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VerfSchG-LSA - Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. April 2006

(GVBl. Nr. 14 vom 12.04.2006 S. 236)

▾ Änderungen



Zur bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung

(Gültig ab 01.01.2026)

Erster Teil
Organisation und Aufgaben

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Er hat die Landesregierung und andere Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes über Gefahren für diese Schutzgüter zu unterrichten. Dadurch sollen diese Stellen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

(3) Er hat auch die Öffentlichkeit über seine Aufgabenfelder zu unterrichten.

§ 2 Organisation und Zusammenarbeit 12

(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterhält für diese Aufgabe eine besondere Abteilung.

(2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(3) Sie ist verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit dein Bund und den Ländern zusammenzuarbeiten.

(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 Bedienstete und Mitarbeiter 12 20

(1) Die Mitarbeiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium haben sich einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes zu unterziehen, welches insbesondere auf Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik überprüft und in das der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einbezogen wird.

(2) Personen, die dem Repressionsapparat der Deutschen Demokratischen Republik angehörten, insbesondere hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit, Mitarbeiter der Abteilung 1 der Kriminalpolizei und ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands dürfen nicht mit Aufgaben des Verfassungsschutzes betraut werden; Personen mit Offiziersrang der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik dürfen Aufgaben des Verfassungsschutzes nur in zu begründenden Ausnahmefällen übertragen werden.

§ 4 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit, im Sinne der §§ 94 bis 99, 129, 129a des Strafgesetzbuches,
  3. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
  4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  5. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
  2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

§ 4a Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde 20 24

Die Verfassungsschutzbehörde beugt Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 durch Angebote zur Information vor und tritt diesen insbesondere durch Angebote zur Prävention und Deradikalisierung entgegen. Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit zudem über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie darf dabei personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

§ 5 Begriffsbestimmungen 24

(1) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes im Sinne dieses Gesetzes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen.
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne dieses Gesetzes sind solche politisch bestimmten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, können Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sein, wenn sie darauf gerichtet sind, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
    1. das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung der parlamentarischen Opposition,
    2. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
    3. die Unabhängigkeit der Gerichte,
    4. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
    5. die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konkretisierten Menschenrechte.

§ 5a Weitere Begriffsbestimmungen 24

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. beobachtungsbedürftig: Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5,
  2. erheblich beobachtungsbedürftig:
    1. Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder
    2. Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5, die
      1. a) nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferischaggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,
      2. b) ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,
      3. c) in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda für die Realisierung von Zielen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder 5 betreiben oder
      4. d) systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören,

    für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann,

  3. gesteigert beobachtungsbedürftig: Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nummer 2, die
    1. mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 einhergehen oder
    2. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. schwere Straftaten solche, die
    1. gerichtet sind gegen
      1. a) ein Verfassungsschutzgut,
      2. b) Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder
      3. c) Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,
    2. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und
    3. mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nummer 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind und
    1. mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
    2. mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden.

(3) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

Zweiter Teil
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 6a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger 24

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Informationen gewonnen würden

  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Informationen im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind diese vor einer Verwertung unverzüglich zu löschen und zu vernichten. In Zweifelsfällen ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels einzuholen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 sowie die Löschung und Vernichtung der Informationen nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.

(2) Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen als der in § 53 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen

  1. das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und
  2. das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen.

Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

§ 6b Mitteilung an Betroffene 24

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung der Maßnahme den Betroffenen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt eine Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,
  2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht, oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für

  1. den Zweck der Maßnahme,
  2. ein Verfassungsschutzgut,
  3. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.

§ 7 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde 20 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihre Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) nach § 8 anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind:

  1. Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern, sonstigen Informanten, Gewährspersonen und zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten,
  2. Observationen,
  3. Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
  4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  5. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  6. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen,
  7. Beobachten des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen,
  8. Verwenden fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
  9. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen und
  10. verdeckte Sichtung, Nutzung und Auswertung der Inhalte und Angebote öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste des Internets sowie die verdeckte Teilnahme an diesen.

Die Verfassungsschutzbehörde erlässt eine Dienstvorschrift zur Ausführung der Sätze 1 und 2.

(3a) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten (Zielperson), wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder als Einzelperson entsprechend handelt oder
  2. mit einer gemäß Nummer 1 handelnden Person in Kontakt steht und
    1. von der Handlung dieser Person Kenntnis hat oder
    2. diese Person sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und andere Maßnahmen als die gegen die Zielperson nicht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 ausreichen.

(4) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, den Verfassungsschutzbehörden technische und verwaltungsmäßige Hilfe für Tarnmaßnahmen zu leisten.

(5) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(6) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugehen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 26 des Grundgesetzes).

§ 8 Besondere Formen der Datenerhebung 10 10a 12 20 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass

  1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können oder
  2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Daten nicht auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise erhoben werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.

(2) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einzelner Personen unerlässlich ist und geeignete verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in einer Wohnung. Die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel nach Satz 1 und 2 trifft der Richter. Die Anordnung ist auf längstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als weitere drei Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Ein Eingriff nach Satz 1 oder 2 ist der betroffenen Person nach seiner Beendigung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffes ausgeschlossen werden kann.

(3) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen für den Verfassungsschutz tätigen Personen vorgesehen, kann der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder eine von, diesem beauftragte Person deren Einsatz anordnen. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die nach Absatz 2 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 angeordneten Maßnahmen.

(5) Gegen Unbeteiligte dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt angewendet werden.

§ 8a Verdeckte Mitarbeiter 20 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen, wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit geboten ist. Eine Maßnahme, die

  1. über sechs Monate hinaus,
  2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder
  3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung der Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des § 6a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.

(2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt.

(3) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

  1. Absatzes 1 Satz 1 der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
  2. Absatzes 1 Satz 2 und 3 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.

Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß § 6b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.

§ 8b Vertrauenspersonen 20 24

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 8a entsprechend anzuwenden. Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von zwölf Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt bedarf. Eine einmalige Verlängerung durch den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Landesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen vor. Bei besonderen Vorkommnissen informiert die Landesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium unverzüglich. Besondere Vorkommnisse sind insbesondere Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen und öffentlicher Berichterstattung sind.

(2) Als Vertrauensperson dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt kann eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags nach den §§ 212 oder 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

§ 8c Längerfristige Observationen 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eine Zielperson durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, wenn dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Einzelfall geboten ist. Eine Durchführung der Maßnahme

  1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
  2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
    1. Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen im öffentlichen Raum herzustellen oder
    2. die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme

  1. durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
  2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(2) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

  1. Absatzes 1 Satz 1 der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes,
  2. Absatzes 1 Satz 2 und 3 das Gericht.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach § 6b mitzuteilen.

§ 9 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten 10a

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 vorliegen,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist,
  3. die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Abs. 2 tätig wird oder
  4. dies zur Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist.

(1a) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zwecke der Vorgangsverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten amtsintern zusammen in automatisierten Verfahren verarbeiten und nutzen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt. Ist der Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Satz 2 nicht vorgesehen ist, mit vertretbarem Aufwand nicht auszuschließen, ist die weitere Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten unzulässig.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 Abs. 2 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.

(3) Die Speicherung von Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen in Dateien ist unzulässig.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen 10a 20

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Daten über Minderjährige nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres speichern, verändern und nutzen.

(2) Gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 4 Abs. 1 angefallen sind.

§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien 10a 15 20

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die nach § 9 Abs. 1 in Dateien gespeicherten spätestens zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall sind auch die zu ihrer Person geführten Akten zu vernichten. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob nach § 9 Abs. 1 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

§ 12 Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten in Akten, Vernichtung von Akten 15

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.

(3) Personenbezogene Daten in Akten sind spätestens dann zu löschen, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall ist auch die Akte, die solche personenbezogenen Daten enthält, zu vernichten.

§ 13 (weggefallen)

Dritter Teil
Auskunft

§ 14 Auskunft an die betroffene Person 12 20

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt der betroffenen Person über zu ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 9 Abs. 1 auffindbar sind. Die von der betroffenen Person nach Satz 1 mitgeteilten Informationen dürfen nur zum Zwecke der Prüfung des Auskunftsbegehrens verwendet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  2. durch die Auskunftserteilung Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftserteilung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet wurde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Landesbeauftragte kann das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichten, wenn sich für ihn im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

Vierter Teil
Informationsübermittlung

§ 15 Unterrichtungspflichten 12 20

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1.

(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Öffentlichkeit periodisch und aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1. Im Rahmen einer periodisch, mindestens einmal jährlich erfolgenden Unterrichtung sind für den Unterrichtungszeitraum die Haushaltsmittel, die der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium zur Verfügung standen, und die Gesamtzahl ihrer Mitarbeiter anzugeben.

(3) Es darf dabei auch personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

§ 16 Zulässigkeit von Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten 12 20

(1) Werden öffentliche Stellen, die nicht Nachrichtendienste sind, um Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden.

(2a) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf sie eine Person oder eine in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 07.08.2007 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1862 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 56), genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/ 533/JI und tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 37 des Beschlusses 2007/533/JI übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, so ist der Zweck der Maßnahme erreicht, oder zeigt sich, dass der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über derartige Ausschreibungen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

(4) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein Übermittlungsersuchen durch den Behördenleiter zu stellen ist oder von seiner Ermächtigung abhängt, gilt als Behördenleiter der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium.

§ 17 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde durch öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 4 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich. der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden übermitteln auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde die zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen werden durch die Verfassungsschutzbehörde aktenkundig gemacht. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde

  1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen.

(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.

(5) Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dein Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsachliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Abs. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Übermittelte Informationen hat die Verfassungsschutzbehörde eigenständig zu bewerten.

§ 17a Besondere Auskunftsverlangen 10a 12 13 20 22 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
    2. sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,

soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich auch gegen Personen richten, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist

  1. bei Auskünften nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für den von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen in Anspruch nehmen, oder
  2. bei Auskünften nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4, dass sie für den von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4, dass der von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffene ihren Anschluss benutzt.

(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen den Betroffenen oder die in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 17b Abs. 1, 2 und 3 gilt entsprechend. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach § 8c zulässig.

§ 17b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen 24

(1) Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 trifft der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach § 17a Abs. 2 hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen nach § 6b mitzuteilen.

(2) Über Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Verfassungsschutzbehörde den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen ist § 6b anzuwenden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des § 17a Abs. 1 und 2. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1; dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten.

(4) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(5) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(6) Für die Erteilung von Auskünften hat ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Anbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

§ 17c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten 24

(1) Soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen

  1. bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen gespeichert worden sind,
  2. bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes),
  3. bei denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen oder daran mitwirken, über die Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(2) Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunft sind zu dokumentieren.

(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nr. 2 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein - gesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) § 17a Abs. 4 und § 17b Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.

§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde im Inland 12 20 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur

  1. Abwehr einer konkretisierten Gefahr für
    1. ein Verfassungsschutzgut,
    2. Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder
    3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

    oder

  2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.

(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke

  1. einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes oder eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 4 des Grundgesetzes,
  2. der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs oder der Gnadenverfahren oder
  3. der Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist; die Übermittlung ist insbesondere zulässig
    1. zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze oder in Ordensangelegenheiten,
    2. für eine andere im besonderen öffentlichen Interesse liegende Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen der
      1. a) Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
      2. b) der Förderung mit Landesmitteln; die Herkunft der Daten ist den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt,
    3. um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) oder
    4. zur Erstellung von Lagebildern oder Fallanalysen.

(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

  1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes,
  2. zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,
  3. zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c oder
  4. zum Schutz von Personen, die sich in einem Präventions- oder Deradikalisierungsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 9 zulassen würden.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt.

(5) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.

§ 19 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde in das Ausland 24

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 18 entsprechend.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
  2. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.

§ 20 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils unterbleibt, wenn

  1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere bei Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre, und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen, insbesondere wenn die Informationen zu löschen waren.

Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 21 Minderjährigenschutz

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 10 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres aus nicht zur Person geführten Akten dürfen an ausländische, über- oder zwischenstaatliche Stellen nicht übermittelt werden..

§ 22 Pflichten des Dritten, an den übermittelt wird

Der Dritte, an den übermittelt wird, prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, in diesem Fall sind die Daten zu sperren und in den Akten entsprechend zu kennzeichnen.

§ 23 Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

§ 23a Weitergabe personenbezogener Daten 12

Für die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung und den anderen Abteilungen des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums gelten die § § 16 bis 23 entsprechend.

Fünfter Teil 24 24
Verfahren bei richterlicher Anordnung

§ 23b Richterliche Entscheidung 24

(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Entscheidung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder eine Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozessordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in Akten des Gerichts ist unzulässig.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt die Anordnung treffen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

Sechster Teil 24 24
Parlamentarische Kontrolle

§ 24 Parlamentarisches Kontrollgremium 20

(1) Die Landesregierung unterliegt auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt das Parlamentarisches Kontrollgremium wahr.

(2) Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 25 Zusammensetzung, Wahl und Abwahl 20 22

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus vier Abgeordneten des Landtages. Ein Abgeordneter muss der parlamentarischen Opposition angehören.

(2) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern mit der Mehrheit seiner Abgeordneten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dein Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat; für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, die nicht dem neu gewählten Landtag angehören, findet das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz keine Anwendung.

§ 26 Verfahrensweise 20

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind grundsätzlich geheim; jedes Jahr ist bei zwei Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ein öffentlicher Beratungsteil vorzusehen. Darüber hinaus beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium auf Antrag eines Mitgliedes über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit Einwilligung des Bundes oder des jeweiligen Landes möglich.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern nicht die Öffentlichkeit hergestellt wurde. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.

(3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die Mitarbeiter nach Satz 1 sind befugt, anlassbezogen die von dem Parlamentarischen Kontrollgremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kenntnis zu geben. Die Mitarbeiter nach Satz 1 haben grundsätzlich Zutritt zu den Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann im Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter nach Satz 1 an bestimmten Beratungen nicht teilnehmen dürfen. Für die Mitarbeiter nach Satz 1 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens vierteljährlich, zusätzlich auf Antrag eines Mitgliedes zusammen.

(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle eingesehen werden können.

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums 12 20

(1) Die Landesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierzu gehört auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder und des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt. Sie berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Verfassungsschutzbehörde werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Mitberatung zugeleitet. Die Landesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat das Recht, von sich aus Sachverhalte aufzugreifen.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von Auskunftspersonen. Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde: er hat dies vor dem Ausschuss schlüssig zu begründen. Die besonderen Rechne parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten.

(4) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes obliegt der G 10-Kommission. Das Nähere wird durch das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes geregelt.

(5) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums können sich in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit Mitgliedern der parlamentarischen Kontrollgremien des Bundestages und der Landtage der Länder austauschen, sofern es sich um länderübergreifende oder grundsätzliche Angelegenheiten handelt. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 26 gelten entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Teils anzuwenden.

§ 28 Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz 19 20

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag eines Mitgliedes den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, die die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen. Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24).

§ 29 Datenerhebungen bei Mitgliedern des Landtages 12 20

(1) Setzt die Verfassungsschutzbehörde nachrichtendienstliche Mittel gegen ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt ein, hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister das Parlamentarische Kontrollgremium und den Präsidenten des Landtages unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(2) Im Falle des Absatz 1 sind der betroffenen Person nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann.

Siebter Teil 24
Schlussvorschriften

§ 30 Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt 15 19

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 1 bis 8, 14 bis 14b, 17 bis 21 Abs. 1 bis 2, § 22 Abs. 1 bis 4, 5 bis 8, die §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 36a des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24) Anwendung; § 21 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet in der am 6. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung. Vor der Löschung personenbezogener Daten nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 oder der Vernichtung von Akten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 2 sind Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben.

§ 30a Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
  3. Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

eingeschränkt werden.

§ 30b Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 31 Inkrafttreten 10a 12

Satz 1 betrifft das In-Kraft-Treten.

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