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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Juni 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 17.06.2022 S. 130)
Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), wird wie folgt geändert:
1. § 100 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. | "Zur Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 kann der Umlagesatz durch Änderung oder Erlass der Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres neu festgesetzt werden; die Höhe des ursprünglichen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden." |
2. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5 findet keine Anwendung. | "Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 100 Abs. 1 Satz 5 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221246
ENDE |