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Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend

Vom 28. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 82)
Gl.-Nr.: 12 - 6



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 1

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Nummer" durch die Angabe "des Satzes 1 Nr." ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

4. In § 10 Nr. 3 werden die Wörter ," bei Stellen der Landespolizei, die mit Staatsschutzangelegenheiten befasst sind," gestrichen.

5. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 11 und 12" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt."

8. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zulässigen Verbunddateien gespeichert werden."Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden."

10. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

11. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

12. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle" § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle"

13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach §§ 9 und 10" durch die Angabe "nach den §§ 9 und 10" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes 2

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2007 (GVOBl. M-V S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt neu gefasst:

" § 31 (weggefallen)"

2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird der Satzteil "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 167)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82)" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist."

b) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (7) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem. auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz bleibt unberührt."(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen die in § 24a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 24a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach den §§ 14 oder 15 vorliegen."

5. § 24a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 24a Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), dürfen nur auf schriftlichen Antrag des Leiters der Verfassungsschutzbehörde, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, eingeholt werden. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Innenminister, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär.

(2) Der Innenminister unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Innenminister den Vollzug der Entscheidung auch vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind zu dokumentieren und der Kommission mitzuteilen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für nicht notwendig oder unzulässig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 erlangten Daten.

(4) Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Innenminister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1.

(7) Der Innenminister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 und 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

" § 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 1 13a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1.190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
  1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediums,
  2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
  3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2 nachdrücklich fördern oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
  1. bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
  2. bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Innenministers bedarf. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist der Innenminister. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet der Innenminister monatlich die Kommission nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278) geändert worden ist, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. 1 S 106) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.

Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechend Anwendung.

(6) Der Innenminister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.

Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(8) Der Innenminister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über Anordnungen nach Absatz 2 nach Maßgabe des § 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 eingeschränkt."

6. In § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen."

7. § 31

§ 31 Übergangsregelung

Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Wahl gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 hat innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erfolgen. Mit dieser Wahl endet die Tätigkeit der auf Grund des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 194) gebildeten Parlamentarischen Kontrollkommission.

wird aufgehoben.

8. § 32 Abs. 3

(3) § 13 Abs. 3 Satz 3 gilt wieder in der Fassung des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), sobald das Bundesverfassungsschutzgesetz wieder in seiner am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gilt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 3

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640; LVerfG GVOBl. M-V 2007 S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt neu gefasst:

" § 61 Wählbarkeit, Prüfung der Wählbarkeit"

b) Nach der Angabe zu § 78a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 78b Übergangsregelung"

2. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "90." durch die Angabe "114." ersetzt.

3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält von der Gemeindewahlbehörde auf Antrag einen Wahlschein,
  1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
  2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen ist,
  3. wenn er aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentzug oder in Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
"(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

4. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. In § 21 wird die Angabe "48." durch die Angabe "62." ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2, 3, 4, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

8. In § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 4" ersetzt.

9. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Rest der" wird das Wort "bisherigen" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Landkreisen" wird durch die Wörter "einzelner oder aller Landkreise" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder mit dieser Auflösung."

10. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "100." durch die Angabe "114." ersetzt.

11. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 61 Wählbarkeit" § 61 Wählbarkeit, Prüfung der Wählbarkeit"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 127, 128, 129 des Landesbeamtengesetzes, wonach der Bewerber die Gewähr dafür bieten muss, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, entscheidet der zuständige Wahlausschuss. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die in Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, legt der zuständige Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Prüfung Auskünfte über den Bewerber von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern einholen. Diese hat die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet den Wahlausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie darf die von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Auskünfte an den zuständigen Wahlausschuss weitergeben."

12. Nach § 78a wird folgender § 78b eingefügt:

" § 78b Übergangsregelung

Für Wahlverfahren, für die die Wahlbekanntmachung nach § 13 am 1. Februar 2009 bereits erfolgt war, sind §§ 13, 21, 57 und 61 des Kommunalwahlgesetzes in der am 31. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640; LVerfG GVOBl. M-V 2007 S. 318), anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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1) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 3
2) Ändert Gesetz vom 11. Juli 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-4
3) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1