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Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartAnpasG M-V-Landespartnerschaftsanpassungsgesetz

Vom 20. Juli 2006

(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 576)
Gl.-Nr.: 400-3



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindekassenverordnung

Ändert LVO vom 27. November 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-3-3

In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindekassenverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 463), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2001 (GVOBl. M-V S. 501) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Adoption" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Ändert Gesetz vom 26. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2023-4

In § 22 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten," die Wörter "seinem Lebenspartner," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Bestattungsgesetzes

Ändert Gesetz vom 3. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2128-1

§ 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In Nummer 7 wird nach den Wörtern "Partner einer" das Wort "sonstigen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Gutachterausschussverordnung

Ändert LVO vom 6. Juli 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 213-1-1

In § 9 Abs. 3 Satz 3 der Gutachterausschussverordnung vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "dem Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Spielordnung

Ändert VO vom 20. August 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2186-2-3

In § 4 Nr. 7 der Spielordnung vom 20. August 1996 (GVOBl. M-V S. 375) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes

Ändert Gesetz vom 23. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-4

Das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 163) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Landesgraduiertenförderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Ändert VO vom 14. September 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-4-2

Die Landesgraduiertenförderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 52), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2001 (GVOBl. M-V S. 356), wird wie folgt geändert:

l. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "sein Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "beide Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Stipendiaten" die Wörter "oder Stipendiaten, die eine Lebenspartnerschaft führen," eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung

Ändert VO vom 18. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-8-6

In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung vom 18. April 2005 (GVO131. M-V S. 169) werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "dem Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224-2

In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Ändert Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 300-6

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 734), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 

"1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder".

Artikel 11
Änderung des Landes-Schiedsstellengesetzes

Ändert Gesetz vom 13. September 1990; GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 304-1

§ 17 Nr. 2 des Landes-Schiedsstellengesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527; BGBl. II 1990 S. 1153), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 

"2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder früherer Lebenspartner;"

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

Ändert VO vom 17. Juni 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7130-1-1

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 17. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 679) wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für den Stellvertreter und seinen Ehegatten; "1. die Person des Antragstellers und seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für den Stellvertreter;"

Artikel 13
Änderung der Wildschadensausgleichskassenverordnung

Ändert VO vom 12. Juli 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 792-2-2

In der Anlage 1 der Wildschadensausgleichskassenverordnung vom 12. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 327, 520) werden in § 9 Abs. 2 und in § 10 Abs. 5 Satz 1 jeweils nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "seinem Lebenspartner," eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung

Ändert VO vom 13. Februar 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 792-2-4

Die Anlage der Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. M-V S. 69) wird wie folgt geändert:

l. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "seinen Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 7 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten," die Wörter "seinem Lebenspartner," eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Landesarchivgesetzes

Ändert Gesetz vom 7. Juli 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224-5

In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574), werden nach den Wörtern "überlebende Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Architektengesetzes

Ändert Gesetz vom 12. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130-5

In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Architektengesetzes vom 12. März 1998 (GVOBl. M-V S. 364, 549), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "deren Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Ingenieurgesetzes

Ändert Gesetz vom 8. November 1993; GS Meck.-Vorp. Gl. Nr. 7121-1

In § 17a Abs. 1 Satz 1 des Ingenieurgesetzes vom 8. November 1993 (GVOBl. M-V S. 878), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "deren Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 18
Änderung der Landesaufbahnverordnung

Ändert LVO vom 21. Juli 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2030-4-38

In § 7 Abs. 4 der Landeslaufbahnverordnung vom 21. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 333), die durch die Verordnung vom 21. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 277, 382) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Lehrerlaufbahnverordnung

Ändert LVO vom 17. Dezember 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-19

In § 7 Abs. 3 der Lehrerlaufbahnverordnung vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 673, 1997 S. 15) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtungsfähige Angehörige wie Ehegatten."

Artikel 21
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Ändert Gesetz vom 3. Juni 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032-5

Das Landesumzugskostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554, 559), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Eheähnliche" die Wörter "und gleichgeschlechtliche" eingefügt.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

5. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "oder seines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 22
Änderung der Trennungsgeldverordnung

Ändert VO vom 23. Juni 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2032-5-1

Die Trennungsgeldverordnung vom 23. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 608), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 175), wird wie folgt geändert:

l. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Buchstabe a werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

c) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 23
Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

Ändert Gesetz vom 7. März 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 610-2

In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Steuerberaterversorgungsgesetzes vom 7. März 2000 (GVOBl. M-V S. 58) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Wiederverheiratung" die Wörter "oder Wiederverpartnerung" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung

Ändert VO vom 16. August 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-4-7

Dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung vom 16. August 2004 (GVOBl. M-V S. 403) werden die Wörter "bei Lebenspartnern die Lebenspartnerschaftsurkunde," angefügt.

Artikel 25
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienstes

Ändert VO vom 5. Juli 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-4-50

In der Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 327) werden nach den Wörtern "Tag der Eheschließung" die Wörter "oder Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes

Ändert Gesetz vom 26. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 400-2

Das Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 336), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266 ff.) ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre alleinige oder Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. "Zuständige Behörde nach § 1 Abs. l, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre alleinige oder Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt seit dem 29. September 2001 für Erklärungen zum Namenswahlrecht nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, entsprechend."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Befindet sich der Geburtsort nicht in Mecklenburg-Vorpommern, richtet sich für die erklärungsberechtigten Personen die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Die Erklärung zur Namensführung des Kindes kann auch von dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, der nicht nach Satz 1 und 2 zuständig ist."

2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Lebenspartnerschaftsgesetzes" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. eine Erklärung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.

wird aufgehoben.

3. § 3 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. "(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgegeben, erteilt der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wobei die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Standesbeamten schriftlich mitzuteilen ist, der das Familienbuch der Eltern des Kindes führt. Wurde die Geburt nicht in Mecklenburg-Vorpommern beurkundet, so richtet sich die Mitteilung auch an den Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat."

4. Nach § 7 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der für die alleinige oder Hauptwohnung des Kindes zuständigen Meldebehörde ist zudem die Namensänderung nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes schriftlich mitzuteilen."

5. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

" § 9

Namensrechtliche Erklärungen, die vor dem 29. Juli 2006 nach §§ 3 Abs. 5 und 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor der nach § 1 Abs. 1 oder 4 zuständigen Behörde abgegeben wurden, gelten als wirksam abgegeben."

Artikel 27
Änderung der Kostenverordnung Innenministerium

Ändert VO vom 18. August 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-91

Die Anlage der Kostenverordnung Innenministerium vom 18. August 2004 (GVOBl. M-V S. 446) wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 2.4.l.2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 

"a) aufgrund einer Veränderung des Namens gemäß § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes"

2. In der Tarifstelle 13.4.8 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 1 bis 3" die Angabe "und 5" eingefügt und nach dem Wort "wird" ein Komma und der Halbsatz "sowie nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" angefügt.

3. In der Tarifstelle 13.4.9 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 9 Abs. 5" ersetzt.

Artikel 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln l, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 18, 19, 22, 24, 25 und 27 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 29
Kostenfolgeabschätzung und Kosten

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. März 2009 über die Kostenfolgen dieses Gesetzes als Grundlage für eine Entscheidung über den Ausgleich möglicher Mehrkosten.

Artikel 30
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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