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LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juli 1994
(GVOBl. M-V S. 734;...; 20.07.2006 S. 576; 14.05.2007 S. 183 07;18.01.2010)
Gl.-Nr.: 300-6



I. Teil
Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

§ 1 Bezeichnung und Sitz

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2) Das Landesverfassungsgericht führt die Bezeichnung "Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern". Es hat seinen Sitz in der Hansestadt Greifswald.

§ 2 Zusammensetzung und Stellvertretung

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und zwei der weiteren Mitglieder sowie vier Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Der Präsident wird aus dem Kreis der Präsidenten der Gerichte und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Der Vizepräsident wird aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt.

(4) Der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so tritt an seine Stelle einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit dem Lebensältesten, und, im Fall der Stellvertretung nach Absatz 2, zugleich mit der Befähigung zum Richteramt. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Landtag besitzt oder im Fall des § 2 Abs. 2 als Richter oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule tätig ist. Die Mitglieder sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder Stellvertreter kann nicht sein, wer einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.

(3) Beamte und sonstige Personen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, sind mit Ausnahme der Richter und Hochschullehrer nicht wählbar.

(4) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nicht gewählt werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war.

§ 4 Wahl

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt.

(2) Der Landtag regelt die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses durch seine Geschäftsordnung. Dem Ausschuss sind auf Verlangen und mit Zustimmung des Betroffenen Personalakten vorzulegen und die zur Prüfung der Eignung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ist anderen Abgeordneten als den Ausschussmitgliedern nicht gestattet. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(3) Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.

§ 5 Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter werden auf zwölf Jahre gewählt. Ein Stellvertreter kann für den Rest seiner Amtszeit zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts gewählt werden. Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter führen nach Beendigung des Amtes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter gemäß § 6 Abs. 2 aus, gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.

(3) Endet das Amt eines Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts oder eines Stellvertreters, findet innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter statt.

§ 6 Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt des Mitglieds des Verfassungsgerichts sowie des Stellvertreters endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder durch Ablauf der Amtszeit. Im Übrigen endet es nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn

  1. die Entlassung schriftlich beantragt wird,
  2. dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
  3. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landtag entfallen sind (§ 3 Abs. 1), es sei denn, dass das Mitglied oder Stellvertreter seinen Wohnsitz nach seiner Versetzung in den Ruhestand außerhalb des Landes verlegt,
  4. der nicht zum Landtag wählbare Richter oder Hochschullehrer sein Hauptamt in Mecklenburg-Vorpommern aufgibt,
  5. ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 2 oder 3 eingetreten ist,
  6. nachträglich ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 4 bekannt wird,
  7. eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt,
  8. eine so grobe Pflichtverletzung vorliegt, dass sein Verbleiben im Amt mit der Bedeutung des Amtes und der Würde des Landesverfassungsgerichtes nicht mehr vereinbar ist.

§ 7 Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht stellt das Ausscheiden von Amts wegen, auf Antrag des Landtages, der Landesregierung, des Mitgliedes oder Stellvertreters durch Beschluss fest. An Stelle des betroffenen Mitgliedes wirkt der Stellvertreter mit. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Mit der Verkündung des Beschlusses ist das Amt erloschen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend.

(2) Nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 kann das Landesverfassungsgericht das Mitglied oder den Stellvertreter von Amts wegen, auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung vorläufig seines Amtes entbinden. Das Gleiche gilt, wenn gegen das Mitglied oder seinen Stellvertreter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Für einen dahingehenden Beschluss gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8 Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder als Stellvertreter geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.

§ 9 Amtseid

Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung vor dem Landtag den für Richter des Landes (§ 4 des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vorgesehenen Eid. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 10 Präsident

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und vertritt das Landesverfassungsgericht nach außen, insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen. Er leitet die allgemeine Verwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Gerichts nach Maßgabe des Landeshaushalts und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Verfassungsgerichts.

(2) Der Präsident wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender und Vertreter des Landesverfassungsgerichts sowie in seinen weiteren Aufgaben als Präsident durch den Vizepräsidenten (§ 2 Abs. 3) vertreten. Ist auch der Vizepräsident verhindert, wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts mit der Befähigung zum Richteramt vertreten. Im Übrigen wird der Präsident durch den gewählten Stellvertreter vertreten.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 53 Nr. 1 der Verfassung),
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 53 Nr. 2 der Verfassung),
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 53 Nr. 5 der Verfassung),
  4. über die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts (Artikel 53 Nr. 4 der Verfassung),
  5. über die Anfechtung einer Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungsangelegenheiten nach Artikel 21 Abs. 1 der Verfassung (Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung),
  6. über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung),
  7. aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden (Artikel 53 Nr. 3 der Verfassung),
  8. über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 53 Nr. 6 der Verfassung),
  9. über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in den Artikeln 6 bis 10 der Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben ist (Artikel 53 Nr. 7 der Verfassung),
  10. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Landkreisen und Landschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach den Artikeln 72 bis 75 der Verfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 53 Nr. 8 der Verfassung).

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden (Artikel 53 Nr. 9 der Verfassung).

§ 12 Geschäftsstelle und Geschäftsgang 07

(1) Das Landesverfassungsgericht kann eine Geschäftsstelle beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einrichten. Über die Einrichtung der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident des Landesverfassungsgerichts.

(2) Im Einvernehmen mit der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts kann der Präsident des Landesverfassungsgerichts die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben dem Oberverwaltungsgericht übertragen. Die alleinige Befugnis des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts, den zur Verfügung gestellten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Landesverfassungsgericht Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.

(4) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

II. Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 13 Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassunggesetzes und im Übrigen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar.

§ 14 Ausschließung eines Richters

(1) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

  1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreter.

§ 15 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Wird ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein in dem Verfahren mitwirkender Stellvertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten; eine Vertretung des Abgelehnten findet insoweit nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder einen in dem Verfahren mitwirkenden Stellvertreter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben.

(3) Erklärt sich ein Mitglied oder ein in dem Verfahren mitwirkender Stellvertreter selbst für befangen, so gilt Absatz entsprechend.

(4) Nach erfolgreicher Ablehnung wirkt an der Entscheidung in der Sache selbst anstatt des abgelehnten Richters sein Vertreter mit (§ 2 Abs. 4).

§ 16 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

§ 17 Beauftragte von Personengruppen

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Landesverfassungsgericht anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.

§ 18 Prozessvertretung

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Der Landtag oder Teile von diesem die in der Verfassung oder Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen. Das Landesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

§ 19 Einleitung des Verfahrens

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Landesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(3) Der Präsident kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht und die übrigen Beteiligten nachzureichen.

§ 20 Verwerfung von Anträgen

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. Über den Beschluss kann schriftlich, insbesondere im Wege des Umlaufs, abgestimmt werden.

§ 21 Zustandekommen und Form der Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(4) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.

§ 22 Beweiserhebung

(1) Das Landesverfassungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von fünf Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unvereinbar ist.

§ 23 Rechts- und Amtshilfe

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Landesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Landesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.

§ 24 Stellungnahme durch sachkundige Dritte

Das Landesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 25 Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet hält.

§ 26 Beweistermin

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 27 Beratung und Abstimmung

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Landesverfassungsgerichts anwesend sein.

(2) Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Landesverfassungsgerichts stimmen nach dem Lebensalter ab; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter bestellt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Wege des Umlaufs, ist nicht zulässig. § 20 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

(5) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.

§ 28 Form der Verkündung und Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter an der Unterzeichnung der Entscheidung verhindert so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem

Vorsitzenden unter der Entscheidung vermerkt. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Entscheidung ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Der Termin kann durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts verlegt werden. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam. Entscheidet das Landesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Entscheidung mit Zustellung an die Beteiligten wirksam.

§ 29 Verbindlichkeit der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, wenn das Landesverfassungsgericht die Nichtigkeit einer gesetzlichen Bestimmung feststellt. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

(3) Soweit das Landesverfassungsgericht nach den Vorschriften des III. Teils die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift festzustellen hat, kann es in Ausnahmefällen stattdessen feststellen, dass die Rechtsvorschrift mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar ist. Das Landesverfassungsgericht kann anordnen, dass die Rechtsvorschrift noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30 Einstweilige Anordnungen

(1) Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Landesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss entschieden, kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfindet.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt mit Beendigung des Verfahrens, spätestens nach drei Monaten, außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von fünf Stimmen wiederholt werden.

(6) Ist das Landesverfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch das Landesverfassungsgericht bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.

§ 31 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Landesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen war.

§ 32 Verbindung und Trennung von Verfahren

Das Landesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 33 Kosten

(1) Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei.

(2) Wird eine Verfassungsbeschwerde nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 oder eine Anfechtung ins Verfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 verworfen (§ 20), so kann das Landesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer oder Anfechtenden eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer oder Antragsteller und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Das Landesverfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweist.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder die Anfechtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist.

(4) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 8 des Landesjustizkostengesetzes entsprechend.

(5) Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer oder Anfechtenden aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer oder Anfechtende nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Berichterstatters sind unanfechtbar.

§ 34 Auslagenerstattung

(1) Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) In den übrigen Fällen kann das Landesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

§ 35 Vollstreckung

Das Landesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt; es kann im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

III. Teil
Besondere Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 (Verfassungsstreitigkeiten)

§ 36 Antragsteller und Antragsgegner

Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beteiligten sein.

§ 37 Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

§ 38 Beitritt zum Verfahren

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Antragsberechtigten beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

§ 39 Inhalt der Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.

Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)

§ 40 Abstrakte Normenkontrolle

(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Landesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein sonstiges Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.

§ 41 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung

Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

§ 42 Inhalt der Entscheidung

Hält das Landesverfassungsgericht die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt es in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar so kann das Landesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.

Dritter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 (Konkrete Normenkontrolle)

§ 43 Vorlagebeschluss

(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Landesverfassung für unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.

(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes seine Entscheidung abhängt und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung dieses Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten.

§ 44 Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Bevollmächtigten das Wort.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann die oberen Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Landesverfassungsgericht gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

§ 45 Inhalt der Entscheidung

Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Vorschrift des § 42 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 (Prüfung eines Untersuchungsauftrages)

§ 46 Vorlagebeschluss

(1) Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrages für verfassungswidrig und kommt es für seine Entscheidung auf diese Frage an, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.

(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages seine Entscheidung abhängt und mit welcher Verfassungsbestimmung der Untersuchungsauftrag unvereinbar sein soll.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages durch einen Verfahrensbeteiligten.

§ 47 Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung zu.

(3) Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Bevollmächtigten das Wort.

§ 48 Inhalt der Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass der Untersuchungsauftrag oder ein bestimmter Teil des Untersuchungsauftrages mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit fest.

Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 5 (Wahlprüfungsangelegenheiten)

§ 49 Anfechtungsrecht

(1) Die Anfechtung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

  1. der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. ein Wahlberechtigter, dessen Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten,
  3. eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht schriftlich erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 6
(Zulässigkeit eines Volksbegehrens)

§ 50 Antrag, Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt den Vertretern des Volksbegehrens Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

Siebter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 7
(Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)

§ 51 Antrag, Verfahren

(1) Einen Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aus Anlass von Streitigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 können nur stellen:

  1. die Antragsteller einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens,
  2. die Landesregierung,
  3. mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages. Die Antragsteller der Volksinitiative oder des Volksbegehrens müssen sich durch die nach Maßgabe des Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreter vertreten lassen.

(2) Wird ein Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens abgelehnt, muss der Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden.

(3) Die Entscheidung des Landtages gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann nur binnen zwei Wochen angefochten werden. Das Landesverfassungsgericht erklärt die Abstimmung nur insoweit für ungültig, als das Ergebnis des Volksentscheides dadurch beeinflusst sein kann, dass

  1. bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheides zwingende Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
  2. in Bezug auf den Volksentscheid vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder § 108b in Verbindung mit § 108d oder im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch begangen worden sind.

Achter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 10
(Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze)

§ 52 Beschwerdebefugnis

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben.

(2) Gemeinden, Landkreise und Landschaftsverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz das Recht auf Selbstverwaltung gemäß den Artikeln 72 bis 75 der Landesverfassung verletze.

§ 53 Frist

Die Verfassungsbeschwerde ist nur innerhalb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Landesgesetzes zulässig.

§ 54 Begründung der Beschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die gesetzliche Bestimmung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 55 Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

§ 56 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung

Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

§ 57 Inhalt der Entscheidung

Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so stellt das Landesverfassungsgericht die Nichtigkeit der gesetzlichen Bestimmung fest.

Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9
(Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Landesgrundrechten)

§ 58 Beschwerdebefugnis

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in den Artikeln 6 bis 10 der Landesverfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Landesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.

§ 59 Frist

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.

§ 60 Begründung der Beschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 61 Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

§ 62 Wirkung der Beschwerde

Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 30 bleibt unberührt.

§ 63 Anhörung Dritter

(1) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Landesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

§ 64 Inhalt der Entscheidung

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Landesverfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Landesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Landesverfassung verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Landesverfassungsgericht die Entscheidung auf.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, so ist die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen.

IV. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65 Entschädigung und Reisekosten

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Präsidenten 600 Euro, den Vizepräsidenten 400 Euro und für die übrigen Mitglieder 300 Euro. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die in dem Verfahren mitwirkenden Stellvertreter ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro pro Sitzungstag als Aufwandsentschädigung.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach den Regelungen für die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 15 Abs. 1 Nummer 1 und 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgeetzes.

(3) Wird ein nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichts oder einer deren Stellvertreter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.

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