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MedienG LSA - Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 11.01.2013 S. 2; 05.12.2014 S. 508 14; 15.09.2016 S. 233 16; 29.03.2018 S. 22 18; 18.02.2020 S.25 20; 05.04.2024 S. 80 24)
Gl.-Nr.: 2251.28
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages zur Anwendung.
(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages.
(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für nicht bundesweite Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
(6) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen.
(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Medienstaatsvertrages sowie § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Programmgrundsätze, Barrierefreiheit 24
(1) Für Rundfunkprogramme und Telemedien gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(5) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.
(6) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(8) Alle Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass in ihrer Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürgerinnen und Bürger beizutragen.
(9) Alle Rundfunkveranstalter haben im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten; für bundesweite Rundfunkveranstalter findet § 7 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung. Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.
§ 4 Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz 24
(1) Die für Rundfunk und Telernedien geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2025, einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt.
(3) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmenden nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 35 Satz 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(4) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 9 bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, ABl. L 263 vom 06.10.2010 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
Für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, findet § 18 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
§ 5 Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte 24
(1) Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 14 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(2) Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 des Medienstaatsvertrages.
(3) Die Auskunftsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 5 des Medienstaatsvertrages.
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen 24
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen richten sich nach § 15 des Medienstaatsvertrages.
§ 7 Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring 24
(1) Für die Finanzierung privater Rundfunkprogramme finden die §§ 20 und 51 dieses Gesetzes sowie § 69 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(2) Für Werbung und Teleshopping in privaten Rundfunkprogrammen finden die §§ 8, 9, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages sowie die nach § 72 Satz 1 des Medienstaatsvertrages erlassenen gemeinsamen Satzungen und Richtlinien Anwendung. Für regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung. Für Werbung in Telemedien findet § 22 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Anwendung. Für rundfunkähnliche Telemedien findet § 74 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(3) Für Sponsoring in privaten Rundfunkprogrammen findet § 10 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
§ 8 Regionalfensterprogramme 24
(1) Regionalfensterprogramme im Land Sachsen-Anhalt richten sich nach § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Verpflichtungen der Veranstalter können durch regelmäßige Übernahme von Programmbestandteilen von einem oder mehreren Veranstaltern privater, lokaler oder regionaler Fernsehprogramme erfüllt werden. Dabei sind Programmzulieferungen regelmäßig aus unterschiedlichen Landesteilen zu berücksichtigen.
§ 9 Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen 24
Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen richtet sich nach den §§ 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages.
§ 10 Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk 24
(1) Die Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt verbreitet werden, müssen in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Jedes einzelne Rundfunkprogramm ist entsprechend der erteilten Zulassung auf eine landesweite Verbreitung auszurichten; Ausnahmen können genehmigt werden. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt. Es ist zulässig, die technischen Übertragungseinrichtungen für lokale und regionale Bereiche Sachsen-Anhalts auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten. Der Anteil dieser Sendungen am Rundfunkprogramm darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit betragen. Die Rundfunkprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische" Leben im Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.
(3) Rundfunkveranstalter dürfen mit analoger Übertragungstechnik nur je zwei Hörfunkprogramme sowie ein Fernsehvollprogramm und ein Fernsehspartenprogramm veranstalten. Im Falle der Verbreitung mehrerer Programme durch einen Hörfunkveranstalter gilt Absatz 2 Satz 5 lediglich für eines dieser Programme. Rundfunkveranstalter dürfen mit digitaler Übertragungstechnik eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten und verbreiten, es sei denn, dass dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit der betreffende Rundfunkveranstalter einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung des § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen. Während des Simulcastbetriebs (§ 34 Abs. 3) dürfen Rundfunkprogramme gleichzeitig sowohl analog als auch digital verbreitet werden. Eine Ausdehnung der Sendezeit auf der vom Rundfunkveranstalter bereits genutzten Übertragungskapazität darf zugelassen werden. Ist ein Antragsteller ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts, so sind ihm die Rundfunkprogramme zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen anderen Unternehmen nach diesem Gesetz veranstaltet werden; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(4) Ein Antragsteller, der im Falle der Erteilung einer Zulassung an ihn jeweils einziger privater Veranstalter von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen-Anhalt sein würde, muss nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertreterinnen und Vertretern der in Sachsen-Anhalt vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass in seinem Rundfunkprogramm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Rundfunkveranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss einer dieser Personen auf den Inhalt des Rundfunkprogramms ausgeschlossen ist.
§ 11 Datenschutz im Bereich der privaten Medien 18 20 24
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für private Rundfunkveranstalter sowie für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien die Datenschutzbestimmungen der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt, die nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.
(3) Private Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien haben jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen, die oder der im journalistischen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Zulassung
(1) Wer als privater Rundfunkveranstalter im Land Sachsen-Anhalt Rundfunk veranstalten will, bedarf der Zulassung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk richtet sich nach den Regelungen der §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages.
(2) Absatz 1 gilt für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem. die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung; § 29 findet keine Anwendung. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Veranstalter zulassungsfreier Rundfunkprogramme die in § 13 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.
§ 13 Grundsätze für das Zulassungsverfahren 24
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag, der bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu stellen ist. In dem Zulassungsantrag sind Name und Anschrift des Antragstellers, Programminhalt, Programmkategorie, Programmdauer, Übertragungstechnik und geplantes Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Wenn der Medienanstalt Sachsen-Anhalt von der zuständigen obersten Landesbehörde eine terrestrische Übertragungskapazität für die Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms zur Verfügung gestellt worden ist, fordert die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung auf, Anträge auf Erteilung einer Zulassung zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist. Die Aufforderung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. Um die Errichtung der erforderlichen technischen Übertragungseinrichtungen zu fördern, ist die Medienanstalt Sachsen-Anhalt berechtigt, das Verfahren nach Satz 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Bei einer noch genutzten Übertragungskapazität wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.
(3) Eine Zulassung, die als Übertragungstechnik keine terrestrische, sondern eine leitungsgebundene oder eine drahtlose per Satellit vorsieht, setzt keine vorherige öffentliche Bekanntmachung der Übertragungskapazität voraus.
(4) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
(5) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf:
(6) Der Antragsteller hat alle Angaben über die nach § 10 Abs. 3 Satz 7 und § 14 Abs. 3 erheblichen Beziehungen zu machen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachweist, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben nach den § § 14 und 15 die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen.
(7) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 4 bis 7 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.
(9) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 4 bis 8 innerhalb einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
§ 14 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen 24
(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden:
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller
Ausgeschlossen sind natürliche Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nm. 1, 3 und 5 und Satz 2 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein.
(3) Politischen Parteien und von ihnen wirtschaftlich abhängige Unternehmen und Vereinigungen sowie Personen, die bei einer politischen Partei beschäftigt sind oder Organ einer Partei sind, darf die Zulassung nicht erteilt werden.
§ 15 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen dafür bietet, ein Rundfunkprogramm der beantragten Programmart und Programmkategorie regelmäßig und professionell entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes zu veranstalten.
(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt werden, wenn
Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
§ 16 Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln 14
(1) Beantragen mehrere Antragsteller die Zulassung für eine von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ausgeschriebene terrestrische Übertragungskapazität, richtet sich die Vergabe nach folgenden Auswahl grundsätzen:
(2) Für die Rangfolge der Einspeisung in Kabelanlagen gelten die § § 36 und 38b.
(1) Die Zulassung legt fest:
Nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Nachträgliche Änderungen einer Zulassung sind unzulässig, wenn durch die Änderung der Zulassung ein Auswahlgrundsatz beeinträchtigt wird, der für die Auswahlentscheidung im Zulassungsverfahren erheblich war. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann auf Antrag eines in Sachsen-Anhalt zugelassenen Rundfunkveranstalters Änderungen an den diesem Rundfunkveranstalter zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibungsverfahren vornehmen, wenn der Rundfunkveranstalter dadurch die Meinungsvielfalt stärkt oder die Digitalisierung des Rundfunks hierdurch unmittelbar oder mittelbar gefördert wird.
(2) Weiter können in die Zulassung die für die Auswahl nach § 16 maßgeblichen Kriterien aufgenommen werden.
(3) Die Zulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Wenn hinreichende technische Übertragungseinrichtungen für das Rundfunkprogramm bei Zulassungserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der zu nutzenden technischen Übertragungseinrichtungen.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine unzulässige Übertragung der Zulassung liegt auch vor, wenn innerhalb der festgelegten Dauer der Zulassung mehr als 50 v. H. der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden, es sei denn, dass die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Übertragung nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Sinne des § 10 genehmigt hat.
§ 18 Verlängerung der Zulassung
(1) Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann seine Zulassung von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassungsfrist um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Wird diese Frist von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht eingehalten, so gilt die Zulassung für den beantragten Zeitraum als verlängert.
(2) Sofern dem Rundfunkveranstalter eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verfügung gestellt worden ist, die er zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Zulassung nutzt, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt diese Übertragungskapazität nach Maßgabe von § 13 ausschreiben.
§ 19 Private lokale oder regionale Fernsehprogramme 24
(1) Die Veranstaltung privater lokaler oder regionaler Fernsehprogramme richtet sich nach den § § 12 bis 18 und den Absätzen 2 und 3.
(2) Mehrere in Sachsen-Anhalt lokal oder regional zugelassene Fernsehveranstalter können ihre Fernsehprogramme zusätzlich zur jeweiligen lokalen oder regionalen Verbreitung auch unter einem gemeinsamen Namen im Rahmen einer Veranstaltergemeinschaft regional oder landesweit veranstalten. Die Veranstaltung setzt eine entsprechende Zulassung der Veranstaltergemeinschaft durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt voraus. Die Beteiligung an mehreren Veranstaltergemeinschaften ist nicht zulässig. Für die Beteiligung an der Veranstaltergemeinschaft und für die Veranstaltung des Fernsehprogramms müssen diskriminierungsfreie Bedingungen vereinbart werden, die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Zulassung auf ihre Diskriminierungsfreiheit geprüft werden. Aufsichtsmaßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten. Bis zu zwei Veranstaltergemeinschaften unterschiedlicher Verbreitungsgebiete können von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der für die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten geltenden Rechtsvorschriften jeweils zusätzliche terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.
(3) Private lokale oder regionale Fernsehprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.
§ 20 Finanzierung besonderer Aufgaben; Medienforschung 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe ihres; Haushaltes landesrechtlich gebotene Infrastruktur zur Versorgung des Landes sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz fördern. Eine Frist von vier Jahren darf nicht überschritten werden. Nach Abschluss des Projekts hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Abschlussbericht zu erstellen, auszuwerten und zu veröffentlichen.
(2) Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 neue Rundfunkangebote veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Diese ist auf die Dauerdes Projektes zu befristen. Für die Erteilung der Zulassung; für die Kontrolle von neuen Rundfunkangeboten sowie für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten bei Projekten nach Absatz 1 gelten die § § 3, 4, 7, 11 bis 17, 24 bis 27, 32 bis 39 und 55 bis 62 entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung des Projektes gemäß § 13 Abs. 2 sind auch die Einzelregelungen, die für das Projekt gelten sollen, und das Verbreitungsgebiet anzugeben. Ein privater Rundfunkveranstalter, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm beteiligen will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Rundfunkprogramm keiner Zulassung im Rahmen des Projektes. Satz 5 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und neuen Rundfunkangeboten im Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, an dem die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beteiligt ist, sofern die Rundfunkprogramme, neuen Rundfunkangebote und neuen Telemedien, die Gegenstand des Projektes nach Absatz 1 sind, in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ein Rundfunkprogramm, ein neues Rundfunkangebot oder Telemedien veranstalten oder verbreiten.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll nach Maßgabe ihres Haushalts Aufträge zur Medienforschung vergeben und deren Ergebnisse veröffentlichen.
Abschnitt 3 24
Bürgermedien
(1) Offene Kanäle geben Einzelpersonen sowie gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter sind, die chancengleiche Gelegenheit zur Verbreitimg eigener selbst gestalteter Bei träge oder Sendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Satzung. Die §§ 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, die § § 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ . 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann eine Beanstandung vornehmen, wenn der Beitrag oder die Sendung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(3) Ein Offener Kanal darf nicht zur Erzielung von Einnahmen benutzt werden. Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind ausgeschlossen. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen und Personen dienen, sind nicht zulässig.
(4) Für den Beitrag und die Sendung ist jede nutzungsberechtigte Person selbst verantwortlich. Die Namen der nutzungsberechtigten Personen sind am Anfang und am Ende jeden Beitrags und jeder Sendung anzugeben.
(5) Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, deren Kabelnetz im ausgewählten Verbreitungsgebiet für die Veranstaltung eines Offenen Kanals gelegen ist, stellen auf Festlegung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung des Offenen Kanals zur Verfügung. § 38b Abs. 1 Satz I Nr. 1 Buchst. c bleibt unberührt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt auch für die Verbreitung von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk.
(6) Die technische und organisatorische Trägerschaft eines Offenen Kanals soll von einem eingetragenen Verein übernommen werden, dem möglichst viele Nutzer angehören und der angemessene Eigenleistungen für den Betrieb des Offenen Kanals erbringt. Der jeweilige Trägerverein hat hierzu bei Antragstellung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt darf Trägervereine im Sinne von Satz 1 nur in dem Fall fördern, dass sie den betreffenden Trägerverein zuvor als förderungswürdig anerkannt hat. Eine solche Anerkennung ist, auf drei Jahre befristet. Die Verlängerung um jeweils zwei weitere Jahre ist möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe ihres Haushaltes.
(7) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat in der von ihr gemäß Absatz 1 zu erlassenden Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle insbesondere zu folgenden Sachbereichen aufzunehmen:
§ 22 Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk 14 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Die § § 3 bis 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, die § § 12 bis 18, 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die § § 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Zulassung wird für die Dauer von drei Jahren nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt. Die finanzielle Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Verbreitung des Programms, beschränkt; eine angemessene Eigenfinanzierung der Veranstalter ist anzustreben. Die Voraussetzungen für die Förderung sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch die Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks für die Erteilung der Zulassung sowie im Falle deren Verlängerung alle zwei Jahre nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist von der Erteilung der Zulassung abzusehen oder diese zu widerrufen.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks festlegen, dass die ihm zur Verbreitung seines Programms zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle im Hörfunk genutzt werden können.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nicht kommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes festzulegen. Hierbei ist für die jeweilige Zulassungsdauer eine Beschränkung der finanziellen Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Verbreitung des Programms, sowie eine angemessene Eigenfinanzierung des Veranstalters anzustreben.
(6) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht beeinträchtigt werden. Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks bedürfen vor Abschluss von Verträgen mit Sendernetzbetreibern im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 6 der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
Abschnitt 4
Pflichten der Rundfunkveranstalter
§ 24 Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm
(1) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche natürliche Person bestellen. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
(2) Zur verantwortlichen natürlichen Person darf nicht bestellt werden, wer nach § 14 Abs. 2 von der Erteilung der Zulassung ausgeschlossen wäre.
(1) Alle Sendungen sind von dem Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten. Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung einer betroffenen Person, Gruppe oder Stelle vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der betroffenen Person, Gruppe oder Stelle gegen Erstattung der Selbstkosten des Rundfunkveranstalters Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, dass eine Aufzeichnung oder ein Film bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten ist.
(1) Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich oder elektronisch verlangt werden und von der betroffenen Person, Gruppe oder Stelle unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die betroffene Person, Gruppe oder Stelle es verlangt, höchstens jedoch insgesamt einen Monat.
(4) Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser stehen und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.
(6) Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
(8) Für den Inhalt der Gegendarstellung ist verantwortlich, wer ihre Verbreitung beantragt hat.
§ 27 Auskunftspflicht und Beschwerderecht 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters, über das Rundfunkprogramm sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen.
(2) Der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt der Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung vredaktionell verantwortliche Person mitzuteilen.
(3) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu wenden. Ist die beschwerdeführende Person mit der Antwort nicht einverstanden und betrifft die Beschwerde die Verletzung von Programmgrundsätzen, ist die Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit der Angelegenheit zu befassen.
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten.
(1) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben Parteien und Vereinigungen, für die in Sachsen-Anhalt ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt liegt, angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. Bei Wahlen auf Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreisebene gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Sendezeiten nur solchen Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern im lokalen oder regionalen Fernsehen einzuräumen sind, die zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. In Offenen Kanälen, im nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und in Rundfunkprogrammen nach § 12 Abs. 4 ist die Einräumung von Sendezeiten nach den Sätzen 1 und 2 unzulässig. Kann ein Rundfunkveranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes aufzuteilen.
(2) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben den Kirchen und den anderen in Sachsen-Anhalt bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten und -plätze für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Diese Verpflichtung gilt nicht für lokale oder regionale Rundfunkprogramme sowie für Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und für Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 4.
(3) Bei der Einräumung von Sendezeiten nach den Absätzen 1 und 2 können die Rundfunkveranstalter die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(4) Für den Inhalt und die Gestaltung der Sendungen ist ausschließlich diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Sendungen sind zu deren Beginn und an deren Ende optisch und akustisch vom übrigen Programm zu trennen; auf die verantwortliche Person nach Satz 1 ist hinzuweisen. Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, darf binnen vier Wochen vor der Wahl nicht im Mittelpunkt von Werbung stehen.
(5) Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk gilt § 68 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages.
§ 30 Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmer im Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann dem Rundfunkveranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessene Übergangsfristen einräumen.
(1) Private Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese leitet die Informationen an die rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, diese Informationen an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten.
§ 32 Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten 24
(1) Werden in einem Rundfunkprogramm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 v. H. der Gesamtauflage aller für das Verbreitungsgebiet bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder. in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(2) Presseunternehmen, die in einem Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt innehaben, dürfen auf Rundfunkveranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Zur Verhinderung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Satz 1 sind die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere kommt die Bildung eines Programmbeirates, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll, in Betracht, wobei § 66 des Medienstaatsvertrages entsprechende Anwendung findet. Auch andere die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen sind möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schlägt dem Presseunternehmen solche Maßnahmen vor. Betreiber der Kabelanlagen oder Anbieter von Medienplattformen, die ein privates lokales oder regionales Fernsehprogramm im Sinne von § 19 Abs. 1 verbreiten, dürfen zusammen bis zu 25 v. H. mit Kapital und Stimme beteiligt sein.
Abschnitt 5
Übertragungskapazitäten
§ 33 Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten 14 24
(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind. Vereinbarungen im Sinne von Satz 3 können von den Vertragsparteien nach erfolgter Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazität im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geändert werden. Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes.
(2) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgen für die Dauer von längstens 20 und mindestens fünf Jahren. Die Regelungen des Abschnitts 2 finden Anwendung.
(3) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die von der Bundesnetzagentur noch nicht koordiniert ist, so haben sie jeweils den Versorgungsbedarf nachzuweisen. Hierbei haben sie Angaben über das Gebiet, in dem die terrestrische Übertragungskapazität genutzt werden soll, zum Zeitraum der vorgesehenen Nutzung, zur Übertragungsqualität und zum Versorgungsumfang zu machen. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den Versorgungsbedarf mit. Für den Fall, dass nach Angabe der Bundesnetzagentur der Versorgungsbedarf erfüllbar ist, holt die zuständige oberste Landesbehörde zu dem Antrag auf Zuordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ein. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter sowie die nach Kenntnis der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an der Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien im Verbreitungsgebiet im Sinne von Satz 2 interessierten privaten Rundfunkveranstalter und privaten Anbieter von Telemedien. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die zu koordinierende terrestrische Übertragungskapazität nach Maßgabe der Verständigung unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur zu. Kommt eine Verständigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung vorbehaltlich der Koordinierung und Zuteilung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Bei der Zuordnungsentscheidung ist in dem Fall, dass eine Verständigung nicht zustande kommt, die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmt sind, sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmten Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt weist ihr von der zuständigen obersten Landesbehörde zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 zu. Soweit Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, von Offenen Kanälen, von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk oder von Sendungen nach § 12 Abs. 4 benötigt werden, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt solche Übertragungskapazitäten privaten Anbietern von Telemedien auf Antrag zuweisen. Die Zuweisung an private Anbieter von Telemedien erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat Zuweisungsentscheidungen für Telemedien unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbotes zu treffen. Die Zuweisung erfolgt vorbehaltlich der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Im Falle der Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter oder private Anbieter von Telemedien befragt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den von ihr nach Abschnitt 2 bestimmten Zuweisungsempfänger hinsichtlich der von ihm getroffenen Auswahl des Sendernetzbetreibers. Der Sendernetzbetrieb kann auch von privaten Rundfunkveranstaltern und von privaten Anbietern von Telemedien im Sinne von Satz 6 selbst durchgeführt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt teilt der zuständigen obersten Landesbehörde die von ihr getroffene Entscheidung über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und die vom Zuweisungsempfänger erfolgte Auswahl des Sendernetzbetreibers mit.
(5) Ist Zuordnungsempfänger ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, teilt dieser der zuständigen obersten Landesbehörde mit, ob und gegebenenfalls welchen Sendernetzbetreiber er ausgewählt hat oder ob er den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den im Zuordnungs- und Zuweisungsverfahren zur alleinigen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität bestimmten Veranstalter (Inhalteanbieter), den von ihm ausgewählten Sendernetzbetreiber und die Dauer der medienrechtlichen Zuordnung und Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität mit. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet den Zuordnungsempfänger über das Ergebnis der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 vorgenommenen Koordinierung.
(7) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten können von der zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf ihnen jeweils zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung nutzen oder ihre Nutzung veranlasst haben und Übertragungskapazitätsbedarf anderer Bedarfsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen wurde.
(8) Zuordnungsentscheidungen sind gebührenpflichtig nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl.LSA S. 340), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl.LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl.LSA S. 408), in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühr im Sinne von Satz 1 soll 500 Euro nicht überschreiten.
(9) Zur Verbesserung der Nutzung vorhandener und zur Gewinnung zusätzlicher terrestrischer Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern diese Übertragungskapazitäten verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
(10) Auf die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, finden die Regelungen der Absätze 1 bis 9 und des § 34 keine Anwendung. Die Belegung von Kabelkanälen richtet sich nach § 19 und nach den § § 35 bis 39.
(11) Die Regelungen zu den Medienplattformen in den §§ 38 bis 38f finden Anwendung.
(12) Für die Zuordnung und Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter für bundesweite Versorgungsbedarfe finden die §§ 101 und 102 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
§ 34 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten 14 24
(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk und Telemedien in Sachsen-Anhalt in digitaler Technik ist anzustreben. Der Veranstalter kann die gesamte analogterrestrische Hörfunkverbreitung zugunsten der digitalterrestrischen Hörfunkverbreitung einstellen, wenn die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die gleichwertige landesweite Versorgung durch die ihr zugeordneten Übertragungskapazitäten festgestellt hat.
(2) (aufgehoben)
(3) Bis zur Einstellung der analogterrestrischen Rundfunkverbreitung nach Absatz 1 ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast).
(4) Öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter sowie private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, die zum Umstellungszeitpunkt auf die digitale Übertragungstechnik im Verbreitungsgebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 3 über eine in analoger Übertragungstechnik genutzte terrestrische Übertragungskapazität verfügen, sind bei der erstmaligen Zuordnung oder Zuweisung von digital zu nutzenden terrestrischen Übertragungskapazitäten vorrangig zu berücksichtigen. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese vorrangig zu verbreitenden Rundfunkprogramme und Telemedien müssen im Verhältnis zu den übrigen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(5) Mit der Zuordnung der digitalterrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analogterrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen. Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umstellung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind. Die erneute Zuordnung frei gewordener analogterrestrischer Übertragungskapazitäten an Dritte nach Absatz 6 ist nicht zulässig.
(6) Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern. Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 1 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn
(7) Die Neuzuordnung oder Verlängerung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits erfolgt auf der Grundlage nachgewiesenen Bedarfs.
(8) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben dem Landtag in einem gemeinsamen Bericht nach jeweils vier Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2025, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten.
§ 35 Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten 14 24
(1) Die Übertragungskapazitäten in den Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes dienen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigt wird, in angemessenem Umfang der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Telemedien. Das Programmsignal muss in vollem Umfang einschließlich programmbegleitender Dienste übertragen werden. Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem jeweiligen Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Gleiches gilt für, eine Verschlüsselung von Programmsignalen.
(2) Kabelanlagen sollen in der Weise errichtet und betrieben werden, dass sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen. Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Anschlusses muss zumindest die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme empfangen können. Die Aufteilung eines Kabelkanals auf verschiedene Veranstalter privater Fernsehprogramme (Partagierung) bedarf der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Vergleich zur Verbreitung oder Weiterverbreitung nur eines der Fernsehprogramme, deren Verbreitung oder Weiterverbreitung Gegenstand der Entscheidung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Satz 3 ist, durch die Partagierung ein gesteigerter Beitrag zur Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt zu erwarten ist.
(3) Die Rangfolgeregelung des § 36 in Verbindung mit § 38b gilt auch, wenn die verfügbaren Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche Reichweiten haben.
(4) Die Nutzungsbedingungen, die für die Nutzung der jeweiligen Kabelanlage gelten, müssen Rundfunkveranstalter im Rahmen der erteilten Zulassung und Anbieter von Telemedien angemessen und chancengleich behandeln.
(5) Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes anzuzeigen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.
(6) Betreiber von Kabelanlagen haben auf eigene Kosten die privaten lokalen oder regionalen Fernsehprogramme im Sinne von § 19, die Programme der Offenen Kanäle im Sinne von § 21 und des nicht kommerziellen lokalen Hörfunks im Sinne von § 22 aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes aus Gründen, die die Rundfunkveranstalter nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann.
§ 36 Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien
(1) Werden Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik verbreitet oder weiterverbreitet, so hat der Betreiber der Kabelanlage die Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Kabelanlagen, an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind. Das jeweils nachrangige Kriterium kommt erst zur Anwendung, wenn bei Anwendung des jeweils vorrangigen Kriteriums mehrere Rundfunkveranstalter in gleicher Weise für die Auswahlentscheidung in Betracht kommen. Telemedien sind nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Betreiber einer mit analoger Übertragungstechnik arbeitenden Kabelanlage entscheidet in eigener Verantwortung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben über die Belegung der Kabelkanäle. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Telemedien der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor dem Beginn des Betriebs der Kabelanlage unter Vorlage eines Belegungsplanes und seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Entspricht der Belegungsplan nicht den rechtlichen Anforderungen, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme und der Telemedien durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Betreiber der Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gilt die Regelung der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Regelung des § 38d gilt für Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik entsprechend.
(4) Soweit Fernsehprogramme, Hörfunkprogramme oder Telemedien in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richten sich die Rangfolge der Kabelkanalbelegung und verfahrensrechtliche Vorgaben nach § 38b.
(1) Die Verbreitung bundesweit empfangbarer Angebote, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fern sehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, kann nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Verbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplattform vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten.
Die Verbreitung ist dem Betreiber der Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 dieses Gesetzes, § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Medienplattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a, 38e und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
§ 78 Satz 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(2) Eine infrastrukturgebundene Medienplattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 78 bis 90 des Medienstaatsvertrages genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Medienplattform anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Medienanstalt Sachsen-Anhalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 38a Regelungen für Medienplattformen 24
(1) Für die Angebote auf Medienplattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Anbieter einer Medienplattform sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Medienplattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Anbieter einer Medienplattform gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Medienplattform darf ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich und technisch nicht verändern, sie nicht im Zuge der Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagern oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skalieren sowie diese nicht in Angebotspakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten oder öffentlich zugänglich machen. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überlagerungen und Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. Satz 2 gilt nicht für Überlagerungen oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien. Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zwecke der Werbung finden außer in den Fällen des Satzes 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.
(4) Die Regelungen des § 35 Abs. 6 gelten für infrastrukturgebundene Medienplattformen entsprechend.
§ 38b Belegung von infrastrukturgebundenen Medienplattformen 24
(1) Für Medienplattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. I Buchst. b und c.
(2) Für Medienplattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Medienplattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3) Der Anbieter einer Medienplattform ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
(4) Die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen trifft der Anbieter der Medienplattform. Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform gemäß § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62 des Medienstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und dieses Gesetzes durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Medienplattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 38c Technische Zugangsfreiheit 24
(1) Anbieter einer Medienplattform, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf
(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Medienanstalt Sachsen-Anhaltunverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 38d Zugangsbedingungen zu Medienplattformen 24
(1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt offenzulegen.
(2) Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können. Die Vorschriften des Abschnittes 3 bleiben unberührt.
(3) Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anrufen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin.
§ 38e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation 24
(1) Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 55, 56 und 58 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 38c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 oder 2 oder § 38d vorliegt, entscheidet bei Anbietern einer Medienplattform, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
(3) Anbieter einer Medienplattform haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages mitzuteilen.
§ 38f Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt 24
Verstößt ein Anbieter einer Medienplattform gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 109 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Der V. Abschnitt II. Unterabschn. des Medienstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2025, entsprechend Artikel 114 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), überprüft. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.
Abschnitt 6
Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 40 Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Selbstverwaltung. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Satzungen und Richtlinien erlassen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gibt sich eine Hauptsatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt werden von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht übertragen werden.
(3) Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.
(4) Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die Versammlung und der Vorstand. § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 106 des Medienstaatsvertrages sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz Staatsvertrages bleiben unberührt.
(5) Die Versammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse bilden. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Rundfunkveranstaltern ist unzulässig. § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 41 Aufgaben und Beteiligungen 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Hierzu gehören zuzüglich der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Aufgaben unter anderem:
Für bundesweite Angebote richtet sich die Zuständigkeitsverteilung unter den Landesmedienanstalten nach den §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll medienpädagogische Maßnahmen unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalts - besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen - ergreifen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann private regionale und lokale Fernsehveranstalter mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, soweit sie hierfür Haushaltsmittel des Landes Sachsen-Anhalt oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Weitere Einzelheiten zu Betrauung nach Satz 2 regelt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch Förderrichtlinien.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Anbietern einer Medienplattform, Betreibern von Kabelanlagen, sonstigen Betreihern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie und fördert die landesrechtlich gebotene rundfunktechnische Infrastruktur zur Versorgung des Landes sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien nach Maßgabe ihres Haushaltes.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert die Zusammenarbeit mit den übrigen mitteldeutschen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum. Darüber hinaus arbeitet sie mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung soll sich die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium sichern. Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt kann bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ihre Beteiligungen an den Unternehmen prüfen.
§ 42 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung 24
(1) Die Versammlung besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
(2) Mitglied der Versammlung kann nur sein, wer
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schreibt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in der folgenden Amtszeit der Versammlung zu besetzenden Stellen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt aus. Für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt besteht keine weitergehende Unterrichtungspflicht der in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 genannten Organisationen, Gruppen und sonstigen Einrichtungen über die Neubesetzung der Versammlung.
(4) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 14 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder der Versammlung. Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nm. 3 bis 14 bestimmen jeweils intern das sie in der Versammlung vertretende Mitglied.
(5) Gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15, die in Sachsen-Anhalt wirken, können sich spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben. Auf der Grundlage dieser Bewerbungen benennen die einzelnen Fraktionen jeweils so viele Organisationen oder Gruppen, wie sich nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt aus der Fraktionsstärke ergibt. Sie bezeichnen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags nacheinander in der Reihenfolge der Höchstzahlen jeweils eine Organisation oder Gruppe. Das Ergebnis dieses Verfahrens stellt der Landtag durch Beschluss fest. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Organisationen und Gruppen besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(6) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 14 teilen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Die Benennung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 zu entsendenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Landtages an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die oder der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist Absatz 8 anzuwenden.
(7) Solange Und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.
(8) Die Versammlung stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.
(9) Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
§ 43 Aufgaben der Versammlung 14 16 24
(1) Die Versammlung ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig,
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten und ihre Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Tarifbeschäftigten. Die Befugnis kann durch die Hauptsatzung für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Vorstand übertragen werden.
(3) Die Versammlung bestellt die Direktorin oder den Direktor. Ferner bestimmt die Versammlung vorbehaltlich der Regelungen des § 49 den Aufgabenbereich der Direktorin oder des Direktors in der Hauptsatzung.
§ 44 Arbeitsweise der Versammlung 24
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen worden sind und mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Die Versammlung fasst Beschlüsse
Ist die Versammlung aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, ist eine Beschlussfassung in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich; zuständige Fachausschüsse sind einzubeziehen. Über im schriftlichen Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung der Versammlung vom Vorstand zu berichten.
(4) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen der Versammlung teil.
(5) Die Rundfunkveranstalter sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen können nach näherer Entscheidung der Versammlung an deren Sitzungen teilnehmen, soweit die von ihnen veranstalteten Rundfunkprogramme betroffen sind. Auf Verlangen der Versammlung sind die Rundfunkveranstalter und die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen hierzu verpflichtet.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der jederzeit zu hören ist.
§ 45 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands 24
Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, ein Mitglied für die erste Stellvertretung und ein Mitglied für die zweite Stellvertretung (Vorstand). Abberufungen sind nur aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Versammlung zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Vorstands weiter.
§ 46 Aufgaben des Vorstands 14 16 24
(1) Der Vorstand hat vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ZAK, der GVK, der KEK und der KJM folgende Aufgaben:
Int Übrigen ist der. Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages der ZAK, der GVK oder der KEK oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der KJM zugewiesen ist.
(2) Durch die Hauptsatzung kann der Vorstand ermächtigt werden, in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung der Versammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Entscheidungen zu treffen.
(3) Vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 und des § 49 Abs. 2 Nr. 4 vertreten die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In der GVK ist der Vorsitzende des. Vorstands Vertreter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Weitere Ausnahmen von der gemeinsamen Vertretung können in der Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt geregelt werden.
§ 47 Arbeitsweise des Vorstands 24
(1) Der Vorstand tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen jeden Mitglieds des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung des Vorstands einzuberufen.
(2) Der Vorstand tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen teil.
§ 48 Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands
(1) Die Mitglieder der Versammlung und die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Versammlung und des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 49 Geschäftsstelle, Direktorin oder Direktor, Bedienstete 24
(1) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bedienen sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Diese oder dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Direktorin oder der Direktor
(3) Weitere Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(4) Die Rechtsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach den für Tarifbeschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Tarifbeschäftigten muss derjenigen der vergleichbaren Tarifbeschäftigten des Landes entsprechen; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung i m Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geldleistungen und geldwerte Leistungen), welche die Tarifbeschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Tarifbeschäftigten jeweils einen eigenen Beitrag leistet.
(5) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(6) Der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem Land ist zu ermöglichen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll zur Erledigung eines vorübergehend stärkeren Arbeitsanfalls Bedienstete des Landes anfordern; die Kosten sind dem Land zu erstatten.
§ 50 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil am Rundfunkbeitrag, aus Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen), Verwaltungseinnahmen sowie aus Abgaben der Rundfunkveranstalter.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmt sich nach dem von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jährlich festzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Der von der Versammlung festgestellte Haushaltsplan ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die für das Land Sachsen-Anhalt jeweils geltenden Votschriften mit Ausnahme von § 108 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Die Rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer). Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(4) Die geprüfte Jahresrechnung ist der zuständigen obersten Landesbehörde von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen genehmigen die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands gemeinsam. Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht den kassenmäßigen Jahresabschluss und die kassenmäßige Jahresrechnung der geprüften Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Werden mehrere Jahresrechnungen im Sinne von Satz 1 gemeinsam genehmigt, beschränkt sich die Veröffentlichung nach Maßgabe von Satz 3 auf die dabei letzte Jahresrechnung.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstellt jeweils im zweijährigen Abstand eine mittelfristige Finanzplanung.
§ 51 Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann den in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anteil für die Finanzierung folgender Aufgaben verwenden:
(2) Soweit die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den ihr zustehenden Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Maßgabe der Regelung des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706) in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(3) Die Höhe des dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Absatz 2 zustehenden Betrages ergibt sich aus der von der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium der Finanzen genehmigten Jahresrechnung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der genehmigten Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zur Zahlung fällig. Nach Beschlussfassung der Versammlung über die Jahresrechnung kann der Mitteldeutsche Rundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz aufgrund einer von ihr zu erlassenden Kostensatzung. Für Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 104 und 105 des Medienstaatsvertrages und nach Maßgabe der §§ 16 und 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erhebt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt Verwaltungskosten auf der Grundlage von ihr nach Maßgabe von § 104 Abs. 10 und 11 des Medienstaatsvertrages erlassender Satzungen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kirchen und die anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften nicht beitragsbefreit sind. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen.
§ 53 Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden 16 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erlässt Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 72, 88 und 96 des Medienstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die mit den entsprechenden Satzungen oder Richtlinien der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen. In der Satzung oder Richtlinie zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen her. Hinsichtlich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und den übrigen Landesmedienanstalten unter Einschluss der KJM einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. Bezüglich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, den §§ 8 bis 11, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den übrigen Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Satzungen und Richtlinien durch.
(2) Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden richtet sich nach § 111 des Medienstaatsvertrages. Die Regelung des § 38e bleibt unberührt.
§ 54 Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterliegt der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat der zuständigen obersten Landesbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzten, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die zuständige oberste Landesbehörde die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Anordnung an Stelle der Medienanstalt Sachsen-Anhalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. In Rundfunkprogrammangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.
Abschnitt 7 24
Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 55 Ausübung der Aufsichtsbefugnisse 24
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beaufsichtigt die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter einer Medienplattform sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von des Medienstaatsvertrages sowie des Telemediengesetzes als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 104 bis 111 des Medienstaatsvertrages. Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages getroffen worden sind.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ergreift gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern einer Medienplattform sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach Absatz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 56 Auskunfts- und Vorlagerechte 24
(1) Die Rundfunkveranstalter, die für den Inhalt des Rundfunkprogramms, einer Sendung oder eines Beitrages Verantwortlichen, die Anbieter, Anbieter einer Medienplattform und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nach Maßgabe von § 25 auch für Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Filme. Rundfunkveranstalter haben auf Verlangen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Namen und Anschrift der für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Person mitzuteilen.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitzuteilen. § 13 Abs. 4 bis 9 findet entsprechende Anwendung. § 63 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(4) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Rundfunkveranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt, Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(5) Betreiber von Kabelanlagen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Prüfung der ordnungsgemäßen Belegung von Kabelanlagen nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Ankündigung den Zutritt zur Kopfstelle der jeweiligen Kabelanlage jederzeit zu gewähren. Die dauerhafte Überprüfbarkeit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Signatur wird hiermit vorgeschrieben.
(6) Für Anbieter einer Medienplattform gelten die Regelungen der §§ 38 bis 38f.
(7) Die Informationspflicht nach § 31 bleibt unberührt.
§ 57 Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung
Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 veranstaltet, so ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt den Betreibern der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
§ 58 Rücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn
(2) Für einen Vermögensnachteil ist der Rundfunkveranstalter nicht zu entschädigen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 59 Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann eine Beanstandung vornehmen, wenn durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder durch einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen solchen Verstoß fest, fordert sie den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Androhung einer Untersagung der Veranstaltung und der Verbreitung des Rundfunkprogramms, der Sendung oder des Beitrags auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.
(2) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.
(3) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 60 Widerruf der Zulassung 24
(1) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
(3) Statt des Widerrufs ist in den Fällen des Absatzes 2 die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen oder im Falle von Absatz 2 Nr. 5 Umgehungen auszuschließen:
(4) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 61 Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk 24
(1) Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Rundfunkveranstalters zuständigen Landesmedienanstalt.
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anforderungen, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Weiterverbreitung von Rundfunk nach Maßgabe von § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages auszusetzen.
§ 62 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt 24
(1) Gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages beruht.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 63 Ordnungswidrigkeiten 18 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(6) Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 64 Übergangsvorschriften 14 24
(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen gelten bis zu deren Ablauf fort. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 des Medienstaatsvertrages gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(3) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Versammlung bleiben vom Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der Versammlung unberührt.
§ 65 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 66 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
________
*) Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2010 (GVBl. LSA S. 112, I 19), tritt § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Bekanntmachung
der Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Vom 2. Januar 2013
(GVBl. LSA. Nr. 1 vom 11.01.2013 S. 2)
Aufgrund des Artikels 8 des Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSAS. 824, 826) wird nachstehend der Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |