umwelt-online: RundfG M-V - Landesrundfunkgesetz (2)
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§ 30 Gegendarstellungspflicht
(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, in angemessenem Umfang eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung darlegen kann.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der beanstandeten Sendung schriftlich verlangt werden und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung sowie Tatsachenbehauptung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt aufweisen.
(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich in der gleichen Form wie die beanstandete Sendung, für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Kosten der Gegendarstellung trägt der Veranstalter.
(4) Verweigert der Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung, ist der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dabei finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes sowie der Länder, der Vertretungen der Kreise sowie der Gemeinden und der Gerichte.
Der Veranstalter eines Programms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei Regionalprogrammen den Landräten und Landrätinnen oder Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Für den Inhalt der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 32 Besondere Sendezeiten für Religionsgemeinschaften
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Abschnitt 5
Besondere Rechte des Veranstalters
§ 33 Informationsrechte
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, Rundfunkveranstaltern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an einen bestimmten Veranstalter allgemein verbieten, sind unzulässig.
(5) Der Rundfunkveranstalter kann von Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(6) In Fällen, in denen sich die Behörden ganz oder teilweise weigern, Auskünfte zu erteilen, hat die Landesanstalt zu vermitteln.
Teil 4
Einnahmen der Rundfunkveranstalter
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 35 Dauer der Werbung 10 10 10b 21
(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf in den Zeiträumen von 6 Uhr bis 18 Uhr, von 18 Uhr bis 23 Uhr sowie von 23 Uhr bis 24 Uhr jeweils 20 Prozent dieses Zeitraums nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien anderer Teile derselben Sendergruppe, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 40 gelten nicht für reine Werbekanäle.
§ 36 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle 10b 21
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Rundfunkprogramm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 37 und 39 entsprechend. Die §§ 35 und 40 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
§ 37 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten 10b 15 21
(1) Werbung darf nicht
§ 6 Jugendmedienschutzstaatsvertrag bleibt unberührt.
(2) Rundfunkwerbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 35 angerechnet. § 40 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
Andere Rechte bleiben unberührt.
(7) Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. "Produktplatzierung ist gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen.
(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist, mit Ausnahme von Wahlwerbung nach Maßgabe der Sätze 3 und 4, unzulässig. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. Stellt ein Veranstalter Parteien, Vereinigungen, Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern, für die in Mecklenburg-Vorpommern ein Wahlvorschlag zu Kommunalwahlen, zum Landtag Mecklenburg-Vorpommerns, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Ein Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(10) Werbung für alkoholische Getränke darf den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
(1) Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
(2) Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
(6) § 37 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend.
§ 40 Einfügung von Werbung und Teleshopping 10 10b 21
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.
(3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(4) Richten sich Rundfunkwerbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
Die Landesanstalt erlässt Richtlinien zur Durchführung der §§ 35 bis 40 entsprechend § 72 des Medienstaatsvertrages.
§ 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen 05 10 10b 15
Für Regionalprogramme im Fernsehen, die ausschließlich regional verbreitet werden, finden die §§ 35, 36, 37 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung. Teleshopping -Fenster müssen als solche optisch und akustisch klar gekennzeichnet sein
Teil 5
Pilotprojekte und Offene Kanäle
Abschnitt 1
Pilotprojekte
§ 43 Pilotprojekte
Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte sowie Betriebsversuche mit neuen Techniken und Programmen sind zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Näheres zur Durchführung bestimmt die Landesanstalt durch Satzung.
Abschnitt 2
Offene Kanäle
(1) Träger der Offenen Kanäle ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und einzelnen Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen lokal oder regional zu verbreiten.
(2) Die Landesanstalt schafft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Offenen Kanäle.
(3) Die Landesanstalt finanziert die Offenen Kanäle aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 59 zulässigen Einnahmen.
(4) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushalts die produktionstechnischen Einrichtungen. Sie stellt das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.
(5) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage oder einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Medienausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei analogen Kabelanlagen oder infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Medienausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Medienausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln.
§ 45 Zugangsvoraussetzungen 05
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern den einen Wohnsitz oder Sitz hat. Ausgenommen von den Voraussetzungen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind minderjährige Personen oder Personen, die unter das Betreuungsrecht fallen und nicht geschäftsfähig sind.
(2) Nicht nutzungsberechtigt sind Rundfunkveranstalter und Personen, die selbst oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunk- oder Zeitungsunternehmen beteiligt sind, sowie die in § 9 Abs. 2 ausgeschlossenen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 46 Gestaltung der Offenen Kanäle, Nutzungsbedingungen 05
(1) Bei der Gestaltung der Offenen Kanäle und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 23 und § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einzuhalten.
(2) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig.
(3) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Bei Personen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 ist der gesetzliche Vertreter die verantwortliche Person. Die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 27 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Die Landesanstalt hat auf Verlangen die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Beschwerderecht (§ 29) entsprechend.
(4) Die nach Absatz 3 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge können gleichzeitig drahtlos und über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Nutzungsberechtigte mit dem Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder allgemeine Rechtsvorschriften verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.
§ 47 Programmbezogene Aufgabe der Landesanstalt 10
(1) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit eines Nutzers legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für alle Interessenten eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass kein Nutzer und keine Nutzergruppe prägenden Einfluss innerhalb der Darbietung der Offenen Kanäle oder eines Offenen Kanals gewinnen. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen.
(2) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle in den Offenen Kanälen verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie das Einsichtsrecht (§ 28) und die Gegendarstellungspflicht (§ 30) entsprechend. Die Landesanstalt muss feststellen, dass in einem Offenen Kanal durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder andere Bestimmungen des öffentlichen oder privaten Rechts verstoßen wurde.
(3) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrages. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit.
(4) Einzelheiten über die Zugangsvoraussetzungen, über die Gestaltung sowie die Durchführung der Offenen Kanäle und deren Finanzierung nach § 44 Abs. 3 regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und nicht dem Medienausschuss vorbehalten sind, durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Landesanstalt wahr.
Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen 10 21
(1) Die Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisueller Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, L 263, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geändert worden ist, oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplattform vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten.Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
§ 49 Anzeigepflicht 07 10 15 21
(1) Soweit in einer analogen Kabelanlage, an die mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien verbreitet werden sollen, hat der Betreiber der Landesanstalt den Betrieb der Kabelanlage unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht für die der Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien gewidmete Kapazität der analogen Kabelanlage umfasst Angaben zu den einzelnen Kabelanlagen nach örtlichem Versorgungsbereich (Ort und Ortsteile), Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Übertragungsbandbreite der Kabelanlagen (MHz), Kanalbelegung mit der Aufstellung der Anzahl und Bezeichnung der verbreiteten oder weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien mit Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben der Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen.
(3) Änderungen der vorgenannten Daten hat der Betreiber halbjährlich unaufgefordert der Landesanstalt anzuzeigen.
(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist jederzeit verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.
(5) § 13 findet entsprechende Anwendung.
§ 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung 05 07 10 15 21
(1) Soweit die analoge Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandenen und herangeführten Rundfunkprogramme in das Kabelnetz aufzunehmen, gelten zur Sicherung einer pluralistischen am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.
(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist verpflichtet, zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:
(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft
Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber und jede Inhaberin eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe des Absatzes 2 einzuspeisende Rundfunkprogramme empfangen kann. Näheres regelt die Landesanstalt durch Satzung (Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen). Die von der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 Betroffenen sind anzuhören.
(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien der Landesanstalt mindestens einen Monat vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen.
§ 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen 05 10 15 21
(1) Der Betreiber der analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Rundfunkprogramme nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1365) geändert worden ist, so zu gestalten, dass auch regional begrenzte Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter eines Regionalprogramms gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer analogen Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der analogen Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist.
(2) Kommt der Betreiber der analogen Kabelanlage den Verpflichtungen nach den §§ 49 und 50 nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 1 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Rundfunkprogramms anordnen. § 13 findet Anwendung.
(3) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50b Medienplattformen, Benutzeroberflächen 10 21
Für Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf allen technischen Übertragungskapazitäten gelten die Regelungen des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen von Teil 2 und 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
§ 50c Satzungen, Richtlinien 10
Die Landesanstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung dieses Teils. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Teil 7
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern 10
(1) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
(2) Organe der Landesanstalt sind:
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(4) Die Landesanstalt darf sich nur an privatrechtlichen Unternehmen, die mit den Aufgaben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehen, beteiligen. Bei einer solchen Beteiligung hat sich die Landesanstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung in Aufsichtsgremien, zu sichern.
(5) Soweit die Aufgabenwahrnehmung durch den Erlass von Satzungen erfolgt, sind diese im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 52 Zusammensetzung des Medienausschusses 05 10/10 10a 15 21
(1) Der Medienausschuss besteht aus elf Mitgliedern, die von den in Mecklenburg-Vorpommern beheimateten Organisationen jeweils gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist benannt werden:
(2) Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war.
(3) Können sich die Organisationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 11 innerhalb der Frist nicht auf eine gemeinsame Vertretung verständigen, so schlagen diese jeweils eine Person vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Landtag ein Mitglied für die entsprechende Gruppe der zusammengefassten Organisationen.
§ 53 Aufgaben des Medienausschusses 10 21
(1) Der Medienausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die §§ 105 und 106 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Der Medienausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Medienausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung geregelt.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Ausschüssen von dem Direktor oder der Direktorin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Direktor oder die Direktorin informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Organen nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages ein.
§ 54 Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder 05 10 10 15 21
(1) Die Amtszeit des Medienausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Landesrundfunkausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienausschusses weiter. Eine einmalige Wiederbenennung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Medienausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit werden ihnen nach Maßgabe der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung, ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrkostenerstattung gewährt.
(3) Mitglied des Landesrundfunkausschusses kann nicht sein, wer
Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienausschusses einer der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienausschuss aus.
(4) Die Mitglieder des Medienausschusses können von den Organisationen, die sie entsendet oder vorgeschlagen haben, abberufen werden, wenn sie aus der Organisation ausscheiden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Medienausschusses vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 zu bestimmen.
(1) Die Sitzungen des Medienausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Landesrundfunkausschusses angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der gesetzlichen Mehrheit der Ausschussmitglieder entschieden. Der Direktor oder die Direktorin nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(2) Der Veranstalter von Rundfunk und der für ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung Verantwortliche können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Medienausschusses an dessen Sitzung teilnehmen, soweit ihre Angelegenheiten behandelt werden. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Landesrundfunkausschuss kann weitere sachverständige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses eine Vertretung zu entsenden. Diese Person ist jederzeit zu hören.
§ 56 Beschlussfassung 10 10 10b
(1) Der Medienausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Landesrundfunkausschuss beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.
(2) Der Medienausschuss fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landesrundfunkausschusses erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Medienausschusses dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,
(4) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht, wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(5) Wer annehmen muss, nach Absatz 3 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er oder sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen unter Ausschluss seiner oder ihrer Person.
(6) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot hat die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge und kann nur binnen Jahresfrist gerügt werden. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds des Medienausschusses ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt.
§ 57 Direktor/Direktorin 10 10 10 10b
(1) Der Direktor oder die Direktorin ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Wahl des Direktors oder der Direktorin bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses.Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Direktor oder die Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er oder sie ist vorher vom Medienausschuss anzuhören.
(2) Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Landesanstalt gerichtlich sowie außergerichtlich und in der Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 53 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt.
(3) Für den Direktor oder die Direktorin nimmt der Medienausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die Aufgaben des oder der Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt. Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Deren Amtszeit beträgt acht Jahre.
§ 58 Haushalts- und Rechnungswesen 05 10 10
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln des Haushaltes finanziert werden können. Grund und Höhe sind im Haushaltsplan auszuweisen sowie die Notwendigkeit der Rücklage in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Medienausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor oder die Direktorin der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) Der Haushaltsplan der Landesanstalt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.
(3) Der Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und der Prüfbericht der Jahresrechnung sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres dem Medienausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 59 Finanzierung der Landesanstalt 10 15
(1) Der Finanzbedarf der Landesanstalt soll durch Verwaltungsgebühren und durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag gedeckt werden. Soweit es erforderlich ist und Haushaltsmittel hierfür bereitstehen, kann das Land einen Zuschuss leisten. Es kann auch ein Darlehen gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesanstalt absehbar ist.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 60 Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag 05 10 10 10b 15 21
(1) Die Landesanstalt erhält 80 Prozent des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bemisst Sie verwendet ihren Anteil
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 Prozent des zusätzlichen Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 des Medienstaatsvertrages zu. Er verwendet 15 vom Hundert zum Einsatz rundfunkgerechter Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern und für Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern, 5 vom Hundert zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen von Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Mittel, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, fließen dem Norddeutschen Rundfunk zu. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab. Der Norddeutsche Rundfunk verwendet sie zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen der Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landesrundfunkrates und des Medienausschusses. § 52 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt.
Teil 8
Datenschutzbestimmungen
§ 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken 07 10 10b 18 21
(1) Soweit Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Datenschutz-Grundverordnung gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gehaftet wird. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der in Satz 1 genannten Veranstalter. Die in Satz 1 genannten Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren entwickelt und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
§ 62 Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter 07 18
(1) Der Medienausschuss ernennt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz bei der Landesanstalt (der Beauftragte oder die Beauftragte) im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Er oder sie ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern nach § 61. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederbenennung ist zulässig. Der Beauftragte oder die Beauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und die Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die Ausübung von anderen Aufgaben innerhalb der Landesanstalt oder von sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten durch den Beauftragten oder die Beauftragte ist nur zulässig, soweit sie mit dem Amt des Beauftragten oder der Beauftragten zu vereinbaren sind und seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienausschuss.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt vom Amt oder mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Landesanstalt. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Beauftragte oder die Beauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin durch Beschluss des Medienausschusses. Der Beauftragte oder die Beauftragte ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 63 Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten 07 18
(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes nach § 62 Absatz 1 Satz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Medienausschusses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Amtsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des Beauftragten oder der Beauftragten wird bei der Geschäftsstelle der Landesanstalt eingerichtet. Dem Beauftragten oder der Beauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse nach § 62 Absatz 1 Satz 2 notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landesanstalt auszuweisen und dem Beauftragten oder der Beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Medienausschuss und die Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt der Beauftragte oder die Beauftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit durch die Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht 07 18 21
(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern sowie der zu diesen gehörenden Beteiligungs- und Hilfsunternehmen.
(2) Rundfunkveranstalter und der Verantwortliche oder die Verantwortliche für einen Beitrag oder eine Sendung haben dem Beauftragten oder der Beauftragten jederzeit den Abruf von Angeboten und den Zugriff auf Angebote unentgeltlich zu ermöglichen. Im Übrigen gilt § 13 für den Beauftragten oder die Beauftragte entsprechend.
(3) Alle haben das Recht, sich an den Beauftragten oder die Beauftragte mit dem Vorbringen zu wenden, bei der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
(4) Der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 erstattet dem Medienausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht im Sinne des § 59 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Medienanstalt ist hierbei ausreichend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
Teil 9 05
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen
§ 67 Ordnungswidrigkeiten 07 10 10b 15 18 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die an die Landesanstalt zu entrichten ist.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28 sowie nach § 16 Absatz 1 und 2 Telemediengesetz ist die Landesanstalt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 ist der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die nach Satz 1 zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten und die nach Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde die für den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. Vor der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 und nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz soll eine Stellungnahme von dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeholt werden.
(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. In den Fällen der Nummer 8 1. Halbsatz und Nummer 9 bis 25 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.
§ 68 Übergangsbestimmungen 05 10 10b 15
(1) Die Frist für die Dauer der Zuweisung im Sinne des § 6 Abs. 6 beginnt erstmals mit der Erteilung einer Zuweisung nach § 6 zu laufen.
(2) Zulassungen für Regionalfernsehveranstalter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Als zugelassenes regionales Verbreitungsgebiet gelten die Orte, für deren Kabelnetz die Zulassung erteilt wurde.
(3) § 37 Abs. 7 und § 38 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(4) Personen, die bereits Mitglied des Medienausschusses Mecklenburg-Vorpommerns sind oder waren, können unabhängig von der Anzahl ihrer Amtszeiten in Abweichung zu § 54 Absatz 1 Satz 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig wiederbenannt werden.
ENDE |