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Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 616)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:

" § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk"

b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:

" § 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter"

c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt neu gefasst:

" § 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter"

d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt neu gefasst:

" § 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung"

e) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen"

f) Vor der Angabe zu § 67 wird die Angabe zu Teil 9 wie folgt neu gefasst:

"Teil 9 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen"

g) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe angefügt:

" § 68 Übergangsfristen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" die Wörter "und Mediendiensten" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V 2003 S. 111)," der Satzteil"geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Rundfunkprogramme" die Wörter "und Mediendienste" eingefügt.

bb) Nummer 2

2. Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis12. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 242), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V2003 S. 111). Der vierte Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August1991 (GVOBl. M-V S. 494, 495), zuletzt geändert durch § 25 Abs.1 des Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S.111) sowie §§ 49 und 50 Abs. 4 bis 9 , bleiben unberührt.wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

dd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12.Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

3. § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Lokale Rundfunkprogramme sind solche, die in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden. "(4) Regional begrenzte Rundfunkprogramme sind solche, die in einem regional begrenzten in der Zulassung festgelegten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach "Programmart" die Wörter "und Mediendienste" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Abkürzung "bzw." durch das Wort"beziehungsweise" ersetzt und nach dem Wort "Rundfunk" die Wörter "sowie von Mediendiensten" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Rundfunkveranstalter" die Wörter "und Mediendiensteanbieter" eingefügt, die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

"An der Zuweisung von Übertragungskapazitäten interessierte Mediendiensteanbieter haben im Rahmen der Anhörung eine Beschreibung ihres Konzeptes vorzulegen."

5. Dem § 6 wird der Absatz 3 angefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und lokalen Rundfunk " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk"

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 29 Satz 5" durch die Angabe " § 29 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(6) Bis zum 31. Dezember 2010 ist auch die Veranstaltung von lokalem Rundfunk möglich. Für diesen gelten die Vorschriften über landesweiten Rundfunk mit den Maßgaben entsprechend, dass
  • einem Rundfunkveranstalter eine Zulassung für maximal zwei Vollprogramme erteilt werden darf,
  • eine Zulassung lokaler Fernsehprogramme auch für eine Verbreitung in Kabelnetzen erteilt werden kann.

Die Zulassung darf nur bis zum 31. Dezember 2010 befristet erteilt werden.Darüber hinaus gilt die Zulassung bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers fort.

 "(6) Für regional begrenzten Rundfunk gelten die Vorschriften über landesweiten Rundfunk mit der Maßgabe entsprechend, dass
  1. einem Rundfunkveranstalter eine Zulassung für maximal zwei Vollprogramme erteilt werden darf,
  2. eine Zulassung regional begrenzter Fernsehprogramme auch für eine Verbreitung in Kabelnetzen oder via Satellit erteilt werden kann,
  3. Fremdanteile oder Programme anderer Veranstalter mit einer regional begrenzten Zulassung bis insgesamt maximal 30 vom Hundert des Gesamtprogramms übernommen werden können.

Für regional begrenzte Programme via Satellit ist eine bundesweite Zulassung zu beantragen."

7. In § 12 Abs.2 Nr. 2 wird der Satzteil "geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Landesverwaltungsverfahrensgesetz" durch die Wörter "des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981). "Die Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Grundgesetz" durch die Wörter "des Grundgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Wörter "der Zivilprozessordnung" ersetzt.

9. In § 15 Satz 2 wird der Satzteil "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni2002 (GVOBl. M-V S. 395)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505)" ersetzt.

10. In § 18 Abs.2 Satz 4 werden nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "für landesweiten Rundfunk" gestrichen.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter" § 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter" 

b) In Satz 1 werden die Wörter "und für die Veranstaltung von Fensterprogrammen" durch die Wörter ",Regionalisierung und Pilotprojekte"ersetzt und nach dem Wort "Rundfunkveranstalter" die Wörter "oder Mediendiensteanbieter" eingefügt.

12. In § 20 Abs.2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beitrag" die Wörter "beziehungsweise durch deren Erstellung" eingefügt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

14. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkprogramme" die Wörter "und ihre Erstellung" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "diskriminierungsfreies Miteinander"die Wörter "unter Beachtung der Belange behinderter Menschen" eingefügt.

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 42 Ausnahmen für lokale Fernsehveranstalter " § 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter"

b) In Satz 1 wird das Wort "lokale" durch die Wörter "regional begrenzte" ersetzt.

16. In § 45Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Hauptwohnsitz" durch die Wörter "einen Wohnsitz" ersetzt.

17. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" durch die Wörter "des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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Sie dürfen weder Werbung noch Wahlwerbung enthalten. "Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Beitrag gegen die Anforderungen dieser Bestimmungen verstößt. "Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden,wenn der Nutzungsberechtigte mit dem Beitrag gegen dieses Gesetz, die aufseiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder allgemeine Rechtsvorschriften verstößt."

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 50 Rangfolge, digitaler Rundfunk, Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflicht " § 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung"

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Soweit die Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandene und herangeführte Programme in das Kabelnetz aufzunehmen, gilt folgende Rangfolge:
  1. die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten Rundfunkprogramme,
  2. Durchführung von Pilotprojekten und Offene Kanäle,
  3. die im gesamten Bereich der Kabelanlage mit durchschnittlichem technischen Antennenaufwand empfangbaren deutschsprachigen Programme, sofern sie erdgebunden verbreitet werden (ortsübliche Programme),
  4. sonstige deutschsprachige Rundfunkprogramme,
  5. Rundfunkprogramme aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft und
  6. andere ausländische Rundfunkprogramme.

Innerhalb der Rangfolgegruppen nach den Nummern 4 und 5 sind Entscheidungen zugunsten der Meinungs- und Spartenvielfalt zu treffen.

Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jede(r) Inhaber(in) eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einzuspeisenden Programme empfangen kann.

 "(1) Soweit die Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandenen und herangeführten Programme in das Kabelnetz aufzunehmen, gelten zur Sicherung einer pluralistischen am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen."

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Näheres kann die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan festlegen, der als Satzung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. Die von der Entscheidung nach Abs. 1 Betroffenen sind anzuhören. "(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist verpflichtet, zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:
  1. die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten Rundfunkprogramme sowie
  2. Pilotprojekte und Offene Kanäle."

d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Programme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.Versichert ein Veranstalter lokaler Programme gegenüber der Landesanstaltglaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist." (3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft
  1. im Umfang von einem Drittel der insgesamt verfügbaren analogen Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,
  2. im Übrigen die Landesanstalt unter Beachtung der Angebots- und Anbietervielfalt.

Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber und jede Inhaberin eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme empfangen kann.Näheres regelt die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen, der als Satzung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. Die von der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 Betroffenen sind anzuhören."

e) In Absatz 4 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4

4. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden.

wird aufgehoben.

g) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Kanalbelegungsplan" durch die Wörter "Belegungsplan für digitale Kabelanlagen" ersetzt.

h) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

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(8) Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 3 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms anordnen. § 13 findet Anwendung. "(8) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774, 2004 S. 312), bleiben unberührt."

i) Absatz 9

(9) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

19. Nach § 50 wird der § 50a eingefügt.

20. In § 52 Abs.1 Nr. 8 wird der Satzteil "Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)" durch den Satzteil"des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist," ersetzt.

21. In § 54 Abs.3 Nr. 3 wird der Satzteil "geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 175 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" ersetzt.

22. In § 58 Abs.1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landeshaushaltsordnung" durch die Wörter "Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

23. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Landesanstalt erhält 80 vom Hundert des zusätzlichen Anteilsan der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August bis 11. September 1996(GVOBl. M-V S. 672, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 20. und 21. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 366), bemisst. "Die Landesanstalt erhält 80 vom Hundert des Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bemisst."

24. Vor § 67 wird die Angabe zu Teil 9 wie folgt neu gefasst:

altneu
Teil 9
Ordnungswidrigkeiten
 "Teil 9
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen"

25. In § 67 Abs. 1 Nr. 21 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

26. Der § 68 wird angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE