehrenbeamte entsprechend.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder bestellt werden, ist ein Schreiben über die Berufung oder Bestellung und deren Zeitdauer auszuhändigen oder zuzustellen. Sofern in den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Amtsperiode mit Zugang des Schreibens nach Satz 1, wenn nicht in dem Schreiben ein abweichendes Datum genannt ist. Den ehrenamtlichen Richtern kann außerdem eine Urkunde über ihre Berufung oder Bestellung ausgehändigt werden.

(3) Den gewählten ehrenamtlichen Richtern ist der Tag ihrer Wahl sowie die Dauer ihrer Amtsperiode schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter nach § 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte " , getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt".

Abschnitt 3
Nebentätigkeiten

§ 16 Begriffsbestimmungen 20

(1) Die Ausübung von Nebentätigkeiten darf weder das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Richter gefährden noch das Ansehen der Justiz oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung

  1. von nicht zu einem Hauptamt gehörenden Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Nebenamt) oder
  2. einer sonstigen, nicht zu einem Hauptamt gehörenden Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (Nebenbeschäftigung).

§ 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(3) Öffentliche Ehrenämter sowie unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften Angehöriger gelten nicht als Nebentätigkeiten. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Öffentliche Ehrenämter sind Tätigkeiten, die in gesetzlichen Regelungen als solche bezeichnet sind, und jede sonstige, auf einer behördlichen Bestellung oder auf einer Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Nicht als Vergütung gelten der Ersatz von Fahrkosten, die Tage- und Übernachtungsgelder bis zu dem nach den Reisekostenvorschriften jeweils höchstmöglichen Betrag sowie der nicht pauschalierte Ersatz sonstiger barer Auslagen. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang sowie Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die Beträge nach Satz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 17 Pflicht zur Übernahme und Genehmigungspflicht

(1) Der Richter ist nach vorheriger Anhörung auf schriftliches Verlangen der obersten Dienstbehörde oder des Präsidenten des oberen Landesgerichts verpflichtet, eine Nebentätigkeit in der Rechtspflege oder in der Gerichtsverwaltung aufzunehmen, soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes dem nicht entgegensteht.

(2) Einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung unterliegen

  1. folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
    1. Nebenämter, zu deren Wahrnehmung der Richter nicht gemäß Absatz 1 verpflichtet ist,
    2. Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften anderer Personen als Angehöriger, nicht jedoch eine Betreuung nach § 26 Abs. 4,
    3. Testamentsvollstreckungen,
    4. gewerbliche Tätigkeiten, die Ausübung freier Berufe oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
    5. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. alle übrigen, nicht von Absatz 3 erfassten Nebentätigkeiten.

(3) Einer Genehmigungspflicht unterliegen nicht

  1. die Übernahme von Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter gemäß Absatz 1 verpflichtet ist,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Richters unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Richters,
  4. die Tätigkeit als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung sowie in der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung oder in einer Laufbahnprüfung sowie die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
  6. unentgeltliche Nebentätigkeiten, soweit in Absatz 2 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, und
  7. die Tätigkeit als Betreuer nach § 26 Abs. 4.

(4) § 41 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.

§ 18 Genehmigungsfähigkeit und Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Nebentätigkeit mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht.

(2) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist über die § § 40 oder 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes hinaus ganz oder teilweise zu versagen, wenn

  1. der Richter diese Tätigkeit nach den §§ 4, 39 oder 41 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
  2. der Richter bei ihrer Ausübung in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten geraten kann oder
  3. durch die Nebentätigkeit die Rechtspflege oder sonstige dienstliche Interessen in anderer Weise beeinträchtigt werden könnten, insbesondere wenn die Nebentätigkeit
    1. das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährden könnte oder sonst mit dem Ansehen der Justiz oder des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar sein könnte,
    2. die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nehmen würde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder
    3. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Richters führen könnte.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. a gilt in der Regel als erfüllt, wenn

  1. der Richter beabsichtigt, wiederholt oder dauernd in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen tätig zu sein, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens,
  2. der Richter beabsichtigt, in einem Verfahren als Schiedsrichter oder Vorsitzender einer Schlichtungs- oder Einigungsstelle bestellt zu sein, und zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung der Spruchkörper, dem er angehört, mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann oder
  3. die Tätigkeit eine andere als in Nummer 2 genannte Angelegenheit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befasst ist oder befasst werden kann.

(4) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. b gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nebentätigkeiten im Monatsdurchschnitt einen Zeitrahmen von acht Wochenstunden überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist dieser Zeitrahmen entsprechend des nach § 31 Abs. 1 herabgesetzten Dienstes zu reduzieren.

(5) Eine nach § 17 Abs. 2 erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ist rechtzeitig, in der Regel 14 Tage vor Aufnahme der Nebentätigkeit, schriftlich zu beantragen. Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über die Art und den Umfang sowie die voraussichtliche Vergütungshöhe der Nebentätigkeit zu führen. Er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Über den Antrag entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Betrifft sie die Mitwirkung an einem Verfahren, das der Streitbeilegung dient, beginnt die Frist mit der Aufnahme des Verfahrens. Der Richter hat diese anzuzeigen.

§ 19 Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten

(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten. Der Widerruf ist schriftlich zu begründen.

(2) Wird eine Genehmigung widerrufen, soll dem Richter eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, wenn die Gründe für den Widerruf dem nicht entgegenstehen und soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 durch die oberste Dienstbehörde zu untersagen. Die Untersagung ist schriftlich zu begründen. Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten dürfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 nur untersagt werden, soweit die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 20 Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Wenn eine Vergütung geleistet wird, hat der Richter Nebentätigkeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 und Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 5 in jedem Einzelfall rechtzeitig, in der Regel 14 Tage vor Aufnahme der Nebentätigkeit unter Angabe von Art, Umfang der Nebentätigkeit und der voraussichtlichen Höhe der Vergütung gegenüber der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn der Richter die Nebentätigkeit nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt, kann ihm die Aufnahme oder Fortsetzung der Nebentätigkeit bis zur Entscheidung, ob Untersagungsgründe vorliegen, vorläufig untersagt werden.

(2) Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 kann im Einzelfall gestattet werden, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. Jede wesentliche Abweichung oder Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei begründetem Anlass ist der Richter auf Verlangen der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständigen Behörde verpflichtet, auch über nicht genehmigungs- und nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten schriftlich Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Art und Umfang und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch über Vergütungen.

§ 21 Abgeordnete Richter

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung neben den entsprechend anzuwendenden § § 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Über Genehmigungen oder Anzeigen von oder Heranziehungen zu Nebentätigkeiten ist die oberste Dienstbehörde durch die dafür zuständige Behörde zu unterrichten.

(2) Nebentätigkeiten dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Eine Heranziehung nach § 74 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu einer Nebentätigkeit ist zum Beendigungszeitpunkt der Abordnung durch die oberste Dienstbehörde zu widerrufen. Der Richter hat die Nebentätigkeit bis zum Ende der Abordnung abzuwickeln.

§ 22 Beendigung von Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten, die dem Richter in Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder zu deren Übernahme er gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet war, enden zugleich mit dem Richterverhältnis, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.

§ 23 Anzeigepflicht nach Beendigung des Richterverhältnisses

(1) Richter im Ruhestand und frühere Richter mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes vor ihrer Aufnahme der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn sie mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Richterverhältnisses in Zusammenhang steht und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Bei Richtern, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, endet die Anzeigepflicht nach Satz 1 mit Ablauf des dritten, im Übrigen mit Ablauf des fünften Jahres nach Beendigung des Richterverhältnisses.

(2) Ist zu besorgen, dass durch die Ausübung der Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist diese durch die oberste Dienstbehörde für die gesamte Dauer der Anzeigepflicht zu untersagen. Die Untersagung ist schriftlich zu begründen. Liegen in Ausnahmefällen die Voraussetzungen für die Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist sie nur für diesen auszusprechen.

§ 24 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses in Anspruch genommen werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere bei Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet ist.

(2) Bei Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter nicht gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet ist, ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde und nur gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts zulässig.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung:

  1. die Höhe des Entgelts nach Absatz 2 zu bestimmen; die Höhe des Entgelts ist nach den Kosten zu bemessen, die dem Dienstherrn entstehen, und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Richter durch die Inanspruchnahme erwächst; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden,
  2. Richter zu verpflichten, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit anzugeben und eine erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen.

§ 25 Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse

Das für Justiz zuständige Ministerium kann die ihm nach den § § 17 bis 21 und nach den §§ 23 und 24 zustehenden personalrechtlichen Befugnisse durch zu veröffentlichende Verwaltungsanordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Abschnitt 4
Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

§ 26 Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand 18

(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen kann (Dienstunfähigkeit). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

(2) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden. Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend; der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 oder 3 ist im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu stellen.

(3) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen,

  1. wenn
    1. der Richter der Übertragung eines gleich- oder geringerwertigen Amtes (anderweitige Verwendung) zustimmt und
    2. dienstliche Gründe einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenstehen,
  2. wenn
    1. der Richter seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),
    2. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und
    3. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen oder
  3. wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind.

(4) Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei der Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden. Der Betreuer nimmt insbesondere die für den betreuten Richter bestimmten Mitteilungen und Zustellungen entgegen und gibt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erklärungen ab.

§ 27 Ärztliche Untersuchungen

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Richters, ist der Richter verpflichtet, sich nach Weisung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls dies aus ärztlicher Sicht erforderlich sein sollte, beobachten zu lassen. Die Weisung ist zu begründen

(2) Ein Richter kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf erneute Berufung in das Richterverhältnis zu stellen.

(3) Mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten in den Fällen dieses Abschnitts ist die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen. Die oberste Dienstbehörde kann ärztliche Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen. Der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.

(4) Das ärztliche Gutachten soll Aussagen dazu enthalten,

  1. welche Anforderungen seines Amtes der Richter aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang erfüllen kann,
  2. wie lange und in welchem Umfang diese Einschränkungen voraussichtlich bestehen werden,
  3. ob und welche Maßnahmen zuf vollen oder zumindest teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Erhöhung der Dienstfähigkeit geeignet erscheinen und
  4. ob und wann Nachuntersuchungen gemäß § 32 Abs. 2 sinnvoll erscheinen.

Weiterhin teilt der Arzt der zuständigen Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden medizinischen Befunde mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie dürfen nur für die Entscheidungen nach den § § 28 bis 33 verwendet werden. Auf Wunsch des Richters übermittelt der Arzt ihm eine Kopie der erteilten Auskünfte. Der Richter ist zu Beginn der Untersuchung auf die Mitteilungspflicht des Arztes gegenüber der zuständigen Behörde hinzuweisen.

§ 28 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, teilt der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Richter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 schriftlich zu, stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. Sie ist dabei an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden und kann auch andere Beweise erheben.

(3) Hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit und kommt der Richter trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 nicht nach, teilt der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Richter entsprechend Absatz 1 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gleichwohl beabsichtigt sei. Kommt der Richter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 weiterhin nicht nach und stimmt er der Versetzung in den Ruhestand innerhalb dieser Frist auch nicht schriftlich zu, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest, ist der Richter mit dem Ende des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5) Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.

§ 29 Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen

(1) Beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, und verrichtet der Richter keinen Dienst, behält sie die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit dem Ende des Monats, in dem die Antragsschrift dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes ein. Wird dem Richter, der zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Antragsschrift der obersten Dienstbehörde zugestellt wird, noch Dienst verrichtet, die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit dem Ende des Monats einzubehalten sind, in dem die Entscheidung über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte rechtskräftig geworden ist. Sofern der Richter bereits zuvor keinen Dienst mehr verrichtet, sind die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge ab diesem Zeitpunkt einzubehalten.

(2) Wird der Richter in den Ruhestand versetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 5 sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

§ 30 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu erklären, ob er ihn für dauernd unfähig hält, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Versetzung in den Ruhestand. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist dem Richter zuzustellen.

(3) Versetzt die oberste Dienstbehörde den Richter in den Ruhestand, beginnt dieser mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Richter zugestellt worden ist.

§ 31 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für begrenzt dienstfähig, sodass von der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen ist, ist der Dienst des Richters entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Vermindert sich der Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit, die bereits zu einer Verringerung des Dienstes gemäß Satz 1 geführt hat, und liegen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 weiterhin vor, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern. Die § § 28 bis 30 gelten jeweils entsprechend.

(2) Ergibt sich erst im Laufe eines Verfahrens nach den §§ 28 bis 30 zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 vorliegen oder im Falle einer bereits bestehenden Verringerung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit weiterhin vorliegen, ist das Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend den § § 28 bis 30 fortzuführen.

§ 32 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 18

(1) Dienstfähige Richter und Richter, deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit, einer drohenden begrenzten Dienstfähigkeit oder einer drohenden Verminderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden oder deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder Erhöhung der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die oberste Dienstbehörde kann entsprechende Weisungen erteilen. Mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Herabsetzung des Dienstes soll der jeweilige Richter auf die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 hingewiesen werden, es; sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Richterverhältnis oder eine Erhöhung der Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. Richtern, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist für die Dauer einer vom Dienstherrn angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Der Dienstherr überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Absatz 4. Dazu ist der Richter verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde ärztlich untersuchen und entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 1 auch beobachten zu lassen. Keiner Überprüfung bedarf es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine erneute Berufung in das Richterverhältnis nach dem ärztlichen Gutachten nicht in Betracht kommt.

(3) Ist die Dienstfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters nach einem ärztlichen Gutachten wiederhergestellt und beantragt er seine erneute Berufung in das Richterverhältnis, muss die oberste Dienstbehörde diesem Antrag unter Übertragung seines früheren oder mit seiner Zustimmung eines anderen Amtes entsprechen, wenn ,

  1. seit seiner Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Sind seit seiner Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre vergangen, kann dem Antrag des Richters entsprochen werden.

(4) Ist die Dienstfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters nach einem ärztlichen Gutachten wiederhergestellt und beantragt er nicht seine erneute Berufung in das Richterverhältnis, ist der Richter verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis durch die oberste Dienstbehörde Folge zu leisten, wenn

  1. ihm sein früheres Amt übertragen werden soll,
  2. zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes wieder genügt, und
  3. seit der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(5) Dem früheren Amt gemäß den Absätzen 3 und 4 steht ein anderes Richteramt gleich, das aus den in § 31 oder § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes genannten Gründen übertragen werden soll. Beruht die Übertragung des anderen Richteramtes auf den in § 31 des Deutschen Richtergesetzes genannten Gründen und stimmt der Richter der Übertragung dieses Amtes nicht zu, ist § 95 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c auch in den Fällen, in denen die Dienstfähigkeit des Richters nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a nach einem ärztlichen Gutachten lediglich begrenzt wiederhergestellt ist.

(7) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Richterverhältnis als fortgesetzt.

(8) Ist die Dienstfähigkeit eines Richters, dessen Dienst gemäß § 31 wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt worden ist, nach einem ärztlichen Gutachten wieder vollständig hergestellt, ist die Herabsetzung des Dienstes aufzuheben. Hat sich nach einem ärztlichen Gutachten die Dienstfähigkeit eines begrenzt dienstfähigen Richters erhöht, ohne dass er wieder vollständig dienstfähig wird, ist die Herabsetzung des Dienstes anzupassen.

§ 33 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Richtern auf Probe

(1) Ein Richter auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er durch eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Ist ein Richter auf Probe aus anderen Gründen dienstunfähig geworden, kann er in den Ruhestand versetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 34 Begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern auf Probe

(1) Anstelle der Versetzung in den Ruhestand nach § 33 Abs. 1 ist der Dienst eines Richters auf Probe herabzusetzen, wenn er unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und c aufgrund einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, nur noch begrenzt dienstfähig ist.

(2) Ist ein Richter auf Probe aus anderen Gründen nur noch begrenzt dienstfähig, kann sein Dienst herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 35 Anzuwendende Vorschriften bei Richtern auf Probe

Bei Richtern auf Probe sind die § § 26 bis 32 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 28 Abs. 2 und 3 anstelle des Dienstgerichts für Richter die oberste Dienstbehörde entscheidet und dass in den Fällen von § 32 Abs. 3, 4 und 6 dem Richter auf Probe kein konkretes Amt übertragen wird.

Abschnitt 5
Richtervertretungen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Richtervertretungen und ehrenamtliche Tätigkeit

Als Richtervertretungen werden Richterräte und Präsidialräte gebildet. Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

§ 37 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Vertretung. Werden Richtervertretungen oder einzelne ihrer Mitglieder im Laufe der Wahlperiode gewählt, so endet ihre Amtszeit mit Ablauf dieser Wahlperiode.

(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, die Richterräte jedoch längstens für die Dauer von drei Monaten. Ein Präsidialrat, dessen Amtszeit infolge begründeter Wahlanfechtung endet, führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidialrats weiter.

§ 38 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem der in § 35 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Verfahren untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Ehrenamt nicht ausüben.

§ 39 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und nach ihrem Ausscheiden über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung,
  2. gegenüber der Dienststelle und den übergeordneten Dienstbehörden,
  3. für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder nach ihrer Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 40 Geschäftsordnung

Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

§ 41 Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für Angelegenheiten nach § 57 und § 73 Abs. 2 bis 4 eine Einigungsstelle für jede Gerichtsbarkeit für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen gebildet. Sie besteht aus

  1. einem unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder der Befähigung zum Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe a und y (aa) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929),
  2. drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde bestellt werden,
  3. drei Mitgliedern, die von dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Gesamtrichterrat bestimmt werden und von denen mindestens zwei Richter sein müssen, und
  4. drei Mitgliedern, die von dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Präsidialrat bestimmt werden und von denen mindestens zwei Richter sein müssen.

In Angelegenheiten nach § 57 werden der Vorsitzende nach Satz 2 Nr. 1 sowie die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 und in Angelegenheiten nach § 73 Abs. 2 bis 4 der Vorsitzende nach Satz 2 Nr. 1 sowie die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 4 tätig.

(2) Der Vorsitzende wird nach Einigung der obersten Dienstbehörde und der beteiligten Richtervertretungen durch die oberste Dienstbehörde bestellt. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu bestellen. Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb der: Frist nach Satz 2 auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Landtags bestellt.

(3) Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein Vertreter zu bestellen oder zu bestimmen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(5) Die Schweigepflicht nach § 39 gilt auch für die Mitglieder der Einigungsstelle.

§ 42 Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.

(2) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie können den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Beschlüsse sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den nach Absatz 1 Satz 2 Beteiligten zuzustellen.

§ 43 Kosten

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt das Land, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der Aufgaben der Richtervertretungen notwendig sind.

(2) Die Justizverwaltung stellt den Richtervertretungen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Tätigkeit der Einigungsstelle entsprechend.

§ 44 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. In Rechtsstreitigkeiten aus gemeinsamen Angelegenheiten des Richterrats und der Personalvertretung entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 werden dem Verwaltungsgericht. Magdeburg zugleich für den Bezirk des anderen Verwaltungsgerichts zugewiesen.

Unterabschnitt 2
Richterräte

§ 45 Bildung von Richterräten und Gesamtrichterräten 13

(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden Richterräte gebildet bei

  1. den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,
  2. den Landgerichten zugleich für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  3. den Verwaltungsgerichten,
  4. den mit einem Präsidenten besetzten Sozialgerichten,
  5. dem Landesarbeitsgericht zugleich für die Arbeitsgerichte,
  6. dem Landessozialgericht zugleich für die Sozialgerichte, die nicht unter Nummer 4 fallen,
  7. dem Oberlandesgericht,
  8. dem Oberverwaltungsgericht und
  9. dem Finanzgericht.

(2) Die Richterräte bestehen bei mindestens 30 Wahlberechtigten aus fünf Richtern, bei mindestens 15 Wahlberechtigten aus drei Richtern, im Übrigen aus einem Richter.

(3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Landessozialgericht und dem Oberverwaltungsgericht wird jeweils ein Gesamtrichterrat gebildet; Absatz 2 gilt entsprechend. In den anderen Gerichtsbarkeiten nehmen die Richterräte auch die Aufgaben des Gesamtrichterrats wahr.

§ 46 Landesrichterrat 18

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichterrat gebildet.

(2) Der Landesrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern. Jeder Gesamtrichterrat bestimmt eines seiner Mitglieder zum Mitglied des Landesrichterrats sowie einen Vertreter. Der Landesrichterrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(3) Der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter und der Landesrichterrat sollen regelmäßig, in der Regel halbjährlich, zur Besprechung gemeinsam interessierender Angelegenheiten zusammentreten.

§ 47 Wahlgrundsätze, Wahlrecht

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet eine Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem der Gerichte beschäftigt sind, für die der Richterrat gebildet wird. Ein Richter, der am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist, ist nicht wahlberechtigt, es sei denn, er wird spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten an ein Gericht zurückkehren, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wählbar sind Präsidenten, Direktoren und ihre ständigen Vertreter.

(3) Ein Richter, der an eine Staatsanwaltschaft, eine Verwaltungsbehörde oder an ein Gericht, für das der Richterrat nicht gebildet wird, abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat seines bisherigen Gerichts oder seiner bisherigen Gerichtsbarkeit, sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat. Zum gleichen Zeitpunkt wird er zum Richterrat des anderen Gerichts oder der anderen Gerichtsbarkeit, bei der Staatsanwaltschaft oder, im Falle der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, wie ein Beamter zur Personalvertretung wahlberechtigt und wählbar. Die Sätze 1 und 2 gelten jedoch nicht, wenn feststeht, dass der Richter spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten an sein bisheriges Gericht zurückkehren wird.

§ 48 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die unter ihnen vertretenen Berufsorganisationen Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern, unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll möglichst das Zweifache der Anzahl der in den Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Jeder Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 49 Wahlvorstand und Wahlverfahren

(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei dem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, kein Richterrat, so bestellt auf Antrag von mindestens zwei Richtern oder einer in der Gerichtsbarkeit vertretenen Berufsorganisation der Vorstand des Gerichts den Wahlvorstand. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode noch keinen Wahlvorstand bestellt hat.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. Sie soll spätestens acht Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

(4) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die landesrechtlichen Vorschriften über die Wahl der Personalräte entsprechend. Richter, die ihren Dienstsitz nicht am Sitz des Gerichts haben, bei dem der Richterrat zu bilden ist, geben ihre Stimme per Briefwahl ab.

§ 50 Besondere Wahlvorschriften

(1) Besteht der zu wählende Richterrat aus einem Richter, so beruft der Präsident oder aufsichtführende Richter eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind den wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(2) Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand und beschließt die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Der Wahlvorstand führt die Wahl in dieser Versammlung durch. Die Versammlung kann beschließen, dass die Wahl in einer sogleich anzuberaumenden weiteren Versammlung der wahlberechtigten Richter durchzuführen ist.

(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss den Wahlvorstand, die weiteren gefassten Beschlüsse und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, wenn eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(4) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 51 Wahl der Gesamtrichterräte

(1) Für die Wahl der Gesamtrichterräte gelten die §§ 47 bis 49 entsprechend.

(2) Werden die Richterräte und die Gesamtrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Gesamtrichterräte im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. Anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Richterräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Vorstände der Gerichte die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Gesamtrichterräte.

§ 52 Zuständigkeit der Richterräte, Gesamtrichterräte und des Landesrichterrats

(1) Die Richterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist.

(2) Die Gesamtrichterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte der jeweiligen Gerichtsbarkeit betreffen.

(3) Die Gesamtrichterräte und die Richterräte, die Aufgaben des Gesamtrichterrates wahrnehmen, sind zugleich als Stufenvertretungen zu beteiligen.

(4) Der Landesrichterrat ist von der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.

§ 53 Allgemeine Aufgaben

(1) Dienststellen und Richterräte arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Justizgewährung und zur Wahrung der Belange der Richter vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Dienststelle unterrichtet den jeweils zuständigen Richterrat auf Verlangen einmal im Kalenderhalbjahr über folgende durchgeführte Maßnahmen:

  1. Änderung der Verwendung eines Richters auf Probe,
  2. Auswahl von Richtern für eine Erprobung,
  3. Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit seiner Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauern soll, und
  4. Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die Richterräte das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 54 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat bestimmt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:

  1. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter,
  2. Durchführung der beruflichen Fortbildung, mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 55 Nr. 1 bezeichneten Angelegenheiten,
  3. Aufstellung von Urlaubsplänen; zeitliche Festlegung des Urlaubs im Einzelfall, wenn der betroffene Richter die Beteiligung des Richterrats verlangt,
  4. Errichtung, Verwaltung oder Auflösung von Sozialeinrichtungen,
  5. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  6. Gewährung von Unterstützungen, Gehaltsvorschüssen und entsprechenden sozialen Zuwendungen; auf Verlangen des betroffenen Richters bestimmt nur der Vorsitzende des Richterrats mit,
  7. Auswahl der Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare,
  8. Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Zu Fragen der Gestaltung der beruflichen Fortbildung und der Auswahl der Referenten ist der Richterrat zu hören.

§ 55 Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten

Der Richterrat wirkt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:

  1. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,
  2. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Mitwirkung des Richterrats verlangt,
  3. Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 9 oder 10, wenn der betroffene Richter die Mitwirkung des Richterrats verlangt,
  4. Maßnahmen zur Gestaltung der richterlichen Arbeitsplätze,
  5. Anordnungen zur Einführung oder wesentlichen Änderung von Informations- oder Kommunikationstechniken,
  6. Anordnungen zur Anwendung grundlegend neuer richterlicher Arbeitsmethoden oder zu ihrer wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung,
  7. 7 Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen,
  8. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Richtern zu überwachen,
  9. Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
  10. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen.

§ 56 Verfahren der Mitwirkung 13 18

(1) Eine Maßnahme, die der Mitwirkung des Richterrats unterliegt, bedarf seiner Zustimmung, soweit nicht der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 5 persönlich entscheidet.

(2) Die zuständige Dienststelle unterrichtet den Richterrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Soweit erforderlich, erörtert sie die Maßnahme mit ihm. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Richterrats schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert.

(3) Wird die Zustimmung verweigert, so kann die zuständige Dienststelle innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der nächsthöheren Dienststelle vorlegen. Nächsthöhere Dienststelle ist

  1. der Präsident des übergeordneten Gerichts, wenn der Direktor eines Amtsgerichts, Arbeitsgerichts oder Sozialgerichts zur Entscheidung befugt war,
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts, wenn der Präsident eines Landgerichts oder Amtsgerichts zur Entscheidung befugt war,
  3. der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Präsident eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung befugt war,
  4. der Präsident des Landessozialgerichts, wenn der Präsident eines Sozialgerichts zur Entscheidung befugt war,
  5. im Übrigen die oberste Dienstbehörde und, im Falle der Nichteinigung, der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter persönlich; dies gilt auch, wenn die oberste Dienstbehörde für die Angelegenheit zuständig war.

Die Vorschriften des Absatzes 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Richterrats die nach § 52 Abs. 3 oder 4 zuständige Richtervertretung tritt. Wird die Zustimmung auch auf der nächsten Stufe verweigert, gelten die Sätze 1 bis 3, bis die Angelegenheit dem für Justiz zuständigen Minister oder seinem Vertreter persönlich zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

(4) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, schriftlich bei der zuständigen Dienststelle beantragen. Diese gibt dem Richterrat innerhalb eines Monats bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend, wobei das Vorlagerecht nach Absatz 3 Satz 1 dem jeweiligen Richterrat zusteht.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden; vorläufige Regelungen treffen.

§ 57 Verfahren der Mitbestimmung 18

Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung. § 56 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, jedoch entscheidet anstelle des für Justiz zuständigen Ministers oder seines Vertreters die Einigungsstelle.

§ 58 Gemeinsame Angelegenheiten

(1) Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit sowohl des Richterrats als auch des Personalrats, nehmen Mitglieder der zuständigen Richtervertretung an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat teil. Entsprechendes gilt, wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtrichterrats und des Bezirkspersonalrats oder des Landesrichterrats und des Hauptpersonalrats fällt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Angelegenheit zusätzlich in die Zuständigkeit des Gesamtstaatsanwaltsrats fällt.

(2) Die Richtervertretung entsendet

  1. ein Mitglied, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus einer Person besteht,
  2. drei Mitglieder, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus drei Personen besteht, und
  3. im Übrigen fünf Mitglieder.

Die Richtervertretungen bestimmen für die Fälle, in denen nicht alle Mitglieder zu entsenden sind, jeweils zu Beginn ihrer Wahlperiode für deren Dauer die Mitglieder und mindestens jeweils einen Vertreter, die in gemeinsamen Angelegenheiten an der Beratung und Beschlussfassung der jeweils zuständigen Personalvertretung teilnehmen. Die Vertreter können auch aus den für die Richtervertretung vorgeschlagenen, aber nicht gewählten Richtern bestimmt werden. Die jeweiligen Personalvertretungen sind über die bestimmten Mitglieder und Vertreter zu unterrichten. Bei den nicht mit einem Präsidenten besetzten Gerichten, bei denen ein Richterrat nicht besteht, werden die in den Personalrat zu entsendenden Mitglieder von den Richtern im Verfahren nach § 50 gewählt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Soweit gemeinsame Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte behandelt werden, können die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten an der Versammlung teilnehmen.

Unterabschnitt 3
Präsidialräte

§ 59 Bildung der Präsidialräte

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat gebildet.

(2) Der Präsidialrat besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus fünf, im Übrigen aus drei Richtern auf Lebenszeit. Der Vorsitzende muss Präsident eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit sein.

§ 60 Beteiligung des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. vor der Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers zum Richter auf Lebenszeit,
  2. vor der nicht durch richterliche Entscheidung auszusprechenden Versetzung eines Richters auf Lebenszeit an ein anderes Gericht,
  3. vor der Übertragung eines anderen Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  4. vor der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
  5. bei Veränderung der Gerichtsorganisation vor der Übertragung eines anderen Richteramts oder der Amtsenthebung eines Richters,
  6. vor der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit ohne seine Zustimmung,
  7. vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter auf Probe, wenn zwischen dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt und dem Zeitpunkt der Einstellung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, und vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter kraft Auftrags,
  8. vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags,
  9. vor der Rücknahme der Ernennung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags.

Zuständig ist in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet werden soll, in den anderen Fällen der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet wird.

§ 61 Wahl der Präsidialräte

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.

(2) Ist in einer Gerichtsbarkeit nur ein Gerichtspräsident vorhanden, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats. Kommt im Übrigen in einer Gerichtsbarkeit die Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, so ist Vorsitzender des Präsidialrats der Präsident des oberen Landesgerichts dieser Gerichtsbarkeit.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Wahl der Präsidialräte die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechend. Werden der Gesamtrichterrat und der Präsidialrat gleichzeitig gewählt, so führen die für die Wahl des Gesamtrichterrats zuständigen Wahlvorstände auch die Wahl des Präsidialrats durch.

§ 62 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, hauptamtlich tätig sind. Wählbar als Vorsitzender des Präsidialrats sind die wahlberechtigten Präsidenten und als weitere Präsidialratsmitglieder die Wahlberechtigten, die im Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt stehen.

§ 63 Wahlvorschläge, Stimmabgabe

(1) Ein Wahlbewerber kann in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Ist der Vorsitzende des Präsidialrats zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens einen Gerichtspräsidenten enthalten oder auf den in einem anderen Wahlvorschlag benannten Gerichtspräsidenten verweisen.

(2) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so werden alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge in dem Stimmzettel aufgeführt.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Präsidialrat zu wählen sind.

(4) Gewählt sind die Richter, die die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit der Vorsitzende zu wählen ist, ist der Gerichtspräsident gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 64 Wahlordnung

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Durchführung der Präsidialratswahlen zu erlassen, insbesondere über die Vorschlagslisten, die Stimmzettel, die Wahlzeit und die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses, die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses.

§ 65 Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem nach § 44 zuständigen Gericht angefochten werden, wenn der behauptete Verstoß das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens zwei Richter, die für die Wahl des Präsidialrats wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung der Wahl des Präsidialrats für begründet erklärt, endet die Amtszeit des Präsidialrats.

§ 66 Ausscheiden von gewählten Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet zu dem Zeitpunkt aus dem Präsidialrat aus,

  1. zu dem es sein Amt im Präsidialrat niederlegt,
  2. in dem es dauerhaft aus der Gerichtsbarkeit ausscheidet, für die der Präsidialrat gebildet ist, oder
  3. zu dem es als Vorsitzender nicht mehr Präsident eines Gerichts dieser Gerichtsbarkeit ist.

Ein gewähltes Mitglied scheidet im Falle vorübergehender Beschäftigung außerhalb der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat gebildet ist, aus, sobald diese Beschäftigung länger als drei Monate andauert. Im Falle der Ernennung eines weiteren Mitglieds des Präsidialrats zum Präsidenten eines Gerichts dieser Gerichtsbarkeit bleibt dessen Mitgliedschaft im Präsidialrat unberührt.

§ 67 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 44 aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidialrats oder von der obersten Dienstbehörde gestellt werden.

§ 68 Stellvertretung und Eintritt eines Ersatzmitgliedes

(1) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung ein Vertreter an seine Stelle.

(2) Stellvertreter eines nach § 61 Abs. 2 bestimmten Vorsitzenden ist sein ständiger Vertreter im Amt. Vertreter eines gewählten Vorsitzenden ist der nicht gewählte Gerichtspräsident mit der nächsthohen Stimmenzahl. Ist eine Vertretung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht möglich, wird der Vorsitzende von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Präsidialrats vertreten. Vertritt ein weiteres Mitglied des Präsidialrats den Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 3, so wird es seinerseits als weiteres Mitglied nach Absatz 3 vertreten.

(3) Als Vertreter der anderen Mitglieder treten die nicht gewählten Richter in der Reihenfolge der Stimmenzahlen ein.

(4) Ist ein Mitglied aus dem Präsidialrat ausgeschieden oder ausgeschlossen, so gelten für den Eintritt eines Ersatzmitgliedes die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 69 Einleitung der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat die Namen aller Bewerber sowie, wenn ein Besetzungsvorschlag gemacht ist, die Namen der darin vorgeschlagenen Bewerber in der Reihenfolge des Vorschlags mit. Sie bezeichnet den Bewerber, dessen Ernennung beabsichtigt ist. Ferner legt sie die Bewerbungsunterlagen sowie die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen aller Bewerber vor.

(3) In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 4 und 7 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Einem Mitglied des Präsidialrats oder dessen Vertreter ist Gelegenheit zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen mit in § 60 Satz 1 Nr. 7 genannten Bewerbern zu geben.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden.

§ 70 Beschlussfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Fasst er Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(2) Der Präsidialrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsidialrat keine Einwendungen erheben.

§ 71 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter zu entsenden, der die Auffassung der obersten Dienstbehörde erläutert. An der weiteren Beratung und an der Abstimmung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil.

§ 72 Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. Die oberste Dienstbehörde und der Präsidialrat können im Einzelfall eine andere Frist einvernehmlich bestimmen. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach § 69 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen.

(2) In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Bewerbers Stellung. Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen und einen von ihnen vorschlagen.

(3) Für die Stellungnahme des Präsidialrates in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 4 und 7 gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter oder Bewerber mit, soweit dieser davon betroffen wird.

(5) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 jedoch nur dann, wenn der Richter oder der Bewerber es beantragt.

§ 73 Verfahren bei abweichender Stellungnahme 18

(1) Die Angelegenheit ist zwischen dem Präsidialrat und dem für Justiz zuständigen Minister oder seinem Vertreter persönlich mündlich zu erörtern, wenn sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme

  1. in den Beteiligungsfällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 gegen die fachliche oder persönliche Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Bewerbers ausspricht oder einen anderen Bewerber für fachlich oder persönlich besser geeignet hält oder
  2. in den anderen Beteiligungsfällen gegen die beabsichtigte Maßnahme ausspricht.

(2) Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen. Sie legt der Einigungsstelle auch die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(3) Die Einigungsstelle vermittelt unverzüglich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet sie durch Beschluss

  1. in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 darüber, ob sie den zur Ernennung vorgesehenen Bewerber für geeignet hält,
  2. in den Fällen des § 60 Satz 1 Nr. 5 darüber, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält,
  3. in den anderen Fällen darüber, ob sie die Abordnung, die Entlassung oder die Rücknahme der Ernennung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in seiner Stellungnahme einen anderen Bewerber als besser geeignet bezeichnet und diesen zur Ernennung vorgeschlagen, so gilt Absatz 1 bis 3 Satz 2 Nr. 1 entsprechend. Die Einigungsstelle entscheidet auch darüber, ob sie diesen Bewerber für besser geeignet hält.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Ministerpräsidenten beantragen. Sie legt ihm auch die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Einigungsstelle vor.

§ 74 Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. der Präsidialrat nicht fristgemäß Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,
  2. die mündliche Erörterung nach § 73 Abs. 1 oder die Verhandlung vor der Einigungsstelle zu einer Einigung zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat geführt hat,
  3. die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle entspricht oder
  4. in den Fällen des § 73 Abs. 5 der Ministerpräsident der Maßnahme zugestimmt hat.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig ist. Ihm sind auch die Stellungnahme des Präsidialrats und der Beschluss der Einigungsstelle vorzulegen.

Abschnitt 6
Staatsanwaltsräte

§ 75 Bildung von Staatsanwaltsräten

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet

  1. ein Staatsanwaltsrat bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft,
  2. ein Gesamtstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft,
  3. ein Hauptstaatsanwaltsrat.

(2) Der Gesamtstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus einem Staatsanwalt, bei den Staatsanwaltschaften Halle und Magdeburg aus drei Staatsanwälten.

§ 76 Aufgaben und Beteiligung bei gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Die Staatsanwaltsräte und der Gesamtstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und Gesamtrichterräte. Der Gesamtstaatsanwaltsrat ist für die Angelegenheiten zuständig, die die Aufgaben mehrerer Staatsanwaltsräte betreffen, sowie als Stufenvertretung. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die Staatsanwaltsräte das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.

(3) Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit sowohl des Staatsanwaltsrats als auch des Personalrats, nehmen Mitglieder der zuständigen Staatsanwaltsvertretung an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat teil. Entsprechendes gilt, wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtstaatsanwaltsrats und des Bezirkspersonalrats oder des Hauptpersonalrats fällt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Angelegenheit zusätzlich in die Zuständigkeit des Gesamt- oder Landesrichterrats fällt. Die Staatsanwaltsvertretung entsendet ein Mitglied, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus einer Person besteht oder die Angelegenheit auch Richter betrifft, im Übrigen drei Mitglieder.

(4) Werden im Landesrichterrat oder in einem Gesamtrichterrat Angelegenheiten beraten, die sowohl Richter als auch Staatsanwälte betreffen, nimmt ein Mitglied des Gesamtstaatsanwaltsrates an der Beratung und Beschlussfassung der jeweiligen Richtervertretung teil.

(5) Die Staatsanwaltsvertretungen bestimmen für die Fälle, in denen nicht alle Mitglieder zu entsenden sind, jeweils zu Beginn ihrer Wahlperiode für deren Dauer die Mitglieder nebst mindestens jeweils einem Vertreter, die in gemeinsamen Angelegenheiten an der Beratung und Beschlussfassung der jeweils zuständigen Personal- oder Richtervertretung teilnehmen. Die Vertreter können auch aus den für die Staatsanwaltsvertretung vorgeschlagenen, aber nicht gewählten Staatsanwälten bestimmt werden. Die jeweiligen Personal- oder Richtervertretungen sind über die bestimmten Mitglieder und Vertreter zu unterrichten.

(6) Soweit gemeinsame Angelegenheiten in Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften behandelt werden, können die Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten an der Versammlung teilnehmen.

§ 77 Wahl, Organisation, Rechtsweg

(1) Für die Staatsanwaltsräte und den Gesamtstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über die Richterräte und den Gesamtrichterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats und sein Vertreter aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt werden.

(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei den Staatsanwaltschaften beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags. In ihren Angelegenheiten nach § 60 Satz 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit nach § 60 Satz 2 zu beteiligen.

(3) Die Vorschriften über die Bildung der Einigungsstelle gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass je drei Mitglieder von dem Gesamtstaatsanwaltsrat und dem Hauptstaatsanwaltsrat bestellt werden.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen der Staatsanwälte gilt § 44 entsprechend.

Abschnitt 7
Richterdienstgerichtsbarkeit

§ 78 Errichtung

(1) Als Richterdienstgerichte werden errichtet:

  1. das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg,
  2. der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem ein Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 79 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung,
    2. Rücknahme einer Ernennung,
    3. Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
  4. über die Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach deu § § 9 und 10.

§ 80 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
  2. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  3. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 81 Zulässigkeit und Verfahren der Revision in Disziplinarverfahren

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat. Das Revisionsverfahren richtet sich nach § 82 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 82 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für drei Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder berufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen

§ 83 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes untersagt ist, darf während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 84 Erlöschen und Ruhen des Amtes 18

(1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter im Hauptamt nicht richterlich tätig ist, insbesondere bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde.

§ 85 Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. einem nichtständigen Beisitzer.

(2) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Sie führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestimmt. In den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(3) Zum Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberlandesgerichts vorgeschlagen hat.

(4) Für jedes ständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Sind auch die regelmäßigen Vertreter eines ständigen Mitgliedes an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.

§ 86 Nichtständiges Mitglied

(1) Der nichtständige Beisitzer muss aus der Gerichtsbarkeit bestimmt werden, der der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. Er ist nach der Reihenfolge der Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien der oberen Landesgerichte aufstellen.

(2) Der nichtständige Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein nichtständiger Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende nichtständige Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein nichtständiger Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende nichtständige Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. Zum Verfahren zählen auch die Entscheidungen über die vorläufige Untersagung der Amtsführung und die Einbehaltung von Bezügen, die dem Antrag der obersten Dienstbehörde oder des Richters auf Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens vorausgehen.

(3) Sind alle nichtständigen Beisitzer einer Gerichtsbarkeit an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einer anderen Gerichtsbarkeit heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.

§ 87 Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angehören. Sie werden von dem Präsidium des oberen Landesgerichts der Gerichtsbarkeit vorgeschlagen. Den Vorsitz führen die Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmt. In den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(3) Das weitere ständige Mitglied kommt jeweils für eine Amtsperiode aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge.

(4) Für jedes ständige Mitglied sind entsprechend den Absätzen 2 und 3 ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Für die Bestimmung von zeitweiligen Vertretern gilt § 85 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

(5) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 86 entsprechend.

§ 88 Mitwirkung von Staatsanwälten

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte treten an die Stelle der richterlichen nichtständigen Beisitzer auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als nichtständige Beisitzer. Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt sie als ehrenamtliche Richter auf drei Jahre. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung unterbreiten. Die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die Staatsanwälte herangezogen werden.

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 83 und 84 gelten für die Staatsanwälte entsprechend.

§ 89 Disziplinarverfahren

(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gilt das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Die übrigen Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 3 und § 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt können nur von den Gerichten der Richterdienstgerichtsbarkeit im Rahmen einer Disziplinarklage ausgesprochen werden.

(3) Gegen einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, darf die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nur ausgesprochen werden, wenn vor Ablauf dieser Frist Disziplinarklage erhoben worden ist. Diese Disziplinarmaßnahme wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. § 15 Abs. 4 und 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt für die Frist nach Satz 3 entsprechend.

(4) Gegen ein Urteil des Dienstgerichts über die Klage eines Richters gegen eine Disziplinarverfügung nach Absatz 2 Satz 1 steht den Beteiligten die Berufung zu.

§ 90 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde

(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Richter und der obersten Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung nach Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(2) Der Dienstgerichtshof entscheidet anstelle des Dienstgerichts, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 91 Durchführung von Ermittlungen, Pfleger und Bevollmächtigter

(1) Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter kann nur ein Richter beauftragt werden.

(2) In Verfahren gegen Richter kann nur ein Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. Bevollmächtigter oder Beistand kann auch ein Richter oder Richter im Ruhestand sein.

(3) In Verfahren gegen Staatsanwälte kann nur ein Staatsanwalt oder Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. Bevollmächtigter oder Beistand kann auch ein Richter, Richter im Ruhestand, Staatsanwalt oder Staatsanwalt im Ruhestand sein.

§ 92 Erweiterte Zulässigkeit der Beschwerde

(1) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist die Beschwerde gegen alle Beschlüsse des Dienstgerichts zulässig, die über die Verhängung, Bestätigung oder Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme, über den Inhalt einer Disziplinarentscheidung oder über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens entscheiden.

(2) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte entscheidet über den Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme, die der Dienstgerichtshof bestätigt oder verhängt hat, das Dienstgericht. Der Antrag ist beim Dienstgericht einzureichen.

§ 93 Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Disziplinarklage die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. Für Dienstvergehen, die er nur in seinem Amt als Beamter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die oberste Dienstbehörde erstreckt sich in diesem Falle nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Dienstenthebung in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt zuständigen obersten Dienstbehörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss.
  2. Für sonstige Dienstvergehen sind die für Richter geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Richterdienstgerichte anzuwenden.

§ 94 Richter kraft Auftrags

(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einer Disziplinarklage gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

§ 95 Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

§ 96 Prüfungsverfahren

In den Fällen des § 79 Nr. 3 wird das Verfahren durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach, § 79 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt. Im Übrigen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 97 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte im Versetzungs- oder Prüfungsverfahren

(1) Über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde. Der Antrag kann auch schon vor der Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens gestellt werden. Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

§ 98 Urteilsformel

(1) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 79 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 99 Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

§ 100 Kostenentscheidung bei Nichtigkeit der Ernennung und bei Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes und zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 101 Übergangsvorschrift

(1) Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg und der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Die Mitglieder des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Magdeburg werden bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Die Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg werden bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vorschläge und die Bestimmungen zur Reihenfolge der Heranziehung durch die Präsidien der oberen Landesgerichte und den Senat des Landesrechnungshofs bleiben bis zum Ende der Amtszeit nach den Sätzen 2 und 3 unberührt. Gleiches gilt für die bestellten staatsanwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte und die Reihenfolge ihrer Heranziehung.

(2) Die beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg und beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg jeweils anhängigen Verfahren gehen in der Lage und der Instanz, in der sie sich befinden, auf die Dienstgerichte nach § 78 über.

(3) Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 24 Abs. 3 sind auf die Nebentätigkeiten von Richtern die §§ 6 bis 12 der Nebentätigkeitsverordnung vom 2. März 1994 (GVBl. LSA S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 20), und, sobald eine Verordnung aufgrund des § 122 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) erlassen wurde, die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 101a Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes 13

(1) Im Sozialgericht Halle, im Sozialgericht Magdeburg sowie im Landessozialgericht zugleich für das Sozialgericht Dessau-Roßlau sind unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes neue Richterräte für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu wählen. Ebenso ist für die Sozialgerichtsbarkeit unverzüglich ein Gesamtrichterrat zu wählen.

(2) Bestimmt der Gesamtrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ein neues Mitglied zum Mitglied des Landesrichterrats, wählt dieser erneut einen Vorsitzenden.

(3) Unverzüglich nach Übertragung der Präsidentenämter am Sozialgericht Halle und Sozialgericht Magdeburg ersucht der Präsidialrat die Richterräte um Bestellung von örtlichen Wahlvorständen für die Nachwahl eines Präsidialratsvorsitzenden. Die Amtszeit des neu zu wählenden Präsidialratsvorsitzenden ist auf die Dauer der laufenden Wahlperiode begrenzt.

§ 101b Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften 15

Nach § 10 Abs. 3 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung abgegebene Erklärungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes gegenstandslos.

§ 102 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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