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Gast-VO - Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Juni 1994
(GVOBl. M-V S. 679)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 6. November 1993 (GVOBl. M-V S. 959) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Sozialminister der Wirtschaftsminister:
§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des GastG sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes.
(3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig, deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.
§ 2 Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.
(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über
(3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter gehört werden.
(4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 3 Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:
(2) Absatz 1 gilt nicht
Die nach § 18 GastG zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Absatz 1 Satz 1 auch für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten anzuwenden ist.
(3) In der Nacht zum 1. Januar, zum Sonntag, zum Montag und Dienstag vor Aschermittwoch, zum Aschermittwoch und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
(4) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60a GewO, einschließlich der Schank- und Speisewirtschaften, die im Rahmen von öffentlichen Vergnügungsstätten unter freiem Himmel betrieben werden, beginnt um 22.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die zuständige Behörde die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
(6) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Befristung ist längstens auf ein Jahr zu begrenzen. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.
(7) Geltende Arbeitszeitvorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Anzeigepflicht, Erlaubnis
Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage |
Erläuterungen/Abkürzungen | |
KrOrdB | = Landräte für die Landkreise Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte |
OrdB | = Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte = Amtsvorsteher eines Amtes Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde |
Anzuwendende Rechtsnorm "GastG" | Verwaltungsaufgabe | zuständ. Behörde |
§ 2 Abs. 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 5 Abs. 2 | Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieb des Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 9 Satz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter | KrOrdB |
§ 11 | Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 12 Abs. 1 | Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß | OrdB |
§ 18 Abs. 1 Satz 2 | Festsetzung von Ausnahmen zur Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit | OrdB |
§ 19 | Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß | OrdB |
§ 21 Abs. 1 | Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen | KrOrdB |
§ 22 Abs. 1, 2 | Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen | KrOrdB OrdB |
§ 34 Abs. 3 | Entgegennahme der Anträge | KrOrdB |
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