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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 9. November 2010
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 642)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
HintG M-V - Hinterlegungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesjustizkostengesetzes1

Das Landesjustizkostengesetz vom 7. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung. § 4 Absatz 1 bis 5 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung."

2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung ist für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit anzuwenden, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden."

3. § 5 Wird wie folgt geändert:

a) Nummer I wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. die Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung,"

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, "

c) In Nummer 3 wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "eine Dokumentenpauschale" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz und in der Nummer 8 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "das Justizministerium" und in Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

6. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der der Nummer 2 2 nachfolgenden Anmerkung wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "die Dokumenten- und die Datenträgerpauschale" ersetzt.

b) In Nummer 3.1 werden die Wörter " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Wörter " (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes)" ersetzt.

c) In Nummer 3.2 werden die Wörter " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.

d) In der der Nummer 3.2 nachfolgenden Anmerkung werden die Wörter " § 137 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 137 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

e) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
 
"4. Verfahren nach dem Dolmetschergesetz 
4.1 Öffentliche Bestellung und allgemeine
Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache
150 EUR
4.2 gleichzeitig für eine weitere oder
mehrere weitere Sprachen:
 
Die Gebühr 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um50 EUR
4.3 Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung150 EUR

Anmerkungen:

  1. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
  2. Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben."

f) Nach Nummer 4.3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 
je Entscheidung12,50 EUR

Anmerkungen:

  1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
  2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
  3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes 2

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. M-V 1992 S. 2), das durch das Gesetz vom 31. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "AG BtG - Betreuungsrechtsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) und dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) obliegenden Aufgaben sowie für die Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen, die ihren Sitz im Bezirk der Betreuungsbehörde haben, sachlich zuständig, soweit nicht eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet und sachlich zuständig ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 1908k Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist," ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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 " § 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

(1) Bei der Bemessung der nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu bewilligenden Vergütung steht es

  1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt;
  2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt.

(2) Einer in Mecklenburg-Vorpommern mit Erfolg abgelegten Prüfung nach Absatz 1 stehen Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund entsprechender landesrechtlicher Ausführungsregelungen abgenommen worden sind. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfungen nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen."

4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Psychischkrankengesetzes 3

Das Psychischkrankengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Von der Entlassung sind das Gericht, die in § 16 dieses Gesetzes und in § 70d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen und Stellen, die einweisende Behörde sowie der Arzt, der die psychische Erkrankung vor der Unterbringung behandelt hat, zu benachrichtigen."Von der Entlassung sind das Gericht, die in § 16 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen, die einweisende Behörde sowie der Arzt, der die psychische Erkrankung vor der Unterbringung behandelt hat, zu benachrichtigen."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 16 werden die Wörter "in § 70d des Gesetzes über die 1. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten" durch die Wörter "nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten" ersetzt.

4. § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
die in § 16 dieses Gesetzes und in § 70d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen und Stellen und die in § 16 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen und".

5. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter " § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter " § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter " § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes4

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 56 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter "über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 59 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften

Die Landesverordnung zur Verlängerung der Übergangsfrist nach § 1 Abs. 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 210)5 wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend davon treten Artikel 1 und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b und c am 1. Dezember 2010 in Kraft. Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten von Artikel 1 nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.


1) Ändert Gesetz vom 7. Oktober 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 363-1

2) Ändert Gesetz vom 30. Dezember 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 200 - 2

3) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2127 - 2

4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2011 - 1

5) Hebt LVO vom 18. Juni 2001 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: B 400 - 14 - 1