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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. September 2019
(GVBl. LSA Nr. 24 vom 07.10.2019 S. 284)
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landkreise und Gemeinden erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen und die Gemeinden für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. | "Die Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8 erheben, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Für die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 in Bezug auf Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erheben die Gemeinden solche Beiträge."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.s
c) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe "2 v. H." durch die Wörter "zwei Prozentpunkten" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Kurtaxe | " § 9 Gästebeiträge". |
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, eine Kurtaxe erheben. | "Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zahlungspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird. | "Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in den Gemeinden nach Absatz 1 oder in Teilen von ihnen zu Kur- oder Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit
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bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungspflichtig" durch das Wort "Beitragspflichtig" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungspflicht" durch das Wort "Beitragspflicht" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) In staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten ist das Gemeindegebiet, in dem sie einen Gästebeitrag erheben, durch die staatliche Anerkennung bestimmt. Gemeinden, die nicht als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind oder deren staatliche Anerkennung sich auf Gemeindegebietsteile beschränkt, bestimmen durch Satzung das Gemeindegebiet oder weitere Gemeindegebietsteile, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zahlungspflichtigen" durch das Wort "beitragspflichtigen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "die Kurtaxe" durch die Wörter "den Gästebeitrag" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "der Kurtaxe" durch die Wörter "des Gästebeitrages" ersetzt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt für die Inhaber der Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit die Kurtaxe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu haben. | "Dies gilt für die Inhaber der Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Gästebeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der den Gästebeitrag erhebenden Gemeinde eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu haben." |
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, können in dem staatlich anerkannten Gemeindegebiet den Gästebeitrag unter der Bezeichnung "Kurtaxe" erheben."
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
§ 9a Betriebliche Tourismusabgabe(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, sowie Gemeinden in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Betriebliche Tourismusabgabe erheben. § 5 bleibt unberührt.
(2) Die Betriebliche Tourismusabgabe wird von den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften erhoben, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen bestellt die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist.
(3) Die Betriebliche Tourismusabgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. Das Nähere ist durch die Satzung zu bestimmen. Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorausleistungen erheben.
wird aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird der Halbsatz " ; den Ehegatten im Sinne des § 15 der Abgabenordnung werden eingetragene Lebenspartner gleichgestellt" aufgehoben.
bbb) In Buchstabe c Doppelbuchst. aa Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Kommunalabgaben" die Wörter "desselben Abgabepflichtigen" eingefügt.
ccc) In Buchstabe c wird nach dem Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
"cc) Die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht."
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
"d) über die Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs § 31a,".
eee) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
bb) Nummer 2 Buchst. d wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Zahl "71" werden die Wörter "ohne die Wörter "oder eine Steuerhehlerei" " eingefügt.
bbb) Nach der Zahl "75" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Buchst. b Satz 3 wird die Angabe " § 171 Abs. 4, 7 bis 14" durch die Angabe " § 171 Abs. 4, 7 bis 15" ersetzt.
dd) In Nummer 5 Buchst. b wird die Angabe "239 bis 240" durch die Angabe "238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich beträgt" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Zu verzinsende kommunalabgabenrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz sind jährlich mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
wird aufgehoben.
5. In § 13a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe "2 v. H." durch die Wörter "zwei Prozentpunkten" ersetzt.
1. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2012 (GVBl. LSA S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 117), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Gästebeiträge im Sinne von § 9 des Kommunalabgabengesetzes," |
2. § 8 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 369) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Kurtaxe nach § 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Gästebeiträge nach § 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In staatlich anerkannten Kurorten, Luftkurorten oder Erholungsorten sind die besonderen Meldescheine der für die Erhebung der Kurtaxe jeweils zuständigen Gemeinde zur Einsichtnahme vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | "(2) In staatlich anerkannten Kur- oder Erholungsorten und in Gemeinden, in denen aufgrund einer Satzung Gästebeiträge erhoben werden, sind die besonderen Meldescheine der für die Erhebung der Gästebeiträge jeweils zuständigen Gemeinde zur Einsichtnahme vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191963
ENDE |