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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. November 2020
(GVBl. LSA Nr. 39 vom 09.11.2020 S. 630)
Artikel 1
Kommunalverfassungsgesetz
Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372 ), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt:
" § 56a Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen".
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Der Text bekannt gemachter Satzungen soll auch über das Internet zugänglich gemacht werden. | "(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder im Internet erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen, soll der Text bekannt gemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetadresse der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Satzungen sind mit ihrer Bereitstellung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. Die Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglich durch Aushang, im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. Die Form der Bekanntmachung des Hinweises nach Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Satzungen, die durch das Internet bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in der Verantwortung der Kommune betriebenen Internetadresse erfolgen; die Kommune darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetadresse eines Dritten bedienen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
3. In § 54 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
" § 56a Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen
(1) Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.
(2) Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum als Videokonferenz durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden. Das Nähere zur Durchführung der Videokonferenz regelt die Geschäftsordnung. In einer Videokonferenzsitzung dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden; im Übrigen sind die für den Geschäftsgang der Sitzungen der Vertretung und Ausschüsse geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Videokonferenzsitzung einschließlich Beratung und Abstimmung eingehalten werden. Bei öffentlichen Videokonferenzsitzungen ist mindestens zu gewährleisten, dass Presse, Rundfunk und ähnliche Medien und die interessierte Öffentlichkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten die Sitzung zeitgleich verfolgen können. Zeit und Tagesordnung einer Videokonferenzsitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, in welcher Weise die öffentliche Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.
(3) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens abstimmen, soweit sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung oder des Ausschusses mit diesem Verfahren einverstanden erklären. Im schriftlichen oder elektronischen Verfahren dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden. Vor der Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist der Verhandlungsgegenstand grundsätzlich mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz, zu beraten. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verhandlungsgegenstand in einer Präsenzsitzung bereits behandelt oder im Rahmen einer Präsenzsitzung auf eine Vorberatung verzichtet wurde. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren und die Zusammenstellung der Abstimmungsgegenstände sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. Für die Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist jedem Mitglied eine Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen, die alle zur Abstimmung erforderlichen Informationen und eine Frist enthält, bis zu der die Stimme abzugeben ist; für die Abstimmung gilt § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, oder ihr wesentlicher Inhalt sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; § 52 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Vertretung oder der Ausschuss setzt die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Tagesordnung seiner nächsten Präsenzsitzung und kann diese aufheben oder ändern, soweit sie noch nicht erledigt oder nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Beschlüsse von Ausschüssen, die zur Vorberatung der Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände der Vertretung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden und die von der Vertretung behandelt wurden, können nur von der Vertretung aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die Beteiligung der beschließenden Ausschüsse nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung kann unterbleiben.
(5) Die Regelung zur Einberufung der Vertretung nach § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative findet keine Anwendung.
(6) Im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 kann anstelle des Ortschaftsrates der Ortsbürgermeister angehört werden, soweit der Ortsbürgermeister hierzu sein Einverständnis erklärt."
6. § 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 kann die Vorstellung der Bewerber nach Satz 2 im Wege einer Videokonferenz erfolgen; § 56a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden."
8. § 103 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. | "Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5 findet keine Anwendung." |
9. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Falle des Vorliegens einer landesweiten epidemischen oder pandemischen Lage wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zum Zweck der Sicherung der kommunalen Haushaltsaufstellung und Haushaltsführung ermächtigt, durch Verordnung die Kommunen zeitweilig von folgenden Verpflichtungen freizustellen:
Das Vorliegen einer Lage nach Satz 1 stellt der Landtag fest. Die Feststellung gilt für drei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils drei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung wieder auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die durch Verordnung nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 erlassenen abweichenden Regelungen gelten auch nach der Aufhebung durch den Landtag nach Satz 4 bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Feststellung nach Satz 2 erfolgte, fort."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
Artikel 2
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Dem § 56 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 36), wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter zu einem Zeitpunkt, der näher als vier Monate vor dem Wahltag liegt, feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist."
Artikel 3
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 39), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 68 folgende Fassung:
alt | neu |
" § 68 Verordnungsermächtigungen". |
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 68 Verordnungsermächtigungen". |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausgabe von Wahlscheinen, die Stimmabgabe in Wahllokalen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter im Hinblick auf diese Wahl feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahllokalen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202144
ENDE |