![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 352)
Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Weitere Begriffsbestimmungen".
b) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 6a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
§ 6b Mitteilung an Betroffene".
c) Nach der Angabe zu § 8b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8c Längerfristige Observationen".
d) Die Angabe zu § 17a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17a Übermittlung von besonderen Informationen an die Verfassungsschutzbehörde | " § 17a Besondere Auskunftsverlangen". |
e) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 17b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
§ 17c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten".
f) Der Angabe zu § 18 werden die Wörter "im Inland" angefügt.
g) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes" durch die Wörter "in das Ausland" ersetzt.
h) Nach der Angabe zu § 23a werden folgende Angaben eingefügt:
"Fünfter Teil:
Verfahren bei richterlicher Anordnung
§ 23b Richterliche Entscheidung".
i) In der Angabe zum bisherigen Fünften Teil wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.
j) In der Angabe zum bisherigen Sechsten Teil wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebter" ersetzt.
2. In § 4a Satz 1 werden nach dem Wort "Prävention" die Wörter "und Deradikalisierung" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen" durch die Wörter "können Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sein, wenn sie darauf gerichtet sind, die dort genannten Ziele zu verwirklichen" ersetzt.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann,
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen."
5. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Informationen gewonnen würden
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Informationen im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind diese vor einer Verwertung unverzüglich zu löschen und zu vernichten. In Zweifelsfällen ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels einzuholen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 sowie die Löschung und Vernichtung der Informationen nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.
(2) Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen als der in § 53 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
§ 6b Mitteilung an Betroffene
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung der Maßnahme den Betroffenen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt eine Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn
(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für
Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt."
6. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten (Zielperson), wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
und andere Maßnahmen als die gegen die Zielperson nicht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 ausreichen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Bei Gefahr im Verzug kann der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder der für den Verfassungsschutz zuständige Staatssekretär einen solchen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 4 bis 7.
b) Die Absätze 3a, 3b und 4
(3a) Maßnahmen nach Absatz 1, 2 oder 3 dürfen nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.(3b) Laufende Maßnahmen nach Absatz 1, 2 oder 3 sind unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie nur unter den in Absatz 3a genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 8 bleibt unberührt. Erfasste Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
(4) Zuständiges Gericht für Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. | "(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen, wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit geboten ist. Eine Maßnahme, die
durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung der Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des § 6a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß § 6b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist."
9. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von zwölf Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt bedarf. Eine einmalige Verlängerung durch den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt.
wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 1 bis 4.
cc) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
dd) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
10. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
" § 8c Längerfristige Observationen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eine Zielperson durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, wenn dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Einzelfall geboten ist. Eine Durchführung der Maßnahme
ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme
ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.
(2) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach § 6b mitzuteilen."
11. § 17a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17a Übermittlung von besonderen Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ausgenommen sind Telemediendienste, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung für die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 4 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. (2a) Soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung für ein in § 4 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. (3) Anordnungen nach den Absätzen 2 und 2a dürfen sich auch gegen Personen richten, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist
(4) Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2a trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 trifft der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2a hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffes ausgeschlossen werden kann. (5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Verfassungsschutzbehörde den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen ist § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung für ein in 4 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen, technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen den Betroffenen oder die in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4- des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anläßlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Absätze 4, 5 und 7 gelten entsprechend. (7) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 2 und 2a. Dabei ist ins. besondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2; dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten. (8) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (9) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. (10) Für die Erteilung von Auskünften hat ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Anbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. | " § 17a Besondere Auskunftsverlangen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. (3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich auch gegen Personen richten, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen den Betroffenen oder die in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 17b Abs. 1, 2 und 3 gilt entsprechend. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach § 8c zulässig." |
12. Nach § 17a werden folgende §§ 17b und 17c eingefügt:
" § 17b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
(1) Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 trifft der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach § 17a Abs. 2 hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen nach § 6b mitzuteilen.
(2) Über Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Verfassungsschutzbehörde den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen ist § 6b anzuwenden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des § 17a Abs. 1 und 2. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1; dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten.
(4) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(5) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(6) Für die Erteilung von Auskünften hat ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Anbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
§ 17c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen
(2) Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunft sind zu dokumentieren.
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nr. 2 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein - gesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) § 17a Abs. 4 und § 17b Abs. 6 finden entsprechend Anwendung."
13. Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 7 Abs. 3 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung der Verfassungsschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 und, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt zur
§ 19 ist vorrangig anzuwenden. Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und schwerwiegende Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, wenn die Straftat im Einzelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, sie den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigten. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (2) Auf Anfragen der Einstellungsbehörden erteilt die Verfassungsschutzbehörde auch Auskünfte zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich für den öffentlichen Dienst bewerben. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einet rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dein Zweck verwendet werden dürfen, zu dein sie ihm übermittelt wurden und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten. (4) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt; sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Die empfangende Stelle ist bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten auf die Regelungen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen. § 19 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. (2) Delikte nach Absatz 1 sind
(3) Die Polizei darf zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. (4) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist (§ 21 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). | " § 18 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde im Inland
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur
(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke
(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind. (4) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt. (5) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen. § 19 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde in das Ausland (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 18 entsprechend. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält." |
14. Nach § 23a wird folgender neuer Fünfter Teil eingefügt:
"Fünfter Teil
Verfahren bei richterlicher Anordnung
§ 23b Richterliche Entscheidung
(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Entscheidung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder eine Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozessordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in Akten des Gerichts ist unzulässig.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt die Anordnung treffen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."
15. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Sechster Teil; seine Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fünfter Teil Parlamentarische Kontrolle | "Sechster Teil Parlamentarische Kontrolle". |
16. Der bisherige Sechste Teil wird Siebter Teil; seine Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sechster Teil Schlussvorschriften | "Siebter Teil Schlussvorschriften". |
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf
eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 250018
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓