Regelwerk |
USchadKostVO M-V - Umweltschadenskostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Mai 2010
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 18.06.2010 S. 266)
Gl. Nr. 2013-1-122
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu Artikel 2 § 1) |
Gebührennummer | Gegenstand nach dem Umweltschadensgesetz | Gebühr in Euro | ||||||||
1 | Entgegennahme von Informationen nach § 4 | gebührenfrei | ||||||||
2 | Überwachung der Durchführung der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 | nach Zeitaufwand* | ||||||||
3 | Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 | 30 bis 500 | ||||||||
4 | Unterrichtung und Anhörung Dritter nach § 8 Absatz 4 | mit der Gebühr nach Gebührennummer 3 abgegolten | ||||||||
5 | Unterrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 12 Absatz 2 | 10 bis 50 | ||||||||
* Bei der Berechnung nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet sich nach den jeweils vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpomrnem festgesetzten Personalkostensätzen.
Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde für eine Beamtin/einen Beamten oder eine vergleichbare Mitarbeiterin/einen vergleichbaren Mitarbeiter des:
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