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Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. LSA Nr. 24 vom 23.12.2014 S. 24)



Artikel 1
Kommunalabgabengesetz

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird."

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge."(3) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Messbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind wahlweise die um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert."Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter."

bb) Satz 4

Die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ist bis zum 31. Dezember 2005 unzulässig.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

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 (3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, daß sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind grundsätzlich linear zu staffeln; die Abwassergebühren können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist."(3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Benutzungsgebühren können insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort "Zuschüsse" durch das Wort "Zuwendungen" und das Wort "Zuschußgeber" durch das Wort "Zuwendungsgeber" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt" durch die Wörter "sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Angabe "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895)" durch die Angabe "Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, 1219)" ersetzt.

5. § 6c Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen."Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen."

6. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Das für Wirtschaft zuständige Ministerium" und die Wörter "mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) Nummer 4 Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe " § 165" durch die Angabe " §§ 164, 165" ersetzt.

bbb) In Satz 3 wird die Angabe " § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3" durch die Angabe " § 171 Abs. 1 bis 3 und Abs. 3a" ersetzt und nach der Angabe " " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2," die Angabe "Abs. 3 Satz 1," eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97a § 2 mit Ausnahme der Nummern 7 und 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 885), in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "der Absätze 1 und 2" wird durch die Angabe "des Absatzes 1" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "in den Absätzen 1 und 2" wird durch die Angabe "im Absatz 1" ersetzt.

8. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "227 Abs. 1" durch die Angabe "227" ersetzt und werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Angabe "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Beitragspflichtige, die auf Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, müssen nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden, wenn die unwirksame Satzung durch eine Satzung ersetzt wird, nach der zur Vorteilsabgeltung höhere Beiträge zu erheben sind, als in der unwirksamen Satzung vorgesehen waren. Dies gilt nicht, wenn durch den Verzicht auf eine Beitragserhebung im Sinne des Satzes 1 eine Finanzierung durch Beiträge oder Gebühren nicht mehr gewährleistet ist."

9. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

" § 13b Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich

Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. § 169 Abs. 1 Satz 3 und § 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b angeordneten Weise entsprechend."

10. In § 15 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 6

(6) Die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße steht der nach Absatz 5 zuständigen Körperschaft zu.

wird aufgehoben.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die nach Maßgabe von § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015."

Artikel 2
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44), geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3

(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

wird aufgehoben.

2. In Absatz 4 werden die Wörter "finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "findet Absatz 2" ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden

Das Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11), geändert durch Nummer 398 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 165), wird aufgehoben.

Artikel 4
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt

In § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 554), werden die Wörter "Gehwege und Parkplätze" durch die Wörter "Gehwege, Parkplätze und damit in Zusammenhang stehende Entwässerungsanlagen" ersetzt.

Artikel 5
Neubekanntmachung des Kommunalabgabengesetzes

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 142658

ENDE