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EGovG LSA - E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juli 2019
(GVBI. LSA Nr. 18 vom 30.07.2019 S. 200; 16.02.2023 S. 34 23)
Gl.-Nr.: 206.7



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung.

(2) Stellen der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung) sowie
  2. die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (Stellen der mittelbaren Landesverwaltung).

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Verwaltung des Landtages,
  2. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
  3. den Landesrechnungshof,
  4. die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,
  5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,
  6. die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,
  7. die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, und
  8. den Mitteldeutschen Rundfunk.

Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Stellen sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. Hierzu sollen zwischen den Beteiligten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit denen eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Vereinbarungen sind regelmäßig fortzuschreiben.

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und
  4. das Recht der Wiedergutmachung.

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 2 Anwendung des E-Government-Gesetzes 23

§ 2 Abs. 1, die §§ 4, 5, 12 Abs. 1, 3 bis 5 und die §§ 13 bis 15 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941), finden entsprechende Anwendung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. § 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten nach § 27 Abs. 1 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
  2. Register im Sinne des § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nicht öffentliche Register sein.
  3. Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 15 des E-Government-Gesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

Unterabschnitt 2
Elektronische Akten und Papierdokumente

§ 3 Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

(1) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie.

(2) Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, haben durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Ab dem Zeitpunkt der Einführung elektronischer Akten durch eine Stelle der Landesverwaltung sollen ihre Verwaltungsvorgänge elektronisch bearbeitet werden, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen, die ihre Verwaltung bis zum 1. Januar 2022 den Absätzen 1 bis 3 entsprechend modernisieren, Zuwendungen im Rahmen der im Haushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel.

§ 4 Übertragen und Vernichten der Papierdokumente

(1) Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen, soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsgemäßer Aufbewahrung entspricht. Bei der Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente ist ein nach dem Stand der Technik geeignetes Dateiformat zu verwenden, durch das die Vollständigkeit, die Integrität, die Authentizität und die Lesbarkeit gewährleistet werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Ein Papierdokument wird nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument nach Absatz 1 Satz 2 vernichtet oder zurückgegeben, soweit und solange eine Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.

§ 5 Aufbewahrung

Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, können elektronische Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format übertragen werden. Dies gilt auch nach der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Akteneinsicht

Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, können Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
  3. elektronische Dokumente übermitteln oder
  4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

§ 7 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand

(1) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der am Verwaltungsverfahren Beteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle elektronisch abgerufen werden können.

(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit sie unwirtschaftlich sind oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verwaltungsverfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu dokumentieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

(4) Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können die Absätze 1 bis 3 anwenden.

Unterabschnitt 3
Elektronische Kommunikation

§ 8 Verschlüsselung

Stellen der Landesverwaltung, die den elektronischen Zugang eröffnen, müssen eine technische Maßnahme anbieten und anwenden, die Daten unter Anwendung kryptografischer Verfahren in eine für Dritte unverständliche Form umwandelt, so dass diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließlich von einem Schlüsselinhaber wieder in eine allgemein verständliche Form überführt werden können (Verschlüsselung).

§ 9 Elektronischer Zugang zur Verwaltung sowie Informationen zu Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung und zu ihren Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 23

(1) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2023 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen. Sichere elektronische Zugänge sind

  1. der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261),
  2. das besondere elektronische Behördenpostfach im Sinne des § 6 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611),
  3. ein elektronisches Postfach, das ein vom Land beauftragter IT-Dienstleister über seine Infrastruktur bereitstellt,
  4. eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder
  5. sonstige sichere Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere sichere elektronische Zugänge bestimmen.

(2) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung stellen auch bei der Anwendung von Landesrecht über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung. Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können auch bei der Anwendung von Landesrecht die Informationen nach Satz 1 in öffentlich zugänglichen Netzen bereitstellen.

(4) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen auch bei der Anwendung von Landesrecht über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache

  1. über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit einschließlich damit verbundener Gebühren, beizubringender Unterlagen, der zuständigen Ansprechstelle und ihrer Erreichbarkeit und
  2. über die von ihnen elektronisch angebotenen Dienstleistungen

informieren sowie die erforderlichen Formulare bereitstellen. Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung können auch bei der Anwendung von Landesrecht die Informationen nach Satz 1 und die erforderlichen Formulare in öffentlich zugänglichen Netzen bereitstellen.

(5) Zur Umsetzung des Föderalen Informations-Managements im Land Sachsen-Anhalt sollen die obersten Landesbehörden mit Unterstützung einer Landesredaktion Föderales Informations-Management zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.

§ 10 Elektronische Kommunikation zwischen Stellen der Landesverwaltung und Datenaustausch

(1) Die schriftliche Kommunikation zwischen den Stellen der Landesverwaltung soll elektronisch erfolgen. Zwischen Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, sollen Akten und sonstige Papierdokumente elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Bei der Kommunikation nach Satz 1 und der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf nach Satz 2 sind Übertragungswege zu nutzen, die die Sicherheit in Bezug auf Verfügbarkeit; Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.

(2) Von der elektronischen Übermittlung von Akten und sonstigen Papierdokumenten kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

§ 11 Elektronische Kommunikation mit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts

(1) Ab dem Zeitpunkt der Einführung elektronischer Akten durch die Stellen der Landesverwaltung soll die Abwicklung der von ihnen betriebenen Verwaltungsverfahren mit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts elektronisch angeboten werden. Die Kommunikation richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts eröffnen durch die Wahl der elektronischen Kommunikation den Zugang für die zuständige Stelle der Landesverwaltung. Diese soll für die weitere Kommunikation die von dem Absender gewählte Kommunikationsform nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Kommunikation in einem elektronischen Fachverfahren erfolgt oder wenn Rechtsvorschriften oder technische Unmöglichkeit der gewählten Kommunikationsform entgegenstehen.

(3) Ist ein an eine Stelle der Landesverwaltung übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Werden an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Dateien übermittelt, sollen für diese offene und standardisierte Dateiformate genutzt werden.

§ 12 Elektronische Beteiligungsverfahren

(1) Stellen der Landesverwaltung können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen. Insbesondere können sie Möglichkeiten zur elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung über das Internet eröffnen, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren Anwendung finden. Die für die Durchführung der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung zuständige Stelle der Landesverwaltung hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung der Öffentlichkeit und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle der Landesverwaltung hat die Ergebnisse der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung nutzen für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen das Landesportal Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 3
Organisation und Koordinierung der Informations- und Kommunikationstechnologie

Unterabschnitt 1
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 13 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie

(1) Die Landesregierung beruft auf Vorschlag des für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und E-Government in der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie.

(2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 (GVBl. LSA 2010 S. 142, 143) für das Land Sachsen-Anhalt Mitglied im IT-Planungsrat.

(3) Der oder dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie obliegt die Koordinierung und Steuerung von Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und des E-Governments in der Landesverwaltung einschließlich der verwaltungsträgerübergreifenden Zusammenarbeit nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Sie oder er legt innerhalb der Landesregierung insbesondere die technischen, organisatorischen und haushalterischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Landesverwaltung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden fest und berichtet der Landesregierung jährlich über die Ergebnisse.

(4) Die obersten Landesbehörden beteiligen die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie unverzüglich bei der Planung von Maßnahmen, die ihre oder seine Stellung oder Aufgaben berühren.

§ 14 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Fasst der IT-Planungsrat einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG, so beschließt die Landesregierung über Art und Zeitpunkt der Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung.

§ 15 Verordnungsermächtigung für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie 23

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Einsatz der Informations und Kommunikationstechnologie innerhalb der Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung hinsichtlich

  1. der Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme,
  2. der Einführung der elektronischen Akte nach § 3 Abs. 1 und des Übertragens und der Vernichtung der Papierdokumente nach § 4,
  3. der elektronischen Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen nach § 3 Abs. 3,
  4. der Festlegung und der Ausgestaltung von beschreibenden inhaltlichen Merkmalen und formalen Ordnungsmerkmalen zu Dokumenten, Vorgängen und Akten (Metainformationen); die Bestimmungen sollen den Umfang, die Interpretation und das Format der Metainformationen festlegen, um so einen bundesweiten Austausch von Metainformationen zu ermöglichen,
  5. der Festlegung der Nutzungsbedingungen für Metainformationen; die Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln,
  6. der Festlegung der für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts geeigneten Dateiformate,
  7. des Einsatzes von technischen Maßnahmen zur Verschlüsselung nach § 8,
  8. des Einsatzes sicherer elektronischer Zugänge nach § 9 Abs. 1 und
  9. des Einsatzes von elektronischen Bezahlmöglichkeiten nach § 4 des E-Government-Gesetzes

zu erlassen. Beschlüsse des IT-Planungsrates und durch ihn entwickelte Verfahrenslösungen sind zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2
Landesportal Sachsen-Anhalt

§ 16 Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt 23

(1) Das Landesportal Sachsen-Anhalt ermöglicht über standardisierte Schnittstellen die Integration und den Austausch von Daten mit den Portalen anderer Verwaltungsträger. Den in § 2 Abs. 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronische Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden. Zu diesem Zweck stellt das Landesportal Sachsen-Anhalt verfahrens- und fachunabhängige Systeme und Komponenten bereit, die Voraussetzung für die Schaffung entsprechender E-Government-Angebote sind (Basisdienste).

(2) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung nutzen das Landesportal Sachsen-Anhalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem E-Government-Gesetz und nach diesem Gesetz sowie zum Anbieten elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(3) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt für natürliche Personen Bürgerkonten bereit, über die sie sich freiwillig einmalig oder dauerhaft für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person sind zu berücksichtigen. Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Bürgerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung und Authentifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person an. Das Bürgerkonto enthält ein Postfach, das die natürliche Person freiwillig nutzen kann. Mit Zustimmung dieser Person können Stellen der Landesverwaltung dort an sie gerichtete elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen.

(4) Die in § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt nutzen zur Identifizierung und Authentifizierung für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Basisdienste 23

(1) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Möglichkeiten Basisdienste bereit für

  1. Bürgerkonten,
  2. a. die Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie über die Bürgerkonten anderer Verwaltungsportalbetreiber,
  3. Informationen über
    1. Zuständigkeiten, Anschriften, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten,
    2. öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Formulare,
    3. elektronisch angebotene Dienstleistungen,
    4. allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen in standardisierter Form zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes,
  4. elektronische Publikationen nach § 15 des E-Government-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 2 Nr. 3,
  5. einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind,
  6. sichere elektronische Zugänge nach § 9 Abs. 1,
  7. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes,
  8. die elektronische Einreichung von Nachweisen,
  9. sichere Übertragungswege nach § 10 Abs. 1 Satz 3 zwischen
    1. den elektronischen Postfächern der beim Landesportal Sachsen-Anhalt und seinen Basisdiensten registrierten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts,
    2. den elektronischen Postfächern der an das Landesportal Sachsen-Anhalt und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Stellen der Landesverwaltung,
    3. den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen oder juristischen Personen,
  10. elektronische Bezahlmöglichkeiten,
  11. elektronische Beteiligungsverfahren und
  12. die Georeferenzierung.

(2) Sowohl der Bund als auch das Land können Basisdienste vorgeben. Basisdienste des Landes müssen für den Betrieb im Portalverbund geeignet sein.

§ 18 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Bürgerkonten und Organisationskonten 23

(1) Der Identitätsnachweis für ein Bürgerkonto kann bei natürlichen Personen auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das verwendete Vertrauensniveau muss für das jeweilige Verwaltungsverfahren geeignet sein. Zur Feststellung der Identität dieser natürlichen Person dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familienname,
  2. Geburtsname,
  3. Vornamen,
  4. akademischer Grad,
  5. Tag der Geburt,
  6. Ort der Geburt,
  7. Geburtsland,
  8. Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
  11. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
  12. die Postfachreferenz des Bürgerkontos;

bei späterer Nutzung des Bürgerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Halbsatz 1 Nrn. 11 und 12 nur die jeweilige eindeutige Kennung.

(2) Zur Kommunikation mit der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person können zusätzlich folgende Daten mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und Telefaxnummer.

(3) Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Bürgerkontos verarbeitet werden.

(4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person ist eine dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten und deren Übermittlung an die für die elektronische Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stellen sowie die dortige anschließende Verwendung dieser Daten zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss die natürliche Person jederzeit die Möglichkeit haben, das Bürgerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(5) Die für die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann im Einzelfall mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person die für ihre Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Bürgerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.

(6) Bei einer Identifizierung und Authentifizierung über ein Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt § 8 des Onlinezugangsgesetzes für die Datenverarbeitung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 19 Verordnungsermächtigung für das Landesportal Sachsen-Anhalt 23

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt zu erlassen. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen regeln:

  1. hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Landesportals Sachsen-Anhalt
    1. die Festlegung von Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
    2. Funktionsumfang und Inhalt des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
    3. die Nutzung und Pflege des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste sowie deren Weiterentwicklung und die mit der Weiterentwicklung verbundene Finanzierung im Rahmen der im Landeshaushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel,
  2. die Bestimmung weiterer Basisdienste,
  3. die Festlegung der Nutzungsbedingungen für elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 einschließlich der Bürgerkonten; die Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln,
  4. die Abweichung von bundesrechtlichen Vorgäben für IT-Anwendungen, Basisdienste, Schnittstellen, Sicherheitsvorgaben und die elektronische Umsetzung von Standards nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes,
  5. die Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder einen Portalverbund zu bilden, und
  6. die Bestimmung der für die Einrichtung, die Registrierung und den Betrieb von Bürgerkonten zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen öffentlichen Stelle.

§ 20 Gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur 23

(1) Die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung bestimmen ein Portal, über das sie nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 anbieten. Dieses Portal muss zur Anbindung an einen mit den Verwaltungsportalen von Bund und Ländern gebildeten Portalverbund geeignet sein. Soweit Stellen der mittelbaren Landesverwaltung Bürgerkonten bereitstellen, gelten § 16 Abs. 3 und § 18 entsprechend.

(2) Zur Schaffung einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur überlässt das Land den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt einschließlich der Basisdienste nach § 17 Abs. 1 unentgeltlich. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Basisdienste zu bestimmen, die den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Soweit das Land anderen Stellen der mittelbaren Landesverwaltung die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt einschließlich der Basisdienste nach § 17 Abs. 1 überlässt, entscheidet es im Einzelfall, ob die Nutzung unentgeltlich oder gegen Übernahme der Mehrkosten erfolgt. Absatz 2 Satz 2 gilt für andere Stellen der mittelbaren Landesverwaltung entsprechend.

Unterabschnitt 3
Verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit

§ 21 Verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie

(1) Das Land und die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung arbeiten im Bereich der Informations- und Kornrdunikationstechnologie eng und vertrauensvoll zusammen. Gegenstände der verwaltungsträgerübergreifenden Zusammenarbeit sind insbesondere:

  1. Planung, Errichtung und Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme sowie
  2. elektronische Aufgabenerledigung und elektronische Kommunikation.

(2) Das Land und die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung gewährleisten den erforderlichen rechtmäßigen und sicheren Datenaustausch auch über unterschiedliche Verwaltungsebenen hinweg.

(3) Beim elektronischen Austausch von Daten ist der Einsatz der Fachverfahren und der Informations- und Kommunikationstechnologie so aufeinander abzustimmen, dass der medienbruchfreie Austausch sowie die weitere Verarbeitung der Daten in elektronischer Form für alle beteiligten Stellen der Landesverwaltung sowohl rechtlich als auch technisch gewährleistet ist.

(4) Sofern die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren stellenübergreifend erfolgt, ist die notwendige Interoperabilität der eingesetzten Fachanwendungen sicherzustellen.

(5) Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikation ist durch medienbruchfreie Prozesse und durch den Einsatz von interoperablen IT-Systemen und Fachanwendungen zu gewährleisten.

§ 22 Einheitliche Standards

(1) Das Land und die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung verständigen sich vorbehaltlich bundesrechtlicher Regelungen auf folgende einheitliche Standards:

  1. die Festlegung einer technischen Vorgehensweise auf einem bestimmten Gebiet (technische Standards); durch die Definition von Schnittstellen, die Festlegung von Datenschemata und von Daten- und Dateiformaten für den Austausch sowie für die Verarbeitung von Daten,
  2. die Festlegung von organisatorischen Bedingungen öder der Vorgehensweise hinsichtlich des Verfahrens auf einem bestimmten Gebiet (prozessuale Standards) durch die Festlegung von zeitlichen und fachlichen Prozessschnittstellen sowie
  3. Standards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen (Sicherheitsstandards).

(2) Neben Standards aus Bundes- und Europarecht sind grundsätzlich verfügbare Standards aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit sowie gesetzeskonforme Marktstandards zu nutzen.

(3) Soweit der Bund keine verbindlichen Standards festlegt, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung

  1. Standards für die betroffenen Fachverfahren und Fachanwendungen der beteiligten Stellen der Landesverwaltung festzulegen, um die Medienbruchfreiheit und Interoperabilität zu gewährleisten; dazu gehören Regelungen über
    1. den Umfang und die Gestaltung der zu nutzenden gedruckten und elektronischen Formulare sowie
    2. den behördenübergreifenden elektronischen Datenzugriff und Datenaustausch,
  2. den Einsatz bestimmter Fachanwendungen vorzuschreiben, sofern die Interoperabilität der betroffenen Fachanwendungen nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, sowie
  3. Standards für die elektronische Kommunikation zwischen den betroffenen Stellen der Landesverwaltung festzulegen, sofern die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikation zwischen den Stellen der Landesverwaltung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 oder 2 gewährleistet ist.

(4) Die durch Verordnung nach Absatz 3 vorgegebenen Standards und Fachanwendungen dürfen zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Stellen der mittelbaren Landesverwaltung führen.

§ 23 Grundsatz der kooperativen Kommunikation

Eine Verordnung nach § 22 Abs. 3 darf erst erlassen werden, wenn ein Abstimmungsverfahren zwischen dem Land und den betroffenen Stellen der mittelbaren Landesverwaltung durchgeführt worden ist und kein Einvernehmen erzielt werden konnte.

§ 24 IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt

(1) Der IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt ist das gemeinsame Gremium für die verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit zwischen dem Land und den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

(2) Dem IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt gehören als ständige Mitglieder an:

  1. die oder der Beauftragte der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie, die oder der den Vorsitz führt,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei und Ministeriums für Kultur sowie der weiteren Ministerien und
  3. je zwei Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände.

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist beratendes Mitglied. Bei Bedarf kann der IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt weitere Dritte als beratende Mitglieder hinzuziehen. Beratende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Der IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt kann Empfehlungen aussprechen insbesondere

  1. zu den im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen,
  2. zu den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,
  3. zur strategischen Entwicklung der Informationstechnologie und zur Förderung der elektronischen Verwaltungsarbeit in den Stellen der Landesverwaltung,
  4. zur Steuerung von verwaltungsstellenübergreifenden Einzelprojekten,
  5. zu einheitlichen Standards nach § 22 und
  6. zu den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.

(4) Der IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt wird durch eine Geschäftsstelle, die bei dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für die Informations- und Kommunikationstechnologie einzurichten ist, unterstützt.

(5) Der IT-Kooperationsrat Sachsen-Anhalt gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 25 Experimentierklausel

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmen von der Anwendung:

  1. von Zuständigkeits- und Formvorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  2. von Zuständigkeits- und Formvorschriften nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 Abs. 4 bis 7, §§ 5a, 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
  3. sonstiger Zuständigkeitsvorschriften

für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen.

§ 26 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 8 tritt ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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