Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 527)
Gl.-Nr.: 210-4
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes
Das Landesmeldegesetz vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Informationsregister, Vermittlungsstelle"
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt neu gefasst:
" § 10 (weggefallen)"
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt neu gefasst:
" § 14 (weggefallen)"
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt neu gefasst:
" § 20 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers"
e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt neu gefasst:
" § 21 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters"
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt neu gefasst:
" § 24 Ausnahmen von der Meldepflicht"
g) Nach der zu § 34a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften"
h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt neu gefasst:
"Verordnungsermächtigungen"
i) Die Angabe zu § 38 wird folgt neu gefasst:
" § 38 Verordnungsermächtigungen"
j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt neu gefasst:
" § 39 Übergangsbestimmung"
k) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt neu gefasst:
" § 40 In-Kraft-Treten"
Die Angaben zu den §§ 41 bis 45 werden wie folgt neu gefasst:
" § 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)"
2. In § 1 wird nach dem Wort "Oberbürgermeister" der Klammerzusatz "(Bürgermeister)" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Personen (Einwohner)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von den Einwohnern" durch die Wörter "bei den Betroffenen" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Vertreter" das Komma und die Angabe "Eltern von Kindern nach Nummer 15" gestrichen.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt.
dd) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | "14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft," |
ee) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
ff) Nummer 16 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
16 Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), | "16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)," |
gg) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "dürfen" durch das Wort "speichern" ersetzt, nach dem Wort "Meldebehörden" die Wörter "im Melderegister" eingefügt sowie das Wort "speichern" gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet, | "1. für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist, b) als wahlberechtigter Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in Verbindung mit § 17b Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet." |
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Religionszugehörigkeit des Ehegatten" durch die Wörter "rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft" und die Wörter "Pflege- und Stiefeltern" durch "Stiefeltern" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 548)" der Satzteil ", das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist," eingefügt.
ee) Nummer 5
5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer von zwei Jahren
die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Aktenzeichen),
wird aufgehoben.
ff) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 918), bezeichneten Gebieten stammen, | "6. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, bezeichneten Gebieten stammen," |
gg) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "vom 22. Juli 1982, zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990" durch die Wörter "vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404)" ersetzt.
hh) In Nummer 8 werden das Wort "Landesbelegungsgesetz" durch das Wort "Landesbelegungsbindungsgesetzes" ersetzt und nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 661)" der Satzteil ", geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 358)," eingefügt.
ii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,"
jj) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,"
kk) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. für die Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,"
11) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Informationsregister, Vermittlungsstelle
(1) Das Land richtet ein Informationsregister für Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nach § 32 und die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a ein. Die Daten sind im Informationsregister getrennt nach Meldebehörden zu speichern. Die Meldebehörden übermitteln über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) die in § 3 Abs. 2 Nr. 10 und § 31 Abs. 1 Satz 1, für Datenübermittlungen nach § 32 auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 11, 15 und 16 genannten Daten der örtlichen Melderegister an das Informationsregister und aktualisieren diese fortlaufend.
(2) Die Daten dürfen für Datenübermittlungen nach § 31, § 32 und die Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften nach § 34a im Informationsregister nur nach Meldebehörden getrennt verarbeitet werden. Datenabrufe, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen, sind für ein Jahr zu protokollieren und dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet und genutzt werden.
(3) Das Informationsregister ist kostendeckend zu betreiben. Der zusätzliche Aufwand, der durch den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Informationsregisters entsteht, ist bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus den Gebühren stehen den Kommunen zu, soweit sie nicht gemäß Satz 2 zur Deckung des Aufwands des Informationsregisters einzusetzen sind. Spätestens 24 Monate nach Inbetriebnahme des Informationsregisters sind die Kostenfolgen für das Informationsregister und für die Meldebehörden mit den kommunalen Landesverbänden nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung erneut zu überprüfen.
(4) Das Land richtet zur Gewährleistung der überörtlichen elektronischen Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden, insbesondere auch in die anderen Bundesländer, eine Vermittlungsstelle ein. Deren Aufgaben umfasst auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen. Die Meldebehörden können der Vermittlungsstelle mit deren Einverständnis entgeltlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 des Landesdatenschutzgesetzes) weitere Aufgaben übertragen."
6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen. | "(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen, die in § 3 Abs. 2, Nr. 11 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist es untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. | "(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen." |
b) Absatz 2 Satz 2
Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird nach den Wörtern "Recht auf" das Wort "unentgeltliche" eingefügt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter ," die auf Antrag schriftlich zu erteilen ist" gestrichen.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Berichtigung" die Wörter "und Ergänzung" eingefügt, nach dem Wort "unrichtig" die Wörter "oder unvollständig" eingefügt und der Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. l)"ersetzt.
d) Nummer 3
3. Übermittlung eines Hinweises auf bestrittene Daten (§ 10 Abs. 2),
wird aufgehoben.
e) In Nummer 6 wird die Angabe " § 34 Abs. 5 bis 7" durch die Angabe " § 34 Abs. 5 und 7" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 9 Auskunft an den Betroffenen (zu § 8 MRRG)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu erteilen. Die Auskunft ergeht gebührenfrei. Ansprüche auf Erstattung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 399) bleiben unberührt. (1a) Die Auskunft kann auch im Weg des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu führen. § 34 Abs. 1a Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. (2) Die Auskunft ist zu verweigern,
| " § 9 Auskunft an den Betroffenen (zu § 8 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes." - |
10. § 10
§ 10 Berichtigung des Melderegisters (zu § 9 MRRG)(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Der Betroffene soll vorher gehört werden.
(2) Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.
(3) Von der Berichtigung des Melderegisters sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlungen die unrichtigen Daten übermittelt worden sind.
wird aufgehoben.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Daten sind auch zu löschen, wenn sie unrichtig sind und keine Kenntnis von den richtigen Daten erlangt werden konnte."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Vertreter" die Wörter ", Eltern von Kindern nach Nummer 15" gestrichen.
bbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Nebenwohnung," die Wörter "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt.
ccc) Nummer 13 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | "13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft," |
ddd) In Nummer 14 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
eee) Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), | "15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)," |
fff) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "Nr. 1" das Wort "und" gestrichen, ein Komma eingefügt sowie nach der Angabe "Nr. 2" die Wörter "und Nr. 9" eingefügt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Maßnahmen" das Wort "besonders" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Namen" die Wörter ", des Tages und Ortes der Geburt" eingefügt.
d) Absatz 5
(5) Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 3 zu regeln.
wird aufgehoben.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung vorzulegen, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Wohnung im Bezirk derselben Meldebehörde bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. | "(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt." |
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
§ 14 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (zu § 11 MRRG)(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Einzug und den Auszug zur Vorlage bei der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung des Ein- und Auszuges erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Bestätigung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Fristen nach § 13 Abs. 1 oder 2, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll nicht mehr als die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und des Wohnungsnehmers,
- Art und Tag des meldepflichtigen Vorgangs und Anschrift der Wohnung,
- Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen.
wird aufgehoben.
14. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 16 Mehrere Wohnungen (zu § 12 MRRG)
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. (3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde schriftlich mitzuteilen. | " § 16 Mehrere Wohnungen (zu § 12 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. (4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat. Er hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen." |
15. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (zu § 11 MRRG)
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder seines Beauftragten (§ 14 Abs. 1) ist dem Meldeschein beizufügen; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden. Unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz kann die Anmeldung auch elektronisch erfolgen, soweit die Meldebehörde hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. (3) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheines abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden. Der Meldepflichtige hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erhobenen Daten durch seine Unterschrift zu bestätigen. Bei Angehörigen einer Familie genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheint, einen Ausdruck der von ihm erhobenen Daten erhält und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten durch seine Unterschrift bestätigt. (4) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). (5) Die Meldescheine sind von der Meldebehörde kostenfrei bereitzuhalten. | " § 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (zu § 11 Melderrechtsrahmengesetz)
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden. (2) Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und den Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden. (3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. (4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch ein Meldeformular einer Meldebehörde elektronisch ausfüllen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen an die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) übermitteln. Damit wird diese ermächtigt, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern. (5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 5 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 geändert worden ist (BGBl. I S. 2171), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. (6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist. (7) Der Meldepflichtige erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung)." |
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 4" durch " § 17 Abs. 7" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung.
wird aufgehoben.
17. Dem § 19 wird folgender Satz 2 angefügt: " § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß."
18. § 20 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 20 Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten nach seinem Kenntnisstand Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen oder Nachforschungen anzustellen. Für die in § 22 genannten Personen können die Meldebehörden die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen. | " § 20 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers (zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben sowie Tag des Ein- oder Auszuges. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder." |
19. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 21 Fortschreibung des Melderegisters
Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn weitere Daten zu speichern sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 nicht erfüllt hat. | " § 21 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (zu § 4a Melderechtsrahmengesetz)
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung); andernfalls sind unrichtige Daten zu löschen. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. (2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 8 entsprechend anzuwenden." |
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter ;im Inland" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde.
wird aufgehoben.
21. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
22. § 24 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft (zu § 15 MRRG)
Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
| " § 24 Ausnahmen von der Meldepflicht (zu § 15 Melderechtsrahmengesetz)
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
|
23. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerausdruck wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(zu § 16 MRRG) | "(zu §§ 15 und 16 Melderechtsrahmengesetz)" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1a) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Entlassung mitzuteilen" die Wörter "; die Betroffenen sind zu unterrichten" eingefügt.
e) In Absatz 3 Satz 1 wird nach " § 30 Abs. 1" die Angabe "und im Falle des § 31 Abs. 3" eingefügt.
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten`" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort "Staatsangehörigkeit" durch das Wort "Staatsarigehörigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen. | "(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen." |
c) Absatz 5
(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Zahl der Ausfertigungen und das Nähere über die Bereithaltung der Meldescheine sowie das Verfahren zur Einsichtnahme durch die Polizei.
wird aufgehoben.
26. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. die Staatsangehörigkeit und | "6. die Staatsangehörigkeiten und" |
27. § 30 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (zu § 17 MRRG)
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Satz 1 gilt auch im Fall des § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Tatsachen (mit Ausnahme des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tages des Zuzugs in das Wahlgebiet) sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. (2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tatsachen. (3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. (4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Art und die Form der zu übermittelnden Daten, zu bestimmen. | " § 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (zu § 17 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung); dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 22 Abs. 2 Satz 2. Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 17 Abs. 4 angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über die abweichenden Daten und die Meldebehörde der anderen Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 9 und 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. (2) Werden die in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 10 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre. (4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor. (5) Die Meldebehörden des Landes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 der Vermittlungsstelle (§ 3a). Die Übermittlung der Daten erfolgt im landeseigenen Verwaltungsnetz des Landes." |
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
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(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. | "(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Absatz 3 werden die Nummern 9 und 10 durch die folgenden Nummern 9 bis 12 ersetzt:
alt | neu |
9. dem Bundeskriminalamt oder
10 dem Generalbundesanwalt | "9. dem Bundeskriminalamt,
10. dem Generalbundesanwalt, 11. der Bundespolizei, 12. dem Zollfahndungsdienst" |
Absatz 6
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Absätze 1 und 2 zuzulassen, wenn diese Übermittlungen zur rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit der Empfänger liegenden Aufgaben erforderlich sind. In der Rechtsverordnung sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren der Übermittlung festzulegen.
wird aufgehoben.
m) In Absatz 7 Satz 3 und 4
Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einrichtung von Datenabrufverfahren im Rahmen der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit derartige Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Datenempfänger angemessen sind. In der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck des Datenabrufs, der Datenempfänger, die abzurufenden Daten sowie die Einzelheiten der Kontrolle der Datenabrufe und des Verfahrens zu regeln.
werden aufgehoben.
n) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einrichtung automatisierter Verfahren, insbesondere Abrufverfahren, zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch den Oberbürgermeister, den Bürgermeister oder den Amtsvorsteher, dabei sind die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen."
o) Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(9) Die Datenempfänger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. | "(9) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann." |
p) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Für die automatisierte Datenübermittlung nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 erfolgt die Datenübertragung aus dem Informationsregister (§ 3a)."
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
| "(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
|
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "denjenigen" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2
Die Feststellung hierüber trifft der Innenminister nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 31 Abs. 1 a gilt entsprechend."
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 genannten Daten an das Statistische Amt zur Weitergabe an den Suchdienst übermittelt werden.
wird aufgehoben.
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a
(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Weg des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist, der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
| "Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
|
c) Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht. | "6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht." |
d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. | "(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden." |
e) Absatz 6
(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
wird aufgehoben.
f) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 61 Abs. 2 und 3" ersetzt.
32. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (zu § 21 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft erfolgt über das Informationsregister (§ 3a).
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form
betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
33. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "von Gruppen" eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung hinzuweisen. | "Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen." |
34. In § 36 wird die Angabe " § 35 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 bis 3, § 34a Abs. 2 Satz 6" ersetzt.
35. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 16 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5. als Wohnungsgeber oder als dessen Beauftragter den Einzug oder den Auszug entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht bestätigt, | "5. als Eigentümer der Wohnung oder als Wohnungsgeber, als Schiffseigner oder Reeder nicht der Auskunftspflicht nach § 20 nachkommt," |
36. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Abschnitt VI Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag | "Abschnitt VI Verordnungsermächtigungen" |
37. § 38 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 38 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Soll die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden, so können die Meldebehörden hiermit andere Meldebehörden oder geeignete öffentlich- oder privatrechtliche Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern beauftragen. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist sicherzustellen. (2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können. (3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden. (4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 30 finden in den Fällen des Absatzes 4 nicht statt. | " § 38 Verordnungsermächtigungen
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
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38. § 39 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 39 Zuständigkeitsbestimmungen
(1) Soweit die Ämter noch nicht gebildet sind oder soweit die nach § 1 zuständige Meldebehörde noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß wahrzunehmen, verbleibt es übergangsweise bei der Zuständigkeit nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden im Melde-, Pass- und Personalausweiswesen vom 29. Januar 1991 (GVOBl. M-V S. 22), in der durch die Rechtsverordnung vom 25. März 1992 (GVOBl. M-V S. 226) geänderten Fassung. (2) Die Kreismeldebehörden nach § 2 der in Absatz 1 bezeichneten Landesverordnung sind zu einem einheitlichen Zeitpunkt aufzulösen. Den Zeitpunkt bestimmt der Innenminister durch Rechtsverordnung. Bis dahin sind die Kreismelderegister zu aktualisieren. (3) Der Innenminister wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannte Landesverordnung durch Rechtsverordnung zu ändern oder neu zu fassen, soweit eine vorübergehend abweichende Regelung der Zuständigkeiten im Melde-, Pass- und Personalausweiswesen erforderlich ist. Dabei kann er die Erstattung von Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben einer anderen Behörde festlegen. Diese Ermächtigung und die in Absatz 1 genannte Verordnung treten am 31. Dezember 1993 außer Kraft. | § 39 Übergangsbestimmung (zu § 24 Melderechtsrahmengesetz)
Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 4 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Datenübermittlungen an das Informationsregister nach § 3a Abs. 1." |
39. §§ 40 bis 44
§ 40 Überleitungsbestimmungen zur Führung des Melderegisters(1) Das Zentrale Einwohnerregister nimmt als gemeinsame Einrichtung der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages benannten Länder die Aufgaben für die Meldebehörden nach § 38 Abs. 1 bis zu dem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Umstellung wahr. Die Melderegister der Meldebehörden sind zu einem einheitlichen Zeitpunkt, spätestens bis 30. September 1992, in der Weise umzustellen, dass die Inanspruchnahme des Zentralen Einwohnerregisters entbehrlich wird. Den Zeitpunkt der Umstellung bestimmt der Innenminister durch Rechtsverordnung. Die Datenübermittlungen an das Zentrale Einwohnerregister sind bis zum 31. Dezember 1992 zu sichern.
(2) Das Zentrale Einwohnerregister gewährleistet die Überführung seiner Datenbestände an die Meldebehörden oder an die mit der Datenverarbeitung nach § 38 Abs. 1 beauftragte Stelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 30. September 1992.
§ 41 Überleitungsbestimmungen für Seeleute
Der Reeder eines Seeschiffes im Sinne des § 22 Abs. 2 hat die Personen, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes auf seinem Seeschiff in einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnis befinden, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Meldebehörde anzumelden. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 42 Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister
Soweit und solange Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 1 oder 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei den Meldebehörden gespeicherten Daten nehmen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 31 Abs. 3 und 9 bleiben unberührt. Bei Einsichtnahme hat die Polizei den Tag, die Dienststelle und den Namen der Person, die Einsicht genommen hat, zu vermerken.
§ 42a Elektronische Verfahren
Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens
- der elektronischen Anmeldung
- der elektronischen Selbstauskunft
- der elektronischen Melderegisterauskunft und
- sonstiger automatisierter Abrufverfahren
durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 43 Verwaltungsvorschriften
Der Innenminister erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 44 Überleitungsbestimmungen für die Bereinigung der Melderegister, die Änderung von Verfahren
(1) Soweit Daten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Melderegistern gespeichert sind, über die in § 3 genannten Daten und Hinweise hinausgehen, sind sie bis zum 31. Dezember 1994 zu löschen. Ist eine Löschung nach Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist innerhalb der Frist nach Satz 1 durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Soweit Meldebehörden ihre Aufgaben mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung erfüllen, haben sie ihre Verfahren bis zum 31. Dezember 1993 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Karteien, welche die Meldebehörden aufgrund der Einführung der automatisierten Datenverarbeitung nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sind abzuschließen und zu archivieren; dies ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(4) Bisher nicht gespeicherte Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sind bei Erfüllung der laufenden Aufgaben nach den §§ 10 und 13 Abs. 1 und 2 in das Melderegister aufzunehmen.
werden aufgehoben.
40. Der bisherige § 45 wird § 40 und die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
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§ 45 Inkrafttreten | " § 40 In-Kraft-Treten" |
Artikel 2
Änderung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern 2
Das Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 605), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt neu gefasst:
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" § 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt"
2. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
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" § 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt
(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
(2) Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.
(5) Der. Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich
von der Austrittserklärung.
(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung, wirksam.
(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."
4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "nach § 12 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
6. § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 5la Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) geändert worden ist, ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 3
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt neu gefasst:
" § 6 Auswahl der Behörde"
b) Nach der Angabe zu § 111 werden die Angaben zum 4. Hauptteil und zu den §§ 112 bis 116 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"4. Hauptteil (weggefallen)
§ 112 (weggefallen)
§ 113 (weggefallen)
§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)"
c) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 122 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)"
2. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 102 des Landesbeamtengesetzes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S. 694), bleibt unberührt. | " § 102 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, bleibt unberührt." |
3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Amtshilfepflicht | Amtshilfe |
" § 4 Amtshilfe"
4. In § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. la wird das Wort "Nummer" durch das Wort "Nummern" ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), eine Vergütung" ersetzt.
6. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
7. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil "vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) geändert worden ist," gestrichen.
8. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019)" durch das Wort "Zustellungsvordruckverordnung" ersetzt.
9. In § 108 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 107" ersetzt.
10. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866)" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 als zuständig bestimmten Vollstreckungsbehörden können die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere in der Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführte Vollstreckungsbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Halbsatz ", die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist," gestrichen.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ist die ersuchende Behörde selbst Vollstreckungsbehörde, ist sie von der Zahlung nach Satz 1 befreit, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist."
d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 kann die Vollstreckungsbehörde von der ersuchenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1 und von der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nach Absatz 4 Satz 2 pro Auftrag einen Betrag von 20 Euro verlangen. | "(6) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen getroffen werden." |
11. Die Überschrift " § 122 (In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten)" wird durch die Überschrift " § 122 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes
Das Landesverwaltungskostengesetz vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
" § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Für nichthoheitliche Tätigkeiten der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten handelnden Sachverständigen und Prüfer einer Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann durch Kostenverordnung die Erhebung von Sachverständigengebühren vorgesehen werden. Die Vorschriften dieses und des 3. Abschnittes mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Landesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung eine allgemeine Kostenverordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen."
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477)" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen. Erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre; | "5. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen oder Vergütungen. Erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre;" |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Ebenso kann bestimmt werden, dass andere als in Satz 2 bezeichnete Kosten als Auslagen nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. | "Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach fünf Jahren." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.
Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesmeldegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE