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HintG M-V - Hinterlegungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. November 2010
(GVOBl. M-V. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 642; 12.11.2020 S. 1086 20)
Gl.-Nr.: 300 - 10
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 4 Einsichtsrecht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(3) Ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
Abschnitt 2
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
§ 8 Antrag
(1) Der Antrag nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, er ist in zwei Exemplaren einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Person der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit darüber sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum die Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllt werden kann. Wird die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die verstorbene Person entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, zusätzlich sind das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz anzugeben.
(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4) Ist die hinterlegende Person durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5) Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift des Protokolls unverzüglich an die Hinterlegungsstelle zu übermitteln, an die der Antrag gerichtet ist.
(6) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.
§ 9 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages
(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der Person, die eingezahlt oder eingeliefert hat, zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die hinterlegende Person von dem Erlass der Annahmeanordnung, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich fordert sie dazu auf, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.
Abschnitt 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 11 Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
§ 12 Keine Verzinsung
Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, wird nicht verzinst.
§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann auf Kosten der hinterlegenden Person durch Sachverständige den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen.
§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung 20
(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag aus dem Kreis der Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere ein drohender Rechtsverlust, dargelegt werden. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt:
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer beteiligten Person
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
Abschnitt 4
Benachrichtigungen
§ 15 Benachrichtigung bei schuldbefreiender Hinterlegung
(1) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt worden, soll die Hinterlegungsstelle die hinterlegende Person unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung geführt, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen und auf Kosten der hinterlegenden Person die Anzeige zu übermitteln; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint die hinterlegende Person zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihr die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.
§ 16 Benachrichtigung bei Hinterlegung eines Sparbuchs
Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das Kreditinstitut, das das Sparbuch ausgestellt hat.
§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mit.
§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für eine minderjährige Person, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für eine betreute oder eine minderjährige Person, wenn die Hinterlegung nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.
§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
Wird eine Sicherheit nach den §§ 116, 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.
Abschnitt 5
Herausgabe
§ 21 Herausgabeanordnung
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Landesjustizkostengesetzes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung zum Empfang nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil die Annahme verweigert wird oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden
(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Absatz 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung der in dem Ersuchen bezeichneten Person ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
§ 25 Frist zur Klage
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist der Person, die die Herausgabe beantragt hat, und denjenigen Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts vorzulegen.
(3) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Abschnitt 6
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 27 Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen des § 382 und des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
§ 28 Dreißigjährige Frist
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818, 1908i und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 29 Erneuter Fristbeginn
Hat eine beteiligte Person in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von Neuem.
§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.
Abschnitt 7
Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
ENDE |