Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes
Vom 20. Mai 2011
(GVOBl. Nr. 8 vom 27.05.2011 S. 277)
Gl.-Nr.: 201 - 11
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes 1
Das Informationsfreiheitsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Informationszugang nach diesem Gesetz umfasst nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kann die Behörde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. | "Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt. | "(4) Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
wird aufgehoben.
(7) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt. Gleiches gilt, wenn die Informationen bereits bekannt oder bei Massenverfahren den Bevollmächtigten bereits zugegangen sind.
wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die zuständige Behörde diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "oder eine sonstige wettbewerbsrelevante Information, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommt," werden gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr."
7. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 12 Absatz 2 gilt entsprechend."
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. | "(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten (§ 9 Absatz 1) spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Der Antragsteller ist über die Beteiligung eines Dritten schriftlich zu informieren." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
Diese Behörde erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.
wird aufgehoben.
10. Die § § 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser erhält insoweit die Funktion eines Beauftragten für Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. § 15 Bericht und Evaluierung Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zwei Jahre vor Außer-Kraft-Treten über die Anwendung des Gesetzes. Der Landtag wird das Gesetz ein Jahr vor Außer-Kraft-Treten evaluieren. | " § 14 Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zugleich Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes 2
Das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Verbund-, Abruf- und gemeinsame Verfahren".
b) Nach der Angabe zu § 33a wird folgende neue Angabe eingefügt:
" § 33b Datenschutzbeirat".
c) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften".
d) Die Angaben zu den §§ 42 bis 44 werden durch folgende Angaben §§ 42 bis 45 ersetzt:
" § 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Straftaten
§ 44 Übergangsvorschrift
§ 45 Außerkrafttreten".
2. In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)" gestrichen.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Informationstechnische Produkte, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde, sollen vorrangig eingesetzt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Inhalt, Ausgestaltung und die Berechtigung zur Durchführung des Verfahrens. | "(2) Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durchzuführen." |
4. In § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die Zahl "125.000" durch die Zahl "130 000" ersetzt.
5. § 29 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags. | "Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird." |
Abweichend von § 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 unterliegt er in Ausübung dieser Tätigkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
wird aufgehoben.
7. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
" § 33b Datenschutzbeirat
(1) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus zehn Mitgliedern. Ein Mitglied wird durch die Landesregierung bestellt. Jeweils ein weiteres Mitglied wird auf Vorschlag
vom Landtag bestellt.
Ferner bestellt der Landtag aus seiner Mitte drei Mitglieder nach dem von ihm beschlossenen Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Anteile, Zugriffe und Reihenfolgen der Fraktionen. Der Landtag kann weitere Mitglieder des Datenschutzbeirates bestellen; die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht sich entsprechend. Für jedes Mitglied des Datenschutzbeirats wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden für fünf Jahre, die Mitglieder aus der Mitte des Landtags für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Beirat berät den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 29 Absatz 6 Satz 1 und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Er informiert den Beirat von Beanstandungen nach § 32 Absatz 1. Vor Empfehlungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 kann dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
8. Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 7 Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften | "Abschnitt 7 Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften". |
9. § 42 wird wie folgt gefasst:
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§ 42 Straftaten
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind neben dem Betroffenen die Daten verarbeitende Stelle und der Landesbeauftragte für den Datenschutz. | " § 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ordnungswidrig handelt zudem, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, jedoch die Daten verarbeitende Stelle selbst, wenn sie als oberste Landesbehörde keiner behördlichen Aufsicht untersteht. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Im Übrigen gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." |
10. a) Nach § 42 wird folgender § 43 eingefügt:
" § 43 Straftaten
(1) Wer eine der in § 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, einen anderen zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind neben dem Betroffenen die Daten verarbeitende Stelle, die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde und der Landesbeauftragte für den Datenschutz."
b) Die bisherigen §§ 43 und 44 werden die §§ 44 und 45.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.