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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. April 2024
(GVBl. LSA Nr. 6 vom 10.04.2024 S. 80)
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 41), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Programmgrundsätze
§ 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz | " § 3 Programmgrundsätze, Barrierefreiheit
§ 4 Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz". |
b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter "Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien" durch die Wörter "Finanzierung besonderer Aufgaben" ersetzt.
c) In der Angabe zur Überschrift des Abschnittes 3 werden das Komma und die Wörter "Einrichtungs- und Ereignisrundfunk" gestrichen.
d) Die Angabe zu § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Einrichtungs- und Ereignisrundfunk | " § 23 (weggefallen)". |
e) Die Angaben zu den §§ 33a und 33b erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt | " § 33a (weggefallen)
§ 33b (weggefallen)". |
f) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 37 Weiterverbreitung
§ 38 Plattformen | " § 37 Freie Verbreitung
§ 38 Medienplattformen". |
g) In der Angabe zu § 38a wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 38b wird das Wort "Plattformen" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" ersetzt.
i) Die Angabe zu § 38d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38d Entgelte, Tarife | " § 38d Zugangsbedingungen zu Medienplattformen". |
j) Die Angabe zu § 38f erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt | " § 38f Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt". |
k) In der Angabe zu § 49 werden vor dem Wort "Direktor" die Wörter "Direktorin oder" eingefügt.
l) Die Angabe zu § 52 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter | " § 52 (weggefallen)". |
m) In der Angabe zur Überschrift des Abschnittes 7 werden die Wörter "gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbreitung" die Wörter "und die Zugänglichmachung" eingefügt.
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Pilotprojekte zur Erprobung neuartiger Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie | "4. Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages und Medienforschung sowie". |
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Rundfunkstaatsvertrag" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 1 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für nicht bundesweite Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
(6) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Medienstaatsvertrages sowie § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 8
1. Rundfunk:
ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;2. Rundfunkveranstalter:
wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet; das können Hörfunk- und Fernsehveranstalter sein;3. Anbieter:
vorbehaltlich der Regelung zur Begriffsdefinition des Anbieters im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Programmbouquet vermarktet oder die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;3a Anbieter einer Plattform:
wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet;4. Rundfunkprogramm:
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;5. Vollprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;6. Spartenprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;7. Satellitenfensterprogramm:
ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm);8. Regionalfensterprogramm:
ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms;
werden aufgehoben.
bb) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 1 und 2.
cc) Nummer 11
11. Sendung:
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
wird aufgehoben.
dd) Nummer 12 wird Nummer 3.
ee) Die Nummern 13 bis 17
13. Werbung:
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;14. Schleichwerbung:
die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;15. Produktplatzierung:
die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken", Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist;16. Teleshopping:
die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz. von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots;17. Sponsoring:
jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern;
werden aufgehoben.
ff) Die Nummern 18 bis 20 werden die Nummern 4 bis 6.
gg) Die Nummern 21 bis 24
21. Information:
insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches;22. Bildung:
insbesondere Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder;23. Kultur:
insbesondere Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino;24. Unterhaltung:
insbesondere Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Nummer 4
4. Telemedien:
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz I Nr. 1 sind
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Programmgrundsätze | " § 3 Programmgrundsätze, Barrierefreiheit". |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Rundfunkprogrammen und in ihren Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung, gebunden.
Sie haben zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen.
Die Regelungen der §§ 3 und 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Die Rundfunkprogramme dürfen
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gilt anstelle des Satzes 1 die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages. | "(1) Für Rundfunkprogramme und Telemedien gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken." |
c) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "Nennung" die Wörter "der Verfasserin oder" eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Alle Rundfunkveranstalter haben im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten; für bundesweite Rundfunkveranstalter findet § 7 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung. Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz | " § 4 Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen obersten Landesbehörde" durch die Wörter "dem Landtag" und die Angabe "2005" durch die Angabe "2025" ersetzt.
bb) Satz 2
Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmenden" ersetzt.
bb) In Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 13 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 35 Satz 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages gilt Absatz 3 entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23, ABL EG Nr. L 331 S. 51), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend.
Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
| "(5) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 9 bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, ABl. L 263 vom 06.10.2010 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend.
Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
Für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, findet § 18 des Medienstaatsvertrages Anwendung." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 14 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 13 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Informationsrechte" durch das Wort "Auskunftsrechte" und werden die Wörter " § 9a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 5 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
7. In § 6 werden die Wörter " § 6 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 15 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
8. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring
(1) Die Formen der Finanzierung richten sich für private Rundfunkveranstalter nach § 43 des Rundfunkstaatsvertrages. Die §§ 51 und 52 bleiben unberührt. (2) Für Werbung und Teleshopping gelten die §§ 7, 7a und 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages; § 29 bleibt unberührt. Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung finden. (3) Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages. | " § 7 Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring
(1) Für die Finanzierung privater Rundfunkprogramme finden die §§ 20 und 51 dieses Gesetzes sowie § 69 des Medienstaatsvertrages Anwendung. (2) Für Werbung und Teleshopping in privaten Rundfunkprogrammen finden die §§ 8, 9, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages sowie die nach § 72 Satz 1 des Medienstaatsvertrages erlassenen gemeinsamen Satzungen und Richtlinien Anwendung. Für regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung. Für Werbung in Telemedien findet § 22 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Anwendung. Für rundfunkähnliche Telemedien findet § 74 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung. (3) Für Sponsoring in privaten Rundfunkprogrammen findet § 10 des Medienstaatsvertrages Anwendung." |
9. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter " § 25 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
10. In § 9 werden die Wörter " §§ 25 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "eine Beauftragte oder" eingefügt und nach dem Komma vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Wer Hörfunk ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. | "(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung; § 29 findet keine Anwendung. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Veranstalter zulassungsfreier Rundfunkprogramme die in § 13 genannten Informationen und Unterlagen verlangen." |
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort "schriftlicher" werden die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In dem Zulassungsantrag sind Name und Anschrift des Antragstellers, Programminhalt, Programmkategorie, Programmdauer, Übertragungstechnik und geplantes Verbreitungsgebiet anzugeben."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
15. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "eine Betreuerin oder" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "satzungsmäßigen" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.
Dies betrifft auch die Simulcastverbreitung im Sinne von § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1.
wird aufgehoben.
17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "lokaler" die Wörter "oder regionaler" eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3
Für das Verbreitungsgebiet, für das der private lokale Fernsehveranstalter im Kabel zugelassen ist, kann abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine terrestrische Übertragungskapazität auch befristet zugewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für .die regionale Verbreitung privater Fernsehprogramme mit der Maßgabe entsprechend, dass regionale Fernsehprogramme von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nur in Ausnahmefällen zugelassen werden dürfen.
werden aufgehoben.
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien" durch die Wörter "Finanzierung besonderer Aufgaben" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Pilotprojekte" durch die Wörter "landesrechtlich gebotene Infrastruktur zur Versorgung des Landes sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz" ersetzt und werden das Komma und die Wörter "die jeweils im Regelfall eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten sollen" gestrichen.
bb) Satz 3
Projekte im Sinne von Satz 1 dienen zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien.
wird aufgehoben.
cc) Satz 4 wird Satz 3.
dd) Satz 5
Fristüberschreitungen nach Satz 1 sind im Abschlussbericht zu begründen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Rundfunkprogramme oder" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "von Rundfunkprogrammen und" gestrichen.
19. In der Überschrift des Abschnittes 3 werden das Komma und die Wörter "Einrichtungs- und Ereignisrundfunk" gestrichen.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "hat einen Beitrag oder eine Sendung zu beanstanden" durch die Wörter "kann eine Beanstandung vornehmen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeder Nutzungsberechtigte" durch die Wörter "jede nutzungsberechtigte Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Nutzungsberechtigten" durch die Wörter "nutzungsberechtigten Personen" ersetzt.
c) In Absatz 7 Nr. 2 werden vor dem Wort "Nutzer" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "bis zu zehn Jahren" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "die Voraussetzungen und" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulassung kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden. | "Die finanzielle Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Verbreitung des Programms, beschränkt; eine angemessene Eigenfinanzierung der Veranstalter ist anzustreben." |
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Voraussetzungen für die Förderung sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch die Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks für die Erteilung der Zulassung sowie im Falle deren Verlängerung alle zwei Jahre nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist von der Erteilung der Zulassung abzusehen oder diese zu widerrufen."
§ 23 Einrichtungs- und Ereignisrundfunk(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen
- im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Ereignisrundfunk) oder
- für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (Einrichtungsrundfunk).
(2) § 3 Abs. 4, die §§ 6, 8 bis 10, § 13 Abs. 2 bis 9, die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 bis 3, die §§ 18, 19, 30, § 33 Abs. 2 Satz 1, §§ 35 bis 38f finden keine Anwendung.
(3) Soweit Sendungen terrestrisch verbreitet werden sollen, setzt die Erteilung einer Zulassung voraus, dass die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für einen Offenen Kanal oder für nicht kommerziellen lokalen Hörfunk benötigt werden.
(4) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens drei Jahre erteilt.
wird aufgehoben.
23. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "eines Betroffenen" durch die Wörter "einer betroffenen Person, Gruppe oder Stelle" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "der betroffenen Person, Gruppe oder Stelle" ersetzt.
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. | "Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich oder elektronisch verlangt werden und von der betroffenen Person, Gruppe oder Stelle unterzeichnet sein." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person, Gruppe oder Stelle" ersetzt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort "des" durch das Wort "der" und die Wörter "verantwortlichen Redakteurs" durch die Wörter "redaktionell verantwortliche Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bürger" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Beschwerdeführer" durch die Wörter "die beschwerdeführende Person" ersetzt.
26. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "eine Entschädigung" werden durch die Wörter "die Erstattung ihrer Selbstkosten" ersetzt.
bb) Das Komma und die Wörter "die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Rundfunkveranstalters zu bestimmen ist" werden gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten."
27. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Bei Wahlen auf Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreisebene gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Sendezeiten nur solchen Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern im lokalen oder regionalen Fernsehen einzuräumen sind, die zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "im Einrichtungs- und Ereignisrundfunk" werden durch die Wörter "in Rundfunkprogrammen nach § 12 Abs. 4" ersetzt.
bbb) Die Wörter "im Sinne von Satz 1" werden durch die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach der Angabe " § 5 Abs. 1" wird die Angabe "bis 3" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungs- und Ereignisrundfunk" durch die Wörter "Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 4" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Einräumung von Sendezeiten nach den Absätzen 1 und 2 können die Rundfunkveranstalter die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Sendungen sind zu deren Beginn und an deren Ende optisch und akustisch vom übrigen Programm zu trennen; auf die verantwortliche Person nach Satz 1 ist hinzuweisen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter " § 42 des Rundfunkstaatsvertrages" werden durch die Wörter " § 68 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Diese leitet die Informationen an die rechtsaufsichtsführende Behörde weiter."
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
e) Der bisherige Satz 4 wird Absatz 3.
f) Der bisherige Satz 5
§ 64 Abs. 7 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
29. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter " § 32 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 66 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Satz 7 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
In diesem zeitlichen Rahmen dürfen Zuordnungen von analogterrestrischen Übertragungskapazitäten im Ultrakurzwellenbereich bis längstens zum 31. Dezember 2025 vorgenommen werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.
c) In Absatz 11 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
d) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Für die Zuordnung und Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter für bundesweite Versorgungsbedarfe finden die §§ 101 und 102 des Medienstaatsvertrages Anwendung."
§ 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder ilie Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
- Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
- reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen;
- reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten;
- kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen,
- Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.
Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellem hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot. der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
- die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
- auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
- bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Nr. 2b des Rundfunkstaatsvertrages widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
werden aufgehoben.
32. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik. § 33 Abs. 2 findet Anwendung.
Die analogterrestrische Hörfunkverbreitung kann zugunsten der digitalterrestrischen Hörfunkverbreitung vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Fortführung der analogterrestrischen Verbreitung von Rundfunk und Telemedien nach Maßgabe von Satz 3 kann vorübergehend in Teilgebieten aufrechterhalten werden. | "(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk und Telemedien in Sachsen-Anhalt in digitaler Technik ist anzustreben. Der Veranstalter kann die gesamte analogterrestrische Hörfunkverbreitung zugunsten der digitalterrestrischen Hörfunkverbreitung einstellen, wenn die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die gleichwertige landesweite Versorgung durch die ihr zugeordneten Übertragungskapazitäten festgestellt hat." |
b) Absatz 2
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 kann eine Regelung zur Nutzung der Übertragungskapazitäten enthalten. Die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten finden daneben Anwendung. Werden von ihnen Umstellungsmaßnahmen ergriffen, haben die Vertragsparteien die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus gibt die zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt, in welchem Gebiet, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Maßgaben die Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik erfolgt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des Umstellungszeitpunktes auf die digitale Übertragungstechnik und der tatsächlichen Einstellung der analogterrestrischen Verbreitung soll im Regelfall sechs Monate betragen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen einen anderen Zeitraum festlegen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bis zur Einstellung der analogterrestrischen Rundfunkverbreitung zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast). | "(3) Bis zur Einstellung der analogterrestrischen Rundfunkverbreitung nach Absatz 1 ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast)." |
d) In Absatz 6 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "Verbreitung" die Wörter "über landesweite Übertragungskapazitäten" eingefügt.
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben der zuständigen obersten Landesbehörde in einem gemeinsamen Bericht nach jeweil s zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2006, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter. | "(8) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben dem Landtag in einem gemeinsamen Bericht nach jeweils vier Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2025, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten." |
33. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Inhaberin und jeder" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 37 Abs. 2" durch die Wörter " § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
34. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 37 Weiterverbreitung | " § 37 Freie Verbreitung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. | "(1) Die Verbreitung bundesweit empfangbarer Angebote, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/ 13/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fern sehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, kann nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Weiterverbreitung" durch das Wort "Verbreitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort "Weiterverbreitung" durch das Wort "Verbreitung", das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" und die Angabe " § 3" durch die Wörter " § 3 dieses Gesetzes, § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
35. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38 Plattformen | " § 38 Medienplattformen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt legt in einer Satzung und in Richtlinien nach § 53 Abs. 3 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. | "(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Medienplattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a, 38e und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
§ 78 Satz 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Plattform" durch die Wörter "infrastrukturgebundene Medienplattform" und werden die Wörter " § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "den §§ 78 bis 90 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien" durch das Wort "Medienplattform" und die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 53 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" und wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
36. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. | "Der Anbieter einer Medienplattform darf ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich und technisch nicht verändern, sie nicht im Zuge der Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagern oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skalieren sowie diese nicht in Angebotspakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten oder öffentlich zugänglich machen." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "vereinbarten" die Wörter "oder, im Fall dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind Überlagerungen und Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. Satz 2 gilt nicht für Überlagerungen oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien. Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zwecke der Werbung finden außer in den Fällen des Satzes 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Regelungen des § 35 Abs. 6 gelten für infrastrukturgebundene Medienplattformen entsprechend."
37. § 38b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Plattformen" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" und das Wort "Rundfunk" durch das Wort "Fernsehprogramm" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" und werden die Wörter " § 25 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 59 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "(nicht kommerzieller lokaler Hörfunk und Einrichtungs- und Ereignisrundfunk)" gestrichen.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt und wird in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 33a oder § 33b" durch die Angabe " § 33 Abs. 12" und werden die Wörter " § 51 oder § 51a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 101 oder § 102 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" und das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" und werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. | "Der Anbieter einer Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen." |
dd) In Satz 4 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und werden die Wörter "zuständige Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
ee) In Satz 5 wird das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
38. § 38c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. | "(1) Anbieter einer Medienplattform, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" gestrichen und die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
39. § 38d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38d Entgelte, Tarife
Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten im Sinne von § 38b Abs. 1 Satz I Nrn. 1 und 2 oder § 38b Abs. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 38b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote (nicht kommerzieller lokaler Hörfunk sowie Einrichtungs- und Ereignisrundfunk) bleiben unberührt. | " § 38d Zugangsbedingungen zu Medienplattformen
(1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt offenzulegen. (2) Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können. Die Vorschriften des Abschnittes 3 bleiben unberührt. (3) Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anrufen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin." |
40. § 38e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt, werden nach dem Wort "erforderlichen" die Wörter "Informationen und" eingefügt und werden die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 55, 56 und 58 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2" wird durch die Angabe " § 38c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
bb) Das Wort "Plattformanbietern" wird durch die Wörter "Anbietern einer Medienplattform" ersetzt.
cc) Die Wörter "zuständige Landesmedienanstalt" werden durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Anbieter einer Medienplattform haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages mitzuteilen."
41. § 38f erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. | " § 38f Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Verstößt ein Anbieter einer Medienplattform gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 109 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
42. § 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universal dienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft. | "Der V. Abschnitt II. Unterabschn. des Medienstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2025, entsprechend Artikel 114 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), überprüft." |
43. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " § 36 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 106 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
44. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" eingefügt.
bb) Satz 2 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter von Telemedien, die Anbieter, die Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen,
3. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen und auf Plattformen, | "2. Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, die Anbieter einer Medienplattform und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen,
3. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlicher Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages in Kabelanlagen und auf Medienplattformen," |
cc) In Satz 3 werden die Wörter " §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann private regionale und lokale Fernsehveranstalter mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, soweit sie hierfür Haushaltsmittel des Landes Sachsen-Anhalt oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Weitere Einzelheiten zu Betrauung nach Satz 2 regelt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch Förderrichtlinien."
c) In Absatz 3 werden die Wörter "von Plattformen" durch die Wörter "einer Medienplattform" und die Wörter "rundfunktechnische Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und neuartige Übertragungstechniken" durch die Wörter "landesrechtlich gebotene rundfunktechnische Infrastruktur zur Versorgung des Landes sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien" ersetzt.
45. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Mitglied" die Wörter "der Europäischen Kommission," eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "des" die Wörter "Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Wörter "eine Nachfolgerin oder" eingefügt.
46. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" und die Wörter " § 59 Abs. 2 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 55 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe " § 4 Abs. 1" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "und 5" ersetzt.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter " §§ 20 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 52 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ee) In Nummer 9 werden die Wörter " § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ff) In Nummer 10 werden die Wörter " § 35 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
gg) In Nummer 11 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " § 35 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 10 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
hh) In Nummer 12 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " § 35 Abs. 10 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 10 Satz 4 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ii) In Nummer 13 werden die Wörter " § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 11 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " § 35 Abs. 11 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 11 Satz 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
jj) In Nummer 14 wird das Wort "Pilotprojekten" durch die Wörter "der Finanzierung besonderer Aufgaben" ersetzt.
kk) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Kanal" die Wörter "oder ein nicht kommerzielles Hörfunkangebot" eingefügt.
ll) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe " § 32 Abs. 2 Satz 4" werden jeweils die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
bbb) Die Wörter " § 32 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages" werden durch die Wörter " § 66 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ccc) Die Wörter " § 32 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages" werden durch die Wörter " § 66 Abs. 5 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ddd) Die Wörter " § 32 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages" werden durch die Wörter " § 66 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
mm) In Nummer 28 wird die Angabe " § 33b" durch die Wörter " § 33 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
nn) In Nummer 30 wird die Angabe " § 33b" durch die Wörter " § 33 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
oo) Die Nummern 31 und 32
31. nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 über den Abschluss einer Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und privaten Rundfunkveranstaltern über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Maßnahmen für eine Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik zu entscheiden,32. die Öffentlichkeit über Umstellungsmaßnahmen auf die digitale Übertragungstechnik gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 zu informieren,
werden aufgehoben.
pp) In Nummer 33 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" und werden die Wörter "die zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter "den Landtag" ersetzt.
qq) In Nummer 34 werden nach der Angabe " §§ 36, 37" die Wörter "dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" eingefügt und wird das Wort "Plattformen" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" ersetzt.
rr) In Nummer 36 wird die Angabe "und § 52 Abs. 4" gestrichen.
ss) Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a und 39b eingefügt:
"39a. gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Förderrichtlinien zu beschließen und über die Betrauung zu entscheiden,
39b. gemäß § 41 Abs. 3 über die Förderung der landesrechtlich gebotenen rundfunktechnischen Infrastruktur zu beschließen,".
tt) In Nummer 44 werden nach der Angabe " § 50 Abs. 3 Satz 1" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Tarifbeschäftigten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "bestellt" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Aufgabenbereich" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.
47. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Nummer 1 wird nach der Angabe "36," die Angabe "39a, 39b," eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Ist die Versammlung aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, ist eine Beschlussfassung in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich; zuständige Fachausschüsse sind einzubeziehen. Über im schriftlichen Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung der Versammlung vom Vorstand zu berichten."
b) In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Direktorin oder der" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "oder deren Vertreter" gestrichen.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Versammlung" die Wörter "eine Vertreterin oder" und nach dem Komma vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
48. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahren" die Wörter "eine Vorsitzende oder" eingefügt sowie die Wörter "einen ersten Stellvertreter" durch die Wörter "ein Mitglied für die erste Stellvertretung" und die Wörter "einen zweiten Stellvertreter" durch die Wörter "ein Mitglied für die zweite Stellvertretung" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Abberufungen sind nur aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Versammlung zulässig."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
49. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe " § 4 Abs. 1" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
bbb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 9 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, | "5. den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 9 Satz 6 des Medienstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 11 Satz 1 des Medienstaatsvertrages," |
ccc) In Nummer 6 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" und die Wörter " § 37 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 107 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ddd) In Nummer 7 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" und die Wörter " § 37 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 107 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
eee) In Nummer 11 wird nach der Angabe " § 31" die Angabe "Abs. 3" eingefügt.
fff) In Nummer 13 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" und die Wörter " § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ggg) In Nummer 14 werden die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" und die Wörter " § 38 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 109 Abs. 5 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
hhh) In Nummer 15 werden die Wörter " § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
iii) In Nummer 16 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" und die Wörter " § 36 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 105 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
jjj) In Nummer 18 werden nach dem Wort "ergreifen" die Wörter "und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung über die Betrauung zu entscheiden" eingefügt.
kkk) In Nummer 19 werden nach dem Wort "unterstützen" die Wörter "und die landesrechtlich gebotene rundfunktechnische Infrastruktur sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien zu fördern" angefügt.
lll) In Nummer 20 werden nach der Angabe " § 50 Abs. 3 Satz 1" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und wird die Angabe " § 106 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
mmm) In Nummer 21 werden nach der Angabe " § 50 Abs. 3 Satz 1" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
nnn) In Nummer 24 werden die Wörter "sowie Abgaben nach § 52" gestrichen.
ooo) In Nummer 25 werden nach der Angabe " § 53 Abs. 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und die Wörter " § 39a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 111 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
ppp) In Nummer 26 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "Angestellten und den Arbeitern" durch das Wort "Tarifbeschäftigten" ersetzt.
qqq) In Nummer 27 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
rrr) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 angefügt:
"28. nach § 38d Abs. 3 Satz 2 unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken."
bb) In Satz 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 49 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 49 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt und werden nach dem Wort "vertreten" die Wörter "die oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "die oder" eingefügt und die Wörter "Vertreter
der" durch das Wort "die" ersetzt.
50. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einladung" die Wörter "seiner oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Direktorin oder der" ersetzt.
51. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Direktor" die Wörter "Direktorin oder" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Leiter der Geschäftsstelle ist der Direktor. | "Die Geschäftsstelle wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Dieser" durch die Wörter "Diese oder dieser" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Auftrag des jeweils zuständigen Organs der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Er bereitet die Beschlussvorlagen der Versammlung und des Vorstands vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Direktor unterrichtet fortlaufend Versammlung und Vorstand über laufende Angelegenheiten der Medienanstalt Sachsen Anhalt. Er vertritt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der ZAK, in der KEK und in der KJM. | "(2) Die Direktorin oder der Direktor
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Angestellten und der Arbeiter" durch das Wort "Tarifbeschäftigten" und die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Tarifbeschäftigte" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "Angestellten und der Arbeiter" und die Wörter "Angestellten und der vergleichbaren Arbeiter" jeweils durch das Wort "Tarifbeschäftigten" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Angestellten und die Arbeiter" durch das Wort "Tarifbeschäftigten" und die Wörter "der Angestellte oder der Arbeiter" durch die Wörter "die Tarifbeschäftigten jeweils" ersetzt.
52. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "der technischen" durch die Wörter "von landesrechtlich gebotener technischer" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Übertragungstechniken" durch die Wörter "Rundfunkübertragungstechniken, neue Rundfunkangebote und neue Telemedien" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "die Förderung von" gestrichen.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter "die Förderung von Projekten" durch das Wort "Projekte" und wird das Wort "Erweiterung" durch das Wort "Förderung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " §§ 35 und 36 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 104 und 105 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Abs. 10 und 11 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
§ 52 Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von den Rundfunkveranstaltern zur Deckung ihrer Kosten jährlich
als Umlage eine besondere Abgabe erheben, soweit ihre Kosten nicht durch andere eigene Einnahmen gedeckt sind.
(2) Die Flöhe der Abgabe bemisst sich nach dem jeweils für Hörfunk oder Fernsehen entstandenen Verwaltungsaufwand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem eingeräumten Sendeumfang. Die Abgabe darf.0,5 v. H. der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Der Rundfunkveranstalter ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Höhe der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2 verpflichtet. Er hat insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die für die Erhebung der Abgaben erheblichen Tatsachen sowie die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
(4) Das Nähere regelt die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassende Abgabensatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen bedarf.
wird aufgehoben.
54. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter " §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 72, 88 und 96 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 3" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter " §§ 7, 7a, 8, 8a und 45a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "den §§ 8 bis 11, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 39a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 111 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch eine Satzung und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen des V. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit Ausnahme des § 51 des Rundfunkstaatsvertrages. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen und zu regeln, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes unterfallen.
wird aufgehoben.
55. In der Überschrift des Abschnittes 7 werden die Wörter "gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungstechniken" gestrichen.
56. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "von Plattformen" durch die Wörter "einer Medienplattform" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "des Medienstaatsvertrages sowie des Telemediengesetzes" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach der Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 3" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter " §§ 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 104 bis 111 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter " §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "von Plattformen" durch die Wörter "einer Medienplattform" ersetzt.
57. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "von Plattformen" durch die Wörter "einer Medienplattform" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "des" durch das Wort "der" und werden die Wörter "verantwortlichen Redakteurs" durch die Wörter "redaktionell verantwortlichen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 29 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 63 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter "von Plattformen" durch die Wörter "einer Medienplattform" ersetzt.
58. In § 60 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter " § 4 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 13 Abs. 3 bis 5 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
59. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe " § 37" die Wörter "dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
60. In § 62 Abs. 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
61. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
." |
62. § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 64 Übergangsvorschriften
(1) § 18 Abs. 2 gilt in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes nicht für solche Zulassungen im Sinne von § 12 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) bereits bestanden haben. {2) Zulassungsentscheidungen und Entscheidungen über Verlängerungen von Zulassungen, die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt nach dessen § 47b Abs. 1 ergangen sind, gelten bis zum Ablauf der jeweils erteilten Zulassungsdauer weiter. Die Fernsehprogramme der Fernsehveranstalter im Sinne von § 47b des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt, deren Zulassung während des Pilotprojektes verlängert worden ist, sind bis zum Ende der jeweiligen Zulassung (Pilotprojekt) in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu verbreiten. (3) Für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren im Sinne von § 33 gelten die Regelungen der §§ 33, 43 Abs. 1 Nrn. 26 bis 29 und 33 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl.LSA S. 2). (4) Zulassungen, Verlängerungen von Zulassungen sowie Zuordnungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten, die vor Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes erfolgt sind, einschließlich solcher, welche die Förderung von Pilotprojekten zum Gegenstand haben, gelten unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 bis zum Ablauf der festgelegten Geltungsdauer weiter. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. (5) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweitc Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages verlängert werden. (6) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vornehmen. (7) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechend. (8) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 44 des Rundfunkstaatsvertrages, gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden. | " § 64 Übergangsvorschriften
(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen gelten bis zu deren Ablauf fort. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 des Medienstaatsvertrages gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden. (3) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Versammlung bleiben vom Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der Versammlung unberührt." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 240789
ENDE |
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