Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2014
(GVBl. LSA Nr. 23 vom 11.12.2014 S. 508)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl.LSA S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Stärkung der Meinungsvielfalt, | "1. Stärkung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt," |
2. Dem § 22 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks bedürfen vor Abschluss von Verträgen mit Sendernetzbetreibern im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 6 der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt."
3. In § 23 Abs. 2 wird nach der Angabe "30," die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 1, §§ " eingefügt.
4. § 33 erhält folgende Fassung:
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§ 33 Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten, und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehende freie terrestrische Übertragungskapazitäten bekannt und holt von ihnen Stellungnahmen zum jeweiligen Nutzungsbedarf ein. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt über eine sachgerechte Zuordnung der Übertrag ungskapazitäten und im Falle der anteiligen Nutzung der Übertragungskapazitäten auch über den Inhalt und den Umfang der Nutzung der Übertragungskapazitäten verständigen. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die freien terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der Verständigung zu. (3) Kommt eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung freier terrestrischer Übertragungskapazitäten an öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Dabei ist die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die Rundfunkprogramme öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten. (4) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den Bedarf nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zustande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Verständigung nicht zustande, ist Absatz 3 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zu-. ständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf. (5) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur ergänzenden landesweiten terrestrischen Versorgung eines im Übrigen bereits landesweit verbreiteten Rundfunkprogramms bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den ergänzenden Bedarf nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zustande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Verständigung nicht zustande, ist Absatz 3 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf. (6) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt weist ihr von der zuständigen obersten Landesbehörde zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 zu. Soweit Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, von Offenen Kanälen, von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk oder von Sendungen nach § 23 benötigt werden, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt solche Übertragungskapazitäten privaten Anbietern von Telemedien auf Antrag zuweisen. Die Zuweisung an private Anbieter von Telemedien erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren und kann auf Antrag um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat Zuweisungsentscheidungen für Telemedien unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbotes zu treffen. (7) Die Zuordnung nach Absatz 2 oder 3 ist von der zuständigen obersten Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses zu widerrufen, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf ihnen jeweils zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung nutzen oder ihre Nutzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung veranlasst haben und Übertragungskapazitätsbedarf anderer Bedarfsträger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen Wurde. (8) Zur Verbesserung der Nutzung vorhandener und zur Gewinnung zusätzlicher terrestrischer Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern diese Übertragungskapazitäten verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen. (9) Die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 8 und des § 34 unberührt. Die Zuordnung und Zuweisung von Satellitenkanälen richtet sich nach den §§ 33a und 33b und die Belegung von Kabelkanälen nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39. (10) Die Regelungen zu den Plattformen in § 38 bis 38f bleiben unberührt. | " § 33 Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind. Vereinbarungen im Sinne von Satz 3 können von den Vertragsparteien nach erfolgter Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazität im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geändert werden. Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes. (2) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgen für die Dauer von längstens 20 und mindestens fünf Jahren. Die Regelungen des Abschnitts 2 finden Anwendung. In diesem zeitlichen Rahmen dürfen Zuordnungen von analogterrestrischen Übertragungskapazitäten im Ultrakurzwellenbereich bis längstens zum 31. Dezember 2025 vorgenommen werden. (3) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die von der Bundesnetzagentur noch nicht koordiniert ist, so haben sie jeweils den Versorgungsbedarf nachzuweisen. Hierbei haben sie Angaben über das Gebiet, in dem die terrestrische Übertragungskapazität genutzt werden soll, zum Zeitraum der vorgesehenen Nutzung, zur Übertragungsqualität und zum Versorgungsumfang zu machen. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den Versorgungsbedarf mit. Für den Fall, dass nach Angabe der Bundesnetzagentur der Versorgungsbedarf erfüllbar ist, holt die zuständige oberste Landesbehörde zu dem Antrag auf Zuordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ein. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter sowie die nach Kenntnis der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an der Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien im Verbreitungsgebiet im Sinne von Satz 2 interessierten privaten Rundfunkveranstalter und privaten Anbieter von Telemedien. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die zu koordinierende terrestrische Übertragungskapazität nach Maßgabe der Verständigung unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur zu. Kommt eine Verständigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung vorbehaltlich der Koordinierung und Zuteilung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Bei der Zuordnungsentscheidung ist in dem Fall, dass eine Verständigung nicht zustande kommt, die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmt sind, sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmten Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten. (4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt weist ihr von der zuständigen obersten Landesbehörde zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 zu. Soweit Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, von Offenen Kanälen, von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk oder von Sendungen nach § 23 benötigt werden, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt solche Übertragungskapazitäten privaten Anbietern von Telemedien auf Antrag zuweisen. Die Zuweisung an private Anbieter von Telemedien erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat Zuweisungsentscheidungen für Telemedien unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbotes zu treffen. Die Zuweisung erfolgt vorbehaltlich der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Im Falle der Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter oder private Anbieter von Telemedien befragt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den von ihr nach Abschnitt 2 bestimmten Zuweisungsempfänger hinsichtlich der von ihm getroffenen Auswahl des Sendernetzbetreibers. Der Sendernetzbetrieb kann auch von privaten Rundfunkveranstaltern und von privaten Anbietern von Telemedien im Sinne von Satz 6 selbst durchgeführt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt teilt der zuständigen obersten Landesbehörde die von ihr getroffene Entscheidung über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und die vom Zuweisungsempfänger erfolgte Auswahl des Sendernetzbetreibers mit. (5) Ist Zuordnungsempfänger ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, teilt dieser der zuständigen obersten Landesbehörde mit, ob und gegebenenfalls welchen Sendernetzbetreiber er ausgewählt hat oder ob er den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will. (6) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den im Zuordnungs- und Zuweisungsverfahren zur alleinigen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität bestimmten Veranstalter (Inhalteanbieter), den von ihm ausgewählten Sendernetzbetreiber und die Dauer der medienrechtlichen Zuordnung und Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität mit. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet den Zuordnungsempfänger über das Ergebnis der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 vorgenommenen Koordinierung. (7) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten können von der zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf ihnen jeweils zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung nutzen oder ihre Nutzung veranlasst haben und Übertragungskapazitätsbedarf anderer Bedarfsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen wurde. (8) Zuordnungsentscheidungen sind gebührenpflichtig nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl.LSA S. 340), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl.LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl.LSA S. 408), in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühr im Sinne von Satz 1 soll 500 Euro nicht überschreiten. (9) Zur Verbesserung der Nutzung vorhandener und zur Gewinnung zusätzlicher terrestrischer Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern diese Übertragungskapazitäten verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen. (10) Auf die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, finden die Regelungen der Absätze 1 bis 9 und des § 34 keine Anwendung. Die Belegung von Kabelkanälen richtet sich nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39. (11) Die Regelungen zu den Plattformen in den §§ 38 bis 38f finden Anwendung. |
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2015 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik. Die analogterrestrische Rundfunkverbreitung wird zugunsten der digitalterrestrischen Rundfunkverbreitung eingestellt, wenn im jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet die bei Inkrafttreten dieser Regelung analogterrestrischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme für mindestens 90 v. H. der Rundfunkhaushalte ohne erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand digitalterrestrisch empfangbar sind. Die Fortführung der analogterrestrischen Verbreitung von Rundfunk und Telemedien kann vorübergehend in Teilgebieten aufrecht erhalten werden. | "(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik. § 33 Abs. 2 findet Anwendung.
Die analogterrestrische Hörfunkverbreitung kann zugunsten der digitalterrestrischen Hörfunkverbreitung vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Fortführung der analogterrestrischen Verbreitung von Rundfunk und Telemedien nach Maßgabe von Satz 3 kann vorübergehend in Teilgebieten aufrechterhalten werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter sowie private Fernsehveranstalter, die jeweils in Sachsen-Anhalt Fernsehen verbreiten oder weiterverbreiten, und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt können eine Vereinbarung über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Maßnahmen für eine Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages schließen.
wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 1 bis 6.
cc) In Satz 1 wird nach dem Wort "Vertrag" die Angabe "nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2" eingefügt.
dd) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten bleiben hiervon unberührt. | "Die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten finden daneben Anwendung." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde ordnet den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der erstmaligen Zuordnung digitalterrestrischer Übertragungskapazitäten digitalterrestrische Übertragungskapazitäten mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses zu. Mit der Zuordnung der digitalterrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analogterrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen.
Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umwandlung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind.
(6) Frei werdende terrestrische Übertragungskapazitäten werden grundsätzlich nur zur Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien in digitaler Technik zugeordnet oder zugewiesen. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der Zulassung nach § 18. Ausnahmsweise erfolgende befristete Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten zur analogen Nutzung dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern. Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 3 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn:
| "(5) Mit der Zuordnung der digitalterrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analogterrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen.
Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umstellung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind.
Die erneute Zuordnung frei gewordener analogterrestrischer Übertragungskapazitäten an Dritte nach Absatz 6 ist nicht zulässig.
(6) Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern. Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 1 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn
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e) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Neuzuordnung" die Wörter "oder Verlängerung" eingefügt.
6. Dem § 35 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Betreiber von Kabelanlagen haben auf eigene Kosten die privaten lokalen oder regionalen Fernsehprogramme im Sinne von § 19, die Programme der Offenen Kanäle im Sinne von § 21 und des nicht kommerziellen lokalen Hörfunks im Sinne von § 22 aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes aus Gründen, die die Rundfunkveranstalter nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann."
7. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
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21. Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 zu genehmigen, | "21. Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und Verträge mit Sendernetzbetreibern nach § 22 Abs. 6 Satz 2 zu genehmigen," |
b) Die Nummern 26 und 27 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
26. über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 2 Satz 3 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 2, 4, 5 und 8 zu beschließen,
27. über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Freigabe zur Planung terrestrischer Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 4 öder 5 zu beschließen, | "26. über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 3, 4, 7 und 9 zu beschließen,
27. über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 3 zu beschließen," |
c) In Nummer 28 wird die Angabe " § 33 Abs. 6" durch die Angabe " § 33 Abs. 4" ersetzt.
d) In Nummer 31 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2" ersetzt.
e) In Nummer 32 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
8. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. Stellungnahmen von den von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zugelassenen Rundfunkveranstaltern nach § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 einzuholen, . | "12. Stellungnahmen von privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 und 4 einzuholen," |
9. § 64 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Ist die Planungsfreigabe im Sinne des § .33 Abs. 4 und 5 vor Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) erteilt worden, so erfolgt die Zuordnung der auf Grundlage dieser Planungsfreigabe ermittelten Übertragungskapazität gemäß § 33 Abs. 3. | "(3) Für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren im Sinne von § 33 gelten die Regelungen der §§ 33, 43 Abs. 1 Nrn. 26 bis 29 und 33 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl.LSA S. 2)." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |