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Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*

Vom 20. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 575)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991(GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), wird wie folgt geändert:

1. § 22 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
3. der Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags. "3. der Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags, es sei denn, diese geschieht auf Antrag."

2. § 54 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats. "(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Hauptrichterrats und als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Präsidialrats."

3. § 55 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der bei dem Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats und sein Stellvertreter aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und des Generalstaatsanwalts gewählt werden.

 "(2) Der bei dem Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern, als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat aus diesen Personen und einem Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.

(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Hauptrichterrat entsprechend. Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von seinem regelmäßigen Vertreter eingenommen wird."

4. Dem § 62 wird folgender § 61 vorangestellt:

" § 61 Übergangsvorschrift

§ 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 und 3 finden erstmalig auf den Hauptstaatsanwaltsrat Anwendung, dessen Mitglieder gemäß § 55 Abs. 2 und 3 frühestens zwei Monate nach dem 29. Juli 2006 neu gewählt werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

* Ändert Gesetz vom 7. Juni 1991; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 301-1