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RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Juni 1991
(GVBl. M-V 30.12.1991 S. 159; 1992 S. 2; 10.06.1992 S. 314; 15.11.1993 S. 938; 01.11.1999 S. 580; 10.07.2001 S. 256; 17.12.2003 S. 2; 04.03.2004 S. 74; 07.07.2005 S. 274 05; 06.10.2005 S. 510; 20.07.2006 S. 575 06; 04.07.2011 S. 376 11; 19.08.2016 S. 714 16; 26.05.2021 S. 598 21; 11.05.2021 S. 600 21a; 22.08.2023 S. 710 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 301-1
Überschrift geändert 23
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeines
Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.
(2) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form zu verwenden.
§ 3 Geltung des Beamtenrechts 11 23
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(2) Stellenausschreibungen werden in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen.
(3) § 21 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
§ 3a Prüfung der Verfassungstreue 21a 23
(1) Vor der Begründung eines Richterverhältnisses auf Probe ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermittelt sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Für das Verfahren gelten die Regelungen des § 12a Absatz 4 bis 6 des Landesbeamtengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(1) Die Richterinnen und Richter haben hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 und 2 beziehungsweise jeweils spätestens ein Jahr vor Erreichen der hinausgeschobenen Altersgrenze nach Satz 1 gestellt werden.
(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. April 2009 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 8d des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) bewilligt worden ist, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, denen nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 des Landesrichtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.
(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni - Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(6) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung 11 23
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sind dienstlich zu beurteilen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht. Beurteilungen für Richterinnen und Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(2) Dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der Beurteilung zu vermerken.
(3) Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens neun Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung. Richterinnen und Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer Amtszeit dienstlich zu beurteilen.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren, insbesondere die Zuständigkeiten, Beurteilungsintervalle, Zeitpunkte, Anlässe, das Bewertungssystem und weitere Inhalte der Beurteilungen durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, welche Richterinnen und Richter nicht mehr regelmäßig beurteilt werden und dass die Beurteilung bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der oder die Beurteilte für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.
(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
§ 7 Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes 23
Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist.
§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen; Urlaub ohne Dienstbezüge 05 23
(1) Richterinnen und Richtern wird auf Antrag
tatsächlich betreuen oder pflegen.
(1a) Einer Richterin und einem Richter ist auf Antrag
zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 8a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 1a sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
§ 8a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 23
(1) Richterinnen und Richtern ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 8 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist die nach Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes der regelmäßige Dienst erhöht und diese Erhöhung des regelmäßigen Dienstes während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn der regelmäßige Dienst für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde.
§ 8c Freistellungen und berufliches Fortkommen 23
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 8 oder 8b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 8d Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers 21a 23
(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers ist einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Absatz 6 gestellt hat, mit ihrer oder seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag nach § 5 Absatz 6 gilt in diesem Fall als erledigt.
(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) § 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.
§ 9 Fehlerhafte Ernennungsurkunde 23
(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung einer Richterin oder oder eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so bleibt die bisherige Rechtsstellung erhalten.
§ 10 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 05 23
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte "der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern".
Zweiter Abschnitt
Richtervertretung
Erster Teil
Allgemeines
§ 11 Richterrat und Präsidialrat 05 16
(1) Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.
(4) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft 23
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 13 Schweigepflicht, Geschäftsordnung und Kosten
(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht:
(3) Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.
(4) Die notwendigen Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf im erforderlichen Umfange zur Verfügung.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz.
Zweiter Teil
Richterrat
§ 15 Aufgabe des Richterrates, Beteiligung 16 23
Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter nach Maßgabe der §§ 16 und 16a zu beteiligen. Bei Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 20) erweiterte Personalrat zu beteiligen.
§ 15a Bildung von Richterräten 16
(1) Richterräte werden gebildet
(2) Bezirksrichterräte werden gebildet
(3) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten gebildet.
§ 15b Zusammensetzung der Richterräte 16 23
(1) Der Richterrat besteht
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Mitgliedern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) Jedes Mitglied eines Richterrats hat mindestens ein Ersatzmitglied.
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jede Richterin und jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 Wahlberechtigten müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richterinnen und Richter genügt in jedem Fall.
§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit 16 23
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird.
(2) Nicht wählbar sind die Leitung des Gerichts und deren ständige Vertretung.
(3) An ein anderes Gericht abgeordnete Richterinnen und Richter sind für den Richterrat des Gerichts, an das sie abgeordnet sind, nicht wählbar. Sie werden wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verlieren sie ihre Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft die Leitung des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. Die Richterversammlung wählt eine Person als Versammlungsleitung und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richterinnen oder Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz entsprechend.
§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat 16
Die §§ 15c bis 15e gelten für die Bezirksrichterräte und den Hauptrichterrat entsprechend.
§ 15g Zuständigkeit der Richterräte 16 23
(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist die bei ihr gebildete Richtervertretung zu beteiligen.
(2) In gcrichts- oder gerichtsbarkeitsübergreifenden Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung der Richter zuständig. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Richterräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(3) Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für die Betroffenen zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der die Richterin oder der Richter angehört.
(1) Der Richterrat bestimmt mit bei
die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 16a aufgeführten Tatbestand, so ist nur die Beteiligung nach § 16a durchzuführen.
(2) Personelle Maßnahmen sind
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die oder der Betroffene dies beantragt.
(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere
(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere:
(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nummer 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung des Richterrats:
(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung betreffen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 sind als gemeinsame Angelegenheiten (§ 20) zu behandeln.
(1) Angelegenheiten nach §§ 16 und 16a kann mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch) erörtern:
Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr im Rahmen der Quartalsgespräche und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterrates anlassbezogen statt. In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung zu unterrichten.
(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräch zu erörtern. Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.
(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer mitwirkungsbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.
(5) Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich zustimmen oder sie schriftlich billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen das Verfahren nach § 17 Absatz 4 bis 9 und bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen das Verfahren nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten - auch Abweichungen von der Schriftform - in einer Dienstvereinbarung regeln.
§ 17 Mitbestimmungsverfahren 16 23
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.
(2) Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 16b erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Richterrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrates zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Richterrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für die Richterin oder den Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere das Haushaltsrecht, entgegenstehen.
(4) Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der ein Bezirksrichterrat oder, wenn diese die oberste Dienstbehörde ist, der Hauptrichterrat gebildet wurde. In den Fällen des Absatzes 3 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und nimmt innerhalb eines Monats dieser gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die bei ihr gebildete Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Ist bei einer Dienststelle neben dem Richterrat, mit dem eine Einigung nicht zustande kam oder dessen Antrag auf Durchführung einer zustimmungspflichtigen Maßnahme abgelehnt wurde, ein Bezirksrichterrat gebildet worden, so wird dieser beteiligt. Für das Verfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Einigen sich ein oberes Landesgericht und der dort gebildete Bezirksrichterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptrichterrat unverzüglich zu unterrichten. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(7) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr gebildete Hauptrichterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der jeweiligen Richtervertretung verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen sowie eine Abweichung von der Schriftform vorgesehen werden.
(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je zwei weitere Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen,
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts bestellt. Ist die zur Bestellung berufene Person zugleich Mitglied des Präsidialrates, so obliegt die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 11 Absatz 3 und § 13 gelten entsprechend.
§ 18a Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren 16 23
(1) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so spricht sie in den Fällen des § 16 Absatz 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.
(2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.
§ 19 Mitwirkungsverfahren 16 23
(1) Soweit der Richterrat an Entscheidungen mitwirkt und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 16b in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden ist, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Billigung der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn übergeordnete Dienstelle die oberste Dienstbehörde ist, mit dem Hauptrichterrat. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 3 genannten Frist vereinbaren. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.
(4) § 17 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat 16 23
In Angelegenheiten, die die richterlichen und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um entsandte Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Dabei entsendet der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder, soweit der Richterrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht
§ 21 Gemeinsame Personalversammlung 23
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die die richterlichen Beschäftigten mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Dritter Teil
Präsidialrat
§ 22 Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte 06 16 23
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen
(2) Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein von den Präsidenten, den ständigen Mitgliedern sowie sämtlichen nichtständigen Mitgliedern des Präsidialrates bestelltes Mitglied anwesend sein. Die Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der der Richter verwendet wird.
§ 23 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats 23
(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gebildet.
(2) Der Präsidialrat besteht aus
(3) Stellvertreterin oder Stellvertreter der zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des Präsidenten ist dessen zuständige Vertreterin oder dessen zuständiger Vertreter.
§ 24 Wahlberechtigung und Wählbarkeit 16 23
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 15d Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richterin oder Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hauptamt tätig sind.
(1) Die nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Die Mitglieder nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden von dem Präsidium des obersten Gerichts des Landes des jeweiligen Gerichtszweiges gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen nicht dem Präsidium eines Gerichts angehören.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch das für Justiz zuständige Ministerium.
(5) Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die richterlichen Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 Wahlberechtigte genügt in jedem Fall.
(6) Im übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.
§ 26 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern; Eintritt der stellvertretenden Mitglieder 23
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 14) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus (Absatz 1) oder wird es ausgeschlossen (Absatz 2), so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(4) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amts verhindert, so tritt ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes.
§ 27 Ausübung des Amtes
Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.
§ 28 Beteiligungsverfahren 05 16 23
(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrates. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber oder aller in Betracht kommenden Richterinnen und Richter mit und bezeichnet die Person, die ernannt werden soll. Liegt ein Besetzungsbericht eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerberinnen und Bewerber und den von der obersten Dienstbehörde gefertigten Auswahlvermerk bei.
(3) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung derjenigen Person ab, die die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.
(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden
§ 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates 16 23
(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus oder macht er einen Gegenvorschlag, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.
(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Präsidialrat im Falle eines Gegenvorschlags die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Präsidialrats vorzulegen.
(3) Wird unter Vermittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss
(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber für besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.
(5) Ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig, so legt die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor.
§ 29 Beschlußfassung
(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
§ 30 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.
Dritter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Erster Teil
Errichtung und Zuständigkeit
Richterdienstgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter. Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.
§ 32 Zuständigkeit des Dienstgerichts 23
Das Dienstgericht entscheidet
§ 33 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das für Justiz zuständige Ministerium.
Zweiter Teil
Besetzung
§ 35 Mitglieder der Richterdienstgerichte 23
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem jeweils das Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.
§ 36 Besetzung des Dienstgerichts 23
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
§ 36a Ständige Mitglieder 16 21 23
(1) Der oder die Vorsitzende und das ständig beisitzende Mitglied müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.
(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2)
(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.
(4) Für die Fälle, in denen auch die regelmäßige Vertretung eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jede regelmäßige Vertretung aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts vier zeitweilige Vertretungen und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.
§ 36b Nichtständiges Mitglied 16 23
(1) Das nichtständig beisitzende Mitglied muß dem Gerichtszweig angehören, zu dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.
(2) Er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Das beisitzende Mitglied ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein beisitzendes Mitglied bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der oder die Nächstfolgende für das gesamte Verfahren an dessen Stelle. Ist ein beisitzendes Mitglied bei späteren Entscheidungen verhindert, wird es durch den oder die Nächstfolgende für die Dauer der Verhinderung vertreten.
(4) Sind alle nicht ständig beisitzenden Mitglieder eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein beisitzendes Mitglied aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 35 Abs. 2) vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer.
§ 36c Besetzung des Dienstgerichtshofs 23
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
(1) Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen beisitzenden Mitglieder sowie deren Vertretung gilt § 36a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.
(2) Für die nichtständigen beisitzenden Mitglieder gilt § 36b entsprechend.
§ 37 Verbot der Amtsausübung 05
Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.
§ 38 Erlöschen und Ruhen des Amts 23
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen während einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht.
Dritter Teil
Disziplinarverfahren
§ 39 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes 05 16 23
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Richterin oder den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
(4) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen.
§ 40 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde 05 23
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag der Richterin oder des Richters, gegen sich ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten.
(2) Der Beschluß ist der oberste Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
§ 41 Ermittlungsführende, Pflegerin oder Pfleger, Betreuerin oder Betreuer 05 23
(1) Mit der Durchführung von Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit betraut werden.
(2) Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder zum Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Disziplinarklage gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(4) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Aufgaben der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen.
§ 42 Zulässigkeit der Revision 05 23
(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der Vertreterin oder des Vertreters der oberste Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.
§ 43 Bekleidung mehrerer Ämter 23
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so gelten - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
§ 44 Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags 05 23
(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtes ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.
Vierter Teil
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 45 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach § 32 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 32 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile der Richterdienstgerichte steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
§ 46 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 47 Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 32 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 48 Einleitung des Prüfungsverfahrens 23
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 32 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 32 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 32 Nr. 4 statt.
§ 49 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag 05 23
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt die oder der Betroffene keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde der betroffenen Person, deren Betreuerin oder Betreuer oder deren Pflegerin oder Pfleger mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder Pfleger kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.
(2) Stimmen die Richterin oder der Richter, die Betreuerin oder der Betreuer oder die Pflegerin oder der Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder aber der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger zuzustellen.
(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird eine Richterin oder ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; sie oder er hat die Rechte und Pflichten einer Ermittlungsführerin oder eines Ermittlungsführers im behördlichen Disziplinarverfahren. Die Richterin oder der Richter oder die Betreuerin, der Betreuer, die Pflegerin oder der Pfleger sind zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, daß die Dienstbezüge der Richterin oder des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Wird festgestellt, daß die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter oder der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.
(6) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihr oder ihm die Verfügung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich die Richterin oder der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.
§ 50 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In dem Falle des § 32 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 32 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 32 Nr. 4 Buchstabe a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 32 Nr. 4 Buchstabe f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 51 Aussetzung von Prüfungsverfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 52 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.
Vierter Abschnitt 23
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Erster Teil
Allgemeines
§ 53 Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Vorschriften 11 23
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend.
Zweiter Teil
Vertretung der Staatsanwälte
§ 54 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrates 05 06 16 21 23
(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet:
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.
(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Hauptrichterrats und als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Präsidialrats.
(4) Für die Aufgaben, Rechtstellung und Zuständigkeit der Staatsanwaltsräte gelten die Regelungen des § 11 Absatz 2 bis 4 und die §§ 12, 13, 15, 15g, 16, 16a und 22 entsprechend.
(5) Ergänzend zu § 16 unterliegen der Mitbestimmung
(6) Ergänzend zu § 16a Absatz 1 unterliegen der Mitwirkung
§ 55 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats 05 06 23
(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten.
(2) Der bei dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern, als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat aus diesen Personen und einer oder einem Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Hauptrichterrat entsprechend. Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von ihrer oder seiner regelmäßigen Vertretung eingenommen wird.
(4) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags.
§ 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg 16 23
(1) Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Regelungen der §§ 16b bis 19 entsprechend.
(2) Für die Beteiligung in Angelegenheiten des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gelten die Regelungen der §§ 28 bis 30 entsprechend.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen gilt die Regelung des § 14 entsprechend.
§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten 16 23
Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der sonstigen Beschäftigten einer Dienststelle gilt die Regelung des § 20 entsprechend.
Dritter Teil
Disziplinarverfahren
§ 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter 23
In Disziplinarverfahren, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer 05 23
(1) Als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Nichtständig Beisitzende treten jeweils an die Stelle eines nach § 36 bestimmten beisitzenden Mitglieds.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen die der eigenen Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
§ 58 Reihenfolge der Mitwirkung 23
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen beisitzenden Mitglieder herangezogen werden.
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen.
Zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bestellt werden.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschrift 05 06 16
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. August 2016 (GVOBl. M-V S. 714) gewählten Richter- und Staatsanwaltsvertretungen bleiben für die bis zum 30. November 2019 laufende Amtsperiode im Amt.
§ 62 Verwaltungsvorschriften 05 23
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Justiz zuständige Ministerium.
§ 63 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |