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SÜG M-V - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Januar 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 11.02.1998 S. 114, ber. 27.02.1998 S. 195; 16.04.2004 S. 167; 19.12.2005 S. 640 05; 28.01.2009 S. 82 09; 25.04.2016 S. 203 16)
Gl.-Nr.: 12-3
Teil 1
Personeller Geheimschutz bei Öffentlichen Stellen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 04
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und da, Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit eher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfungen).
(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus wer Zugang hat
Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.
(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
§ 2 Verschlußsachen
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tarnehen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlußsache ist
§ 3 Betroffener Personenkreis 04 09
(1) Eine Person, die litt einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für nie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach § § 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die in § 4 Abs. 1 Benannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.
(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht
(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertrugen oder sie zum Zugang zu Verschlußsachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Steile), ist dafür verantwortlich, daß mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung genormten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde Führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse 09
(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.
(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu dar in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person 04
(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten, Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung notwendig so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sieh nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung (§ 7), die Gegenstand der Unterrichtung war.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten, über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.
(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dein Betroffenen Gelegenheit zu gebet sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffene kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die für Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.
(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird: die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.
Abschnitt 2
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine
(2) Ergehen sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, karre die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung 04 09
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu
erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen 98 09
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen. die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
§ 11 Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 04 09
(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.
(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und oh tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mit-
wirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
Abschnitt 3
Verfahren
§ 13 Sicherheitserklärung 04 09
(1) Die zuständige Stelle fördert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugehen.
Anzugehen sind:
bei Sicherheitüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich
Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsübeprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugehen. Ergehen sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage bei den Vermessungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugehen.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt der Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, ;in der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, ehe zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mit wirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wem dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.
§ 14 Abschlug der Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, so feilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu den Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheide, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel tu des Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle es ab, den Betroffenen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
(5) Die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen erfolgen durch die zuständige Stelle soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
In Ausnahmefüllen kann die zuständige Stelle denn Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tangiert abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn
abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte Mir ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die Sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest oh ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung, Inn übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle leitet der Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf diese im Falle eingetretene Veränderungen zu ergänzen- Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wie einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung: von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.
Abschnitt 4
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte 09 16
(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätig_ keif ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zahlen insbesondere:
Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergehen, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden: § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugehen, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen worden,
(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen 09
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres, bei vorzeitigem Abbruch der Sicherheitsüberprüfung umgehend zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach (lern Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, eis werden zum Zwecke der Strafverfolgung weiterhin benötigt, oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen,
§ 20 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien 04 09
(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 21 Übermittlung und Zweckbindung 09
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über Satz 1 hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Restmelangen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie Im (Ire Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 22 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten 09
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind: Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speichertrog unzulässig ist.
(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 98
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene [Munde von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch de zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, de ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Felle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, dar sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird keine Auskunft erteilt ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dein Landesbeauftragten für den Datenschutz zu ,teilen, soweit nicht de jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch du Sicherheit des Bundes (Warmes Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Ratenschutz an die anfragende Perron darf keine Rockschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen sofern diese nicht einer weitergehenden Ankunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.
Teil 2
Sonderregelungen Irr den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der § § 25 bis 31.
§ 25 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle für den personellen Geheimschutz ist das Innenministerium soweit nicht im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Aalgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwehung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsübeprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die am de Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, de Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
§ 27 Abschlug der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dar der Betroffene zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die de Ablehnung der Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.
§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dein Betroffenen, der eilte sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre ahnen zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht-öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten an Falle eingetragener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt du mitwirkende Behörde, du Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erneut durchzuführen mal zu bewerten.
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Auscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle 09
Die nicht-öffentliche Stelle führt An den Betroffenen eine Sicherheitsakte Die Vorschriften dieses Gesetzes Über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gellen entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werten.
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -Berichtigung in Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten de, Betroffenen in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige arm geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
Teil 3
Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ansahen, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § § 9 oder 10 erfordert können durch Verwaltungsvorschriften, die da, Innenministerium erläßt verpflichtet werden. Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, hat die besondere Sicherheitsregelungen gellen, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach den) Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, ehe eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Salz 1 gellen, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnung- oder Werbungsversuch eine fremden Nachrichtendienste, hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 33 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Dir tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung 04 16
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 sind und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Innenministerium.
§ 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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