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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Februar 2023
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 24.02.2023 S. 34)



§ 1

Das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 200) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort "Nutzerkonten" durch die Wörter "Bürgerkonten und Organisationskonten" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206)" durch die Angabe "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2022 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu eröffnen. Satz 1 gilt nicht für Stellen der Landesverwaltung, die keinen Zugang zu entsprechenden Basisdiensten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 haben."(1) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2023 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen. Sichere elektronische Zugänge sind
  1. der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261),
  2. das besondere elektronische Behördenpostfach im Sinne des § 6 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611),
  3. ein elektronisches Postfach, das ein vom Land beauftragter IT-Dienstleister über seine Infrastruktur bereitstellt,
  4. eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder
  5. sonstige sichere Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere sichere elektronische Zugänge bestimmen."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Die obersten Landesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Ab dem 1. Januar 2020 sollen oberste Landesbehörden mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion darüber hinaus Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können."(5) Zur Umsetzung des Föderalen Informations-Managements im Land Sachsen-Anhalt sollen die obersten Landesbehörden mit Unterstützung einer Landesredaktion Föderales Informations-Management zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können."

4. § 15 Satz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

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8. des Einsatzes von De-Mail nach § 9 Abs. 1 oder eines sonstigen sicheren Verfahrens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und"8. des Einsatzes sicherer elektronischer Zugänge nach § 9 Abs. 1 und".

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie Verwaltungsträgern sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) elektronische Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden."Den in § 2 Abs. 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronische Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie für Verwaltungsträger Konten bereit, über die sie sich freiwillig für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können (Nutzerkonten). Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts sind zu berücksichtigen. Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Nutzerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts an."(3) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt für natürliche Personen Bürgerkonten bereit, über die sie sich freiwillig einmalig oder dauerhaft für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person sind zu berücksichtigen. Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Bürgerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung und Authentifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person an. Das Bürgerkonto enthält ein Postfach, das die natürliche Person freiwillig nutzen kann. Mit Zustimmung dieser Person können Stellen der Landesverwaltung dort an sie gerichtete elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die in § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt nutzen zur Identifizierung und Authentifizierung für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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1. Nutzerkonten,"1. Bürgerkonten,"

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie über die Bürgerkonten anderer Verwaltungsportalbetreiber,".

c) In Nummer 2 Buchst. d wird das Wort "Leistungsinformationen" durch die Wörter "Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen" ersetzt.

d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,"5. sichere elektronische Zugänge nach § 9 Abs. 1,"

e) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.

7. § 18 erhält folgende Fassung:

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§ 18 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten

(1) Der Nachweis der Identität der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität dieser natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:

  1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen; bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,
  2. bei einer juristischen Person des Privatrechts: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person des Privatrechts, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben; soweit eine natürliche Person für eine juristische Person des Privatrechts handelt, sind die in der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der "Anschrift" zu verwenden.

(2) Zur Kommunikation mit der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts können zusätzlich folgende Daten mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Postfach- und Versanddienstes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und Telefaxnummer.

(3) Mit Einwilligung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.

(4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Die natürliche oder juristische Person des Privatrechts entscheidet, ob sie ein Nutzerkonto vorübergehend oder dauerhaft nutzt. Entscheidet sie sich für eine dauerhafte Nutzung, ist eine Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an die für die Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stellen zulässig. Im Falle der Speicherung muss die natürliche oder juristische Person des Privatrechts jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann im Einzelfall mit Einwilligung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts die für ihre Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.

" § 18 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Bürgerkonten und Organisationskonten

(1) Der Identitätsnachweis für ein Bürgerkonto kann bei natürlichen Personen auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das verwendete Vertrauensniveau muss für das jeweilige Verwaltungsverfahren geeignet sein. Zur Feststellung der Identität dieser natürlichen Person dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familienname,
  2. Geburtsname,
  3. Vornamen,
  4. akademischer Grad,
  5. Tag der Geburt,
  6. Ort der Geburt,
  7. Geburtsland,
  8. Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
  11. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
  12. die Postfachreferenz des Bürgerkontos;

bei späterer Nutzung des Bürgerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Halbsatz 1 Nrn. 11 und 12 nur die jeweilige eindeutige Kennung.

(2) Zur Kommunikation mit der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person können zusätzlich folgende Daten mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und Telefaxnummer.

(3) Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Bürgerkontos verarbeitet werden.

(4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person ist eine dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten und deren Übermittlung an die für die elektronische Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stellen sowie die dortige anschließende Verwendung dieser Daten zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss die natürliche Person jederzeit die Möglichkeit haben, das Bürgerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(5) Die für die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann im Einzelfall mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person die für ihre Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Bürgerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.

(6) Bei einer Identifizierung und Authentifizierung über ein Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt § 8 des Onlinezugangsgesetzes für die Datenverarbeitung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend."

8. In § 19 Satz 2 Nrn. 3 und 6 wird jeweils das Wort "Nutzerkonten" durch das Wort "Bürgerkonten" ersetzt.

9. In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Nutzerkonten" durch das Wort "Bürgerkonten" ersetzt.

§ 2

Durch § 1 Nrn. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230394

ENDE