Regelwerk |
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Mai 1993
(GVOBl. M-V 1993, S. 372; 04.04.2000 S. 158; 14.07.2006 S. 572; 03.12.2007 S. 371 07; 30.06.2011 S. 375 11; 14.07.2016 S. 573 16 i.K.; 21.12.2021 S. 1806 21)
Gl.-Nr.: 100-4
Der Landtag hat die folgende Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen:
Präambel
Im Bewußtsein der Verantwortung aus der deutschen Geschichte sowie gegenüber den zukünftigen Generationen, erfüllt von dem Willen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, ein sozial gerechtes Gemeinwesen zu schaffen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, die Schwachen zu schützen und die natürlichen Grundlagen des Lebens zu sichern, entschlossen, ein lebendiges, eigenständiges und gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik Deutschland in der europäischen Völkergemeinschaft zu sein, im Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns, haben sich die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in freier Selbstbestimmung diese Landesverfassung gegeben.
1. Abschnitt
Grundlagen
I. Staatsform
Artikel 1 (Das Land Mecklenburg-Vorpommern)
(1) Mecklenburg und Vorpommern bilden gemeinsam das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über Landesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das Gesetz.
Artikel 2 (Staatsgrundlagen)
Mecklenburg-Vorpommern ist ein republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
Artikel 3 (Demokratie)
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem Aufbau der Demokratie von unten nach oben.
(3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(4) Parteien und Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Artikel 4 (Bindung an Gesetz und Recht)
Die Gesetzgebung ist an das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und an die Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
II. Grundrechte
Artikel 5 (Menschenrechte, Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes)
(1) Das Volk von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen willen da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier aufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.
(3) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 6 Datenschutz, Informationsrechte)
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 7 (Freiheit von Kunst und Wissenschaft)
(1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.
(3) Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verfügen im Rahmen der Gesetze über das Recht zur Selbstverwaltung. In akademischen Angelegenheiten sind sie weisungsfrei.
(4) Auch andere wissenschaftliche Einrichtungen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Artikel 8 (Chancengleichheit im Bildungswesen)
Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 9 (Kirchen und Religionsgesellschaften)
(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.
(2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
(3) Die Einrichtungen theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
Artikel 10 (Petitionsrecht)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. In angemessener Frist ist ein begründeter Bescheid zu erteilen.
III. Staatsziele
Artikel 11 (Europäische Integration, grenzüberschreitende Zusammenarbeit)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an dem Ziel mit, die europäische Integration zu verwirklichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere im Ostseeraum, zu fördern.
Artikel 12 (Umweltschutz)
(1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit Naturgütern hin.
(2) Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Landschaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die Binnengewässer und die Küste mit den Haff- und Boddengewässern. Der freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.
(3) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2 beizutragen. Dies gilt insbesondere für die Land-, Forst- und Gewässerwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Landschaftspflege.
(4) Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vermieden, Schäden aus unvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene Schäden, soweit es möglich ist, behoben werden.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 13 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlußorganen.
Artikel 14 (Schutz der Kinder und Jugendlichen)
(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, daß für Kinder Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.
(4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht. Land, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft.
Artikel 15 (Schulwesen)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.
(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.
(6) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 16 (Förderung von Kultur und Wissenschaft)
(1) Land, Gemeinden und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wissenschaft. Dabei werden die besonderen Belange der beiden Landesteile Mecklenburg und Vorpommern berücksichtigt.
(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.
(3) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sollen in ausreichendem Maße eingerichtet, unterhalten und gefördert werden. Freie Träger sind zugelassen.
(4) Land, Gemeinden und Kreise fördern Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung.
Artikel 17 (Arbeit, Wirtschaft und Soziales)
(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.
(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, daß jedem angemessener Wohnraum zu sozial tragbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbesondere den Wohnungsbau und die Erhaltung vorhandenen Wohnraums. Sie sichern jedem im Notfall ein Obdach.
Artikel 17a (Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderung)
Land, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Menschen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsorge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel, das Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten.
Artikel 18 (Nationale Minderheiten und Volksgruppen)
Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
Artikel 18a (Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit) 07
(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden dienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-Vorpommerns zu stören und insbesondere darauf gerichtet sind, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig.
Artikel 19 (Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)
(1) Land, Gemeinden und Kreise fördern Initiativen, die auf das Gemeinwohl gerichtet sind und der Selbsthilfe sowie dem solidarischen Handeln dienen.
(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.
2. Abschnitt
Staatsorganisation
I. Landtag
Artikel 20 (Aufgaben und Zusammensetzung)
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.
(2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Sitz des Landtages ist das Schloß zu Schwerin.
Artikel 21 (Wahlprüfung)
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 22 (Stellung der Abgeordneten) 21
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden, er ist nur zu einem Viertel übertragbar. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 23 (Kandidatur)
(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Artikel 24 (Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht)
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie Haft oder sonstige Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind auf verlangen des Landtages auszusetzen.
(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.
Artikel 25 (Fraktionen)
(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des Landtages.
Artikel 26 (Parlamentarische Opposition)
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.
(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten.
(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf politische Chancengleichheit.
Artikel 27 1 (Wahlperiode) 16 Inkrafttreten
Tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem der 7. Landtag zusammentritt
(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.
Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig, spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der 7. Landtag zusammentritt
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.
Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muß spätestens neunzig Tage nach dem Beschluß über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.
Artikel 28 (Zusammentritt des Landtages)
Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen.
Artikel 29 (Landtagspräsident, Geschäftsordnung)
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluß des Landtages abberufen werden. Der Beschluß setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen und führt die Geschäfte des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus.
(4) In den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
(5) Der Präsident vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.
(6) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages fest. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages.
Artikel 30 (Ältestenrat)
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Abs. 6 Satz 2 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
Artikel 31 (Öffentlichkeit, Berichterstattung)
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 32 (Beschlußfassung, Wahlen)
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetze oder die Geschäftsordnung größere Mehrheiten vorsehen.
(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.
(3) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Es ist in der Regel offen abzustimmen. Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Im übrigen können in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 33 (Ausschüsse)
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein, deren Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu entsprechen und den Rechten fraktionsloser Abgeordneter Rechnung zu tragen hat.
(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.
(3) Ausschußsitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, soweit nicht der Ausschuß für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände anderes beschließt.
Artikel 34 (Untersuchungsausschüsse)
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Untersuchungsausschuß erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, verletzen, sind unzulässig. Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(3) Beweise sind zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt. Der Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.
(4) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(5) Für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und der von ihm ersuchten Behörden gelten die Vorschriften über den Strafprozeß entsprechend, solange und soweit nicht durch Landesgesetz anderes bestimmt ist.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Das Näher regelt das Gesetz.
Artikel 35 (Petitionsausschuß)
(1) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger bestellt der Landtag den Petitionsausschuß. Dieser erörtert die Berichte der Beauftragten des Landtages.
(2) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuß beauftragten Ausschußmitgliedern. Artikel 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 35a (Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union) 16
(1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Dieser hat das Recht., dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht).
(2) Der Landtag kann den Ausschuss nach Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung ermächtigen, in Angelegenheiten der Europäischen Union anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung zu fassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht möglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.
Artikel 36 (Bürgerbeauftragter)
(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 37 (Datenschutzbeauftragter)
(1) Zur Wahrung des Rechts der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Datenschutzbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(2) Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
(3) Jeder kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden mit der Behauptung, bei der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die öffentliche Verwaltung in seinem Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt zu sein.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 38 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung)
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Verfassungsrichter besteht für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, sie werden geladen.
(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Artikel 39 (Informationspflichten der Landesregierung)
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das gleich gilt für die Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, den Europäischen Gemeinschaften und deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.
(2) Die Informationspflicht nach Absatz 1 findet ihre Grenzen in der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 40 (Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung)
(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder dem Landtag und seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(2) Die Landesregierung hat jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren jeweiligen Geschäftsbereichen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
II. Landesregierung
Artikel 41 (Stellung und Zusammensetzung)
(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.
Artikel 42 (Wahl des Ministerpräsidenten)
(1) Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt des Ministerpräsidenten nicht zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von zwei Wochen über seine Auflösung. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.
(3) Wird die Beendigung der Wahlperiode des Landtages nicht beschlossen, so findet am selben Tag eine neue Wahl des Ministerpräsidenten statt. Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Artikel 43 (Bildung der Regierung)
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
Artikel 44 (Amtseid)
Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde."
Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.
Artikel 45 (Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)
(1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.
(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister durch Gesetz geregelt.
Artikel 46 (Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
(4) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 47 (Vertretung des Landes, Staatsverträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.
Artikel 48 (Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)
Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.
Artikel 49 (Begnadigung)
(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht übertragen.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Artikel 50 (Beendigung der Amtszeit)
(1) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Der Ministerpräsident und jeder Minister können jederzeit zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag das Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch entziehen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Über den Antrag wird frühestens drei Tage nach Abschluß der Aussprache und spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages abgestimmt.
(4) Nach Beendigung seines Amtes ist der Ministerpräsident verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen des Ministerpräsidenten haben Minister die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzuführen.
Artikel 51 (Vertrauensfrage)
(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten nach Ablauf von vierzehn Tagen die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.
(2) Das Verfahren der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode ist beendet, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt und gehemmt, solange über einen Antrag auf Wahl eines neuen Ministerpräsidenten noch nicht entschieden ist.
III. Landesverfassungsgericht
Artikel 52 (Stellung und Zusammensetzung)
(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehören.
Artikel 53 (Zuständigkeit)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
Artikel 54 (Gesetz über das Landesverfassungsgericht)
Ein Gesetz regelt Organisation und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft heben.
3. Abschnitt
Staatsfunktionen
I. Rechtsetzung und Verfassungsänderung
Artikel 55 (Gesetzgebungsverfahren)
(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk eingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muß von einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.
(2) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.
Artikel 56 (Verfassungsänderungen)
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf der Würde des Menschen und den in Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen nicht widersprechen.
Artikel 57 (Rechtsverordnungen)
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 58 (Ausfertigung und Verkündung)
(1) Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Minister die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus und läßt sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages, der Landesregierung und des Landesverfassungsgerichts werden im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
II. Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 59 (Volksinitiative)
(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 15.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) 16
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen.
(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem Zeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.
III. Haushalt und Rechnungsprüfung
Artikel 61 (Landeshaushalt)
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Landes müssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch ein Gesetz festgestellt.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von der Landesregierung in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 66 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne der Landesbetriebe und Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Die Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.
Artikel 62 (Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)
(1) Ist der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Haushaltsjahres durch Gesetz festgestellt worden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
(2) Soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, kann die Landesregierung für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
Artikel 63 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Über Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag im Abstand von sechs Monaten nachträglich zu berichten.
Artikel 64 (Nachweis der Kostendeckung)
(1) Beschlußvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 ausgesetzt werden. Die Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Landesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen.
Artikel 65 (Kreditbeschaffung) 11
(1) Die Aufnahmen von Krediten sowie die Übernahmen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon sind zulässig zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die nach Satz 2, 2. Alternative zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 66 (Landesvermögen)
Erwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 67 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)
(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Rechnung zu legen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Aufgrund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofs beschließt der Landtag über die Entlastung der Landesregierung.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 68 (Landesrechnungshof)
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages ohne Aussprache auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die weiteren Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes berufen.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung und Private Landesmittel erhalten oder Landesvermögen verwalten.
(4) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.
(6) Das Nähere regelt das Gesetz.
IV. Landesverwaltung und Selbstverwaltung
Artikel 69 (Träger der öffentlichen Verwaltung)
Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr unterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
Artikel 70 (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)
(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger durch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung übertragen.
Artikel 71 (Öffentlicher Dienst)
(1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im Land.
(2) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes und nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe verpflichtet. Sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(3) Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Landtag und zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreisen kann gesetzlich beschränkt werden.
(4) Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 72 (Kommunale Selbstverwaltung)
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(2) In den Gemeinden und Kreisen muß das Volk eine Vertretung haben. Durch Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der Bürger an Aufgaben der Selbstverwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Gemeinden und Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, daß die Gesetze beachtet und die übertragenen Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt werden.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 73 (Finanzgarantie)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Aufkommen an den Realsteuern und nach Maßgabe der Landesgesetze Anteile aus staatlichen Steuern zu. Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Kreisen eigene Steuerquellen zu erschließen.
(2) Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Kreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Wege des Finanzausgleichs die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Artikel 74 (Haushaltswirtschaft)
Die Gemeinden und Kreise führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Artikel 75 (Landschaftsverbände)
Zur Pflege und Förderung insbesondere geschichtlicher, kultureller und landschaftlicher Besonderheiten der Landesteile Mecklenburg und Vorpommern können durch Gesetz Landschaftsverbände mit dem Recht auf Selbstverwaltung errichtet werden.
V. Rechtsprechung
Artikel 76 (Richter und Gerichte)
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.
(3) Das Gesetz kann vorsehen, daß die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Richterwahlausschuß muß zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Artikel 77 (Richteranklage)
Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 78 (Verfassungstext für Schüler)
Jeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Abdruck dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 79 (Sprachliche Gleichstellung)
Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sowie in den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes werden auch in weiblicher Form verwendet.
Artikel 79a (Übergangsregelung) 11
Ab dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden.
Artikel 80 (Inkrafttreten)
(1) Diese Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksentscheid mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.
(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages in Kraft.
___
1) Die Änderungen in Absatz 1 treten gemäß Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573) erst nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem der 7. Landtag zusammentritt.
ENDE |