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KAG-LSA - Kommunalabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Dezember 1996
(GVBl. LSA 1996 S. 405; 18.12.2003, 2003 S. 370; 18.11.2005 S. 698; 17.12.2008 S. 452; 02.02.2011 S. 58 11; 17.06.2014 S. 288 14; 17.12.2014 S. 522 14a; 27.10.2015 S. 560 15; 17.06.2016 S. 202 16; 27.09.2017 S. 284 19; 15.12.2020 S. 712 20)
Gl-Nr.: 2022.1



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben 14a

(1) Landkreise und Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmungen treffen.

(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird.

§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

(1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

(2) Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die auf Grund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung auf Grund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.

Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern 14a

(1) Landkreise und Gemeinden können Steuern erheben. Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2) Jagdsteuern werden nicht erhoben.

(3) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Messbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Landkreise und Gemeinden erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlaß gegeben haben.

(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlaß gegeben hat, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3a) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht ausdrücklich entgegenstehen, sinngemäß. § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.

§ 5 Benutzungsgebühren 05 14a

(1) Landkreise und Gemeinden erheben als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten; Landkreise und Gemeinden können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, dürfen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden.

(2) Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(2a) Zu den Kosten gehören auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien; eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals kann in Ansatz gebracht werden. Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter. Die Verzinsung des Eigenkapitals richtet sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen. Bei der Bemessung des Eigenkapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht.

(2b) Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

(3) Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen; seine Anwendung darf nicht dazu führen, daß die Gebühr in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht, Landkreise und Gemeinden dürfen bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Sie können für die Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grenzwerte für eine vertretbare Gebührenbelastung festsetzen. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr von bis zu 25 v. H. der verbrauchsabhängigen Kostenanteile bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Abfallentsorgung ist zulässig.

(3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Benutzungsgebühren können insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.

(4) Für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, kann die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes, so ist der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen. Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen.

(5) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Die Satzung kann auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen. Sie kann ferner festlegen, daß Mieter und Pächter für den ihnen zurechenbaren Anteil der Gebühr haften.

(6) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können Landkreise und Gemeinden die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

§ 6 Beiträge 14 14a 19 20

(1) Die Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8 erheben, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden. Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Landkreis bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Landkreis geschuldet werden.

(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).

(3) Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in dem Landkreis oder in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis für die Einrichtung bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung nur dann veranschlagt und zugrunde gelegt werden, wenn die Einrichtung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht überdimensioniert ist; sollen Beiträge für Teileinrichtungen erhoben werden, ist der für sie erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlußnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtung einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(5) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird. Wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von dem Landkreis oder der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gebietskörperschaft entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. Zuwendungen Dritter können, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, hälftig zur Deckung dieses Betrages verwendet werden. Für die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung können die Landkreise und Gemeinden Grenzwerte für eine vertretbare Beitragsbelastung festsetzen.

(6) Wird ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(7) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung, ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragsschuld drei Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(8) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, 1219), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 6a (aufgehoben) 20

§ 6b Grundstück

(1) Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen.

(2) Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt.

§ 6c Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsmessung, weitere Beitragspflichten 14a

(1) In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, daß Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksgröße entfallenden Betrag herangezogen werden.

(2) Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen.Als übergroß gelten mindestens solche Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Die Begrenzungsregelung soll ausgehend von der Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Satzung festgelegt werden.

(3) In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll ferner bestimmt werden, daß Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(4) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht ein zusätzlicher Beitrag.

§ 6d Beteiligung der Beitragspflichtigen 20

Die Gemeinden haben die später Beitragspflichtigen spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme über das beabsichtigte Vorhaben sowie über die zu erwartende Kostenbelastung zu unterrichten, damit ihnen Gelegenheit bleibt, sich in angemessener Weise gegenüber der Gemeinde zu äußern. Im Falle der unterbliebenen Beteiligung haben die Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Nachholung der Anhörung, sofern vertragliche Bindungen zur Durchführung der Maßnahme noch nicht bestehen.

§ 7 Besondere Wegebeiträge 20

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Landkreis zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht; § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 7 ist sind entsprechend anzuwenden. Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und. in den Fällen des § 6 Abs. 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist. § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

Landkreise und Gemeinden können bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluß durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Landkreise und Gemeinden können ferner bestimmen, daß Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 9 Gästebeiträge 14a 19

(1) Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben

  1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie
  3. für die den beitragspflichtigen Personen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Verkehrsverbundes im Sinne von § 8b Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt angeboten werden.

Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. § 5 bleibt unberührt.

(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in den Gemeinden nach Absatz 1 oder in Teilen von ihnen zu Kur- oder Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit

  1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
  3. zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr geboten wird.

Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann vollständige oder teilweise Befreiung aus wichtigen Gründen von der Beitragspflicht vorsehen.

(3) In staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten ist das Gemeindegebiet, in dem sie einen Gästebeitrag erheben, durch die staatliche Anerkennung bestimmt. Gemeinden, die nicht als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind oder deren staatliche Anerkennung sich auf Gemeindegebietsteile beschränkt, bestimmen durch Satzung das Gemeindegebiet oder weitere Gemeindegebietsteile, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen.

(4) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überläßt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrags. Dies gilt für die Inhaber der Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Gästebeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der den Gästebeitrag erhebenden Gemeinde eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu haben.

(5) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, können in dem staatlich anerkannten Gemeindegebiet den Gästebeitrag unter der Bezeichnung "Kurtaxe" erheben.

(6) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Luftkurort oder Erholungsort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

§ 9a (aufgehoben) 19

Dritter Teil
Verfahrensvorschriften

§ 10 Berechtigung und Verpflichtung Dritter

(1) Die Gemeinden und Landkreise können in der Satzung bestimmen, daß die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Landkreise und Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Landkreise und Gemeinden können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der ADV-Anlagen Dritter bedienen; dies setzt auch voraus, daß von den für die Prüfung zuständigen Stellen die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festgestellt wurde.

(2) Landkreise und Gemeinden können durch Satzung ferner bestimmen, daß ihnen Dritte, die nicht Beteiligte des Abgabenverfahrens sind, anstelle der Beteiligten die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen gegen Kostenerstattung mitzuteilen haben. Als Dritte können nur Personen verpflichtet werden, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt stehen, an den der Abgabegegenstand oder die Abgabepflicht anknüpft.

§ 11 Abgabenbescheide

(1) Werden mehrere Abgaben von demselben Abgabenschuldner geschuldet, können die Gemeinden und Landkreise diese Abgaben durch zusammengefaßten Bescheid festsetzen und erheben.

(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt ergehen, kann bestimmt werden, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, solange sich die Berechnungsgrundlagen oder der Abgabenbetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Für Abgabenschuldner, für die die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

(2) Eine Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht zulässig, wenn die Abgabenpflicht neu begründet wird, der Abgabenschuldner wechselt oder sich die Abgabenberechnungsgrundlagen ändern.

§ 13 Anwendung der Abgabenordnung 11 14a 15 16 19

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
    1. über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 4, 5, 7 bis 15;
    3. über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
      aa) Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern; die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben desselben Abgabepflichtigen verwertet werden,
      bb) Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Zur Sicherung der Besteuerung dürfen die Gemeinden Mitteilungen über die An- und Abmeldung sowie den Erwerb und die Veräußerung von Hunden austauschen. Die Mitteilung darf Angaben über den Zeitpunkt der Veränderung sowie über Namen und Anschrift der Betroffenen enthalten. Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.
      cc) Die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
    4. über die Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs § 31a,
    5. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32.
  2. Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,s
    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung §§ 69 bis 71 ohne die Wörter "oder eine Steuerhehlerei" , 73 bis 75 und 77 .
  3. Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 99, 101 bis 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" jeweils das Wort "gerichtlichen" tritt.
  4. Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)
    1. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164, 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt und daß die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange der Beitragspflichtige nach § 6 Abs. 8 und § 18 nicht feststellbar ist. Sie endet frühestens drei Monate, nachdem die Ungewißheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 und Abs. 3a mit der Maßgabe, daß in Satz 3 an die Stelle der Worte " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner § 171 Abs. 4, 7 bis 15, § § 191, 192 und nur für kommunale Steuern § § 193, 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203 .
  5. Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)
    1. (weggefallen)
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233 ; 234 Abs. 1 und 2, §§ 235, 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Worte " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "eine Einspruchsentscheidung" die Worte "einen Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich beträgt,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.
  6. Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)
    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 1 und 2,
    2. über die Niederschlagung § 261.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(3) Bei der Anwendung der im Absatz 1 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zustellt,
  2. des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzung - das Wort "Abgabe(n)",
  3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

§ 13a Billigkeitsmaßnahmen 11 14a 16 19 20

(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Satzung und der Bescheid müssen auf diese Möglichkeiten hinweisen. Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227, § § 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

(1a) Beitrags- und Gebührengläubiger sowie Beitrags- und Gebührenschuldner können einen Vergleichsvertrag schließen, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger nach Satz 1 den Abschluss des Vergleichsvertrages zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(2) Besondere Wegebeiträge können, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, für die ersten fünf Jahre nach Entstehen der Beitragsschuld zinslos gestundet werden.

(3) Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 gilt dies nur wenn

  1. die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und
  2. die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird. Eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt.

Satz 3 Nr. 1 gilt für die Stundung von besonderen Wegebeiträgen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entsprechend.

(4) Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange

  1. Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), genutzt werden oder
  2. Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.

(5) Die Gemeinden können zur Vermeidung sozialer Härten im Einzelfall zulassen, daß der Beitrag nach § 6 in Form einer Rente gezahlt wird. In diesem Fall ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), gleich.

(6) Beitragspflichtige, die auf Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, müssen nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden, wenn die unwirksame Satzung durch eine Satzung ersetzt wird, nach der zur Vorteilsabgeltung höhere Beiträge zu erheben sind, als in der unwirksamen Satzung vorgesehen waren. Dies gilt nicht, wenn durch den Verzicht auf eine Beitragserhebung im Sinne des Satzes 1 eine Finanzierung durch Beiträge oder Gebühren nicht mehr gewährleistet ist.

§ 13b Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich 14a

Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. § 169 Abs. 1 Satz 3 und § 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b angeordneten Weise entsprechend.

§ 13c Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen 16

Die Vollziehung von Verwaltungsakten, die nach Maßgabe der zeitlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 ergangen sind, kann von der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abhängig gemacht werden.

§ 14 Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung 20

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, daß gleichhohe Raten entstehen.

Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 15 Abgabenhinterziehung 14a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. der Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 16 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung 14a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben, soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Förderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30. August 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt.

§ 17 Einschränkung von Grundrechten 05

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften 14a

(1) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

(2) Die nach Maßgabe von § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015.

§ 18a Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge 20

(1) Für die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, soweit die Beitragspflichten bis Spätestens 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 entstanden ist. In den Fällen des Satzes 1 und in den Fällen des Satzes 2 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass die Gemeinden für die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsanlagen Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben, erheben können.

(2) Bescheide über Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen, für die die Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, werden von den Gemeinden von Amts wegen aufgehoben. Die auf der Grundlage eines solchen Bescheides gezahlten Beiträge werden von den Gemeinden unverzinst an denjenigen erstattet, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3, gelten für wiederkehrende Beiträge; die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(3) Hatte die Gemeinde für Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie die Vorausleistungsbescheide von Amts wegen auf und erstattet bereits gezahlte Vorausleistungen unverzinst an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstanden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorausleistungen auf zu zahlende wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(4) Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen oder wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen oder Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen haben. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt, wenn

  1. die Beitragspflichten entstanden sind,
  2. die Beitragspflichten nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder
  3. in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Erstattung durch die Gemeinde erfolgt ist.

Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. spätestens am 9. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat und
  2. den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2025

beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

(5) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 4 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Antragstellung, Fälligkeit und Auszahlung der Erstattungsleistungen sowie die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche näher zu regeln.

§ 19 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Soweit in Rechtsvorschriften auf aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

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