umwelt-online: Archivdatei - DSG M-V 2002 - Landesdatenschutzgesetz (2)
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§ 18 Verfahrensverzeichnis
(1) Die Daten verarbeitende Stelle ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes von ihr eingesetzte Verfahren festzulegen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Führung des Verzeichnisses zu übermitteln:
(2) Das Verfahrensverzeichnis ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Es ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zu übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-automatisierte Verfahren, bei denen keine personenbezogenen Daten an Dritte übermittelt werden.
§ 19 Freigabe, Vorabkontrolle 04 10
(1) Die Einrichtung oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf der Freigabe durch den Leiter der Daten verarbeitenden Stelle oder einen dafür beauftragten Vertreter. Die Freigabe hat schriftlich zu erfolgen. Eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Satz 1 kann für Verfahren nach § 17 getrennt für einzelne Verfahrensbestandteile erteilt werden. Die Freigabe solcher Bestandteile, die von mehreren Stellen genutzt werden, kann vom Leiter einer der beteiligten Stellen oder einer anderen Stelle nach § 3 Absatz 5 vorgenommen werden; sie gilt, soweit diese Verfahrensbestandteile unverändert zur Anwendung kommen (zentrale Freigabe). Die Freigabe dezentraler Verfahrensbestandteile durch die Leiter der beteiligten Stellen selbst und die Vorabkontrolle durch die jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt.
(2) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines Verfahrens nach Absatz 1,
ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, ob die Datenverarbeitung zulässig ist und die vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 ausreichend sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend Satz 1 gilt nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
(3) Die Landesregierung kann Anforderungen an die Freigabe nach Absatz 1, an das Sicherheitskonzept nach § 22 Abs. 5 sowie weitere Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen durch Rechtsverordnung regeln. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist anzuhören.
§ 20 Behördlicher Datenschutzbeauftragter
(1) Die Daten verarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte soll Beschäftigter der Daten verarbeitenden Stelle sein; soweit dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, können mehrere Daten verarbeitende Stellen denselben behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bestellt werden darf nur, wer dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes unabhängig und weisungsfrei. Er ist dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt, kann sich direkt an ihn wenden und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Beschäftigten der Daten verarbeitenden Stelle können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.
(2) Die Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten kann befristet werden. Sie kann schriftlich widerrufen werden, wenn ein Interessenkonflikt mit seinen anderen dienstlichen Aufgaben eintritt oder sonst ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören.
(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen und Hinweise zur Umsetzung zu geben. Er kann Auskünfte verlangen und Einsicht in Akten und Dateien nehmen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Berufs- und Amtsgeheimnisse können ihm nicht entgegengehalten werden. Zu seiner Unterstützung kann er sich jederzeit an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
(4) Das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 kann von jedermann eingesehen werden. Dies gilt nicht für die Angaben nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 und die Verfahren, die nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 und 3 nicht der Auskunftspflicht unterliegen.
§ 21 Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, die nach dem Stand der Technik und nach der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden Daten erforderlich und angemessen sind.
(2) Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass
§ 22 Besondere Maßnahmen zur Datensicherheit beim Einsatz automatisierter Verfahren
(1) Automatisierte Verfahren sind so zu gestalten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten erst möglich ist, nachdem die Berechtigung des Benutzers festgestellt worden ist.
(2) Zugriffe, mit denen Änderungen an automatisierten Verfahren bewirkt werden können, dürfen nur den dazu ausdrücklich berechtigten Personen möglich sein. Die Zugriffe dieser Personen sind zu protokollieren und zu kontrollieren.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Hilfe informationstechnischer Geräte von der verarbeitenden Stelle außerhalb ihrer Räumlichkeiten verarbeitet, sind die Datenbestände zu verschlüsseln.
(4) Sollen personenbezogene Daten ausschließlich automatisiert gespeichert werden, ist zu protokollieren, wann, durch wen und in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Entsprechendes gilt für die Veränderung und Übermittlung der Daten. Die Protokollbestände sind ein Jahr zu speichern. Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Geräte, mit denen die gespeicherten Daten lesbar gemacht werden können, verfügbar sind.
(5) In einem Sicherheitskonzept ist für jedes automatisierte Verfahren festzulegen, in welcher Form die Anforderungen des § 21 und der Absätze 1 bis 4 umzusetzen sind.
§ 23 Pflicht zur Benachrichtigung Betroffener
Hat eine Daten verarbeitende Stelle Grund zur Annahme oder Kenntnis, dass unrichtige, unzulässig erhobene oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten in der Weise genutzt wurden, dass dem Betroffenen daraus ein Nachteil entstanden ist oder zu entstehen droht, so hat sie diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
Abschnitt 3
Rechte des Betroffenen
§ 24 Auskunft, Akteneinsicht
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, soll der Betroffene Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(3) Den Betroffenen kann statt der Auskunft Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Daten gewahrt werden. Die Einsicht wird nicht gewahrt, soweit diese mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Rechtsvorschriften über Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(4) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Einsicht unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, dass
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung und die Versagung der Einsichtnahme bedürfen keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung oder der Versagung der Akteneinsicht verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft oder Einsicht gewährt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.
(7) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
§ 25 Sperrung und Widerspruch durch den Betroffenen
(1) Der Betroffene hat das Recht, personenbezogene Daten sperren zu lassen, soweit er deren Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit nachweisen lässt.
(2) Der Betroffene hat das Recht, bis zur Klärung von Schadensersatzansprüchen unrichtige, unzulässig erhobene oder unzulässig gespeicherte Daten zu seiner Person, die bereits genutzt wurden, auf Antrag bei der Daten verarbeitenden Stelle sperren zu lassen. Die Sperrung wird nach Ablauf von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Sperrantrags an unwirksam, wenn durch den Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums kein Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
(3) Der Betroffene kann gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle der Verarbeitung seiner Daten schriftlich widersprechen, wenn er geltend macht, dass die Verarbeitung seine besonderen persönlichen Interessen beeinträchtigt. In diesem Fall ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das Prüfungsergebnis mit Begründung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Verfahren, die der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Steuerfahndung dienen.
(4) Der Betroffene ist von der Daten verarbeitenden Stelle über ihre Absicht der Weitergabe seiner Daten zum Zwecke der Direktwerbung rechtzeitig zu informieren. Er ist ausdrücklich auf sein Recht hinzuweisen, einer solchen Weitergabe kostenfrei zu widersprechen.
§ 26 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Jeder hat das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegenden Stelle in seinen Rechten verletzt worden zu sein; Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich dabei ohne Einhaltung des Dienstwegs an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
(1) Verletzt eine Daten verarbeitende Stelle durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechte eines Betroffenen, so ist sie ihm unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Schadensersatzpflicht der Daten verarbeitenden Stelle tritt auch bei nicht-automatisierter Verarbeitung ein, es sei denn, die Daten verarbeitende Stelle weist nach, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hat.
(3) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zu einer Höhe von 130000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(5) Sind an einem Verfahren mehrere Datenverarbeitende Stellen beteiligt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die verursachende Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(6) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(7) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(8) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt.
(9) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
§ 28 Unabdingbarkeit der Rechte Betroffener
Die Rechte nach den §§ 24 bis 27 können auch durch die Einwilligung des Betroffenen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Abschnitt 4
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
§ 29 Berufung und Rechtsstellung 11
(1) Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtags eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtags. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3) Der Präsident des Landtags ernennt den Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Beamten auf Zeit.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte für den Datenschutz an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(7) Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und die Mitarbeiter in eigener Verantwortung.
(9) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Er kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch bei Stellen, die sich und soweit sie sich seiner Kontrolle unterworfen haben.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, verbinden. § 32 bleibt unberührt.
§ 31 Unterstützung
(1) Die öffentlichen Stellen und diejenigen Stellen, die sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterworfen haben, sind verpflichtet, ihn und seine Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung, namentlich bei der Durchführung von Kontrollen zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
(2) Die Rechte nach Absatz 1 dürfen nur vom Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich ausgeübt werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.
§ 32 Beanstandungen
(1) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten fest, so beanstandet er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig auch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder bereits beseitigte Mängel handelt.
(3) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann nach pflichtgemäßem Ermessen Betroffene von Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Datenschutzvorschriften unterrichten.
§ 33 Weitere Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung leitet dazu innerhalb von vier Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes. Dabei kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Erstellung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen. Vor dem Erlass oder der Änderung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wirkt auf eine Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, sowie mit den für nicht-öffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständigen Aufsichtsbehörden hin. Im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz die für die Ausübung der Kontrolle im öffentlichen Bereich zuständigen Stellen um Amtshilfe ersuchen und ist auf Ersuchen selber zur Amtshilfe verpflichtet.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert die Öffentlichkeit in angemessener Form zu Fragen des Datenschutzes.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere der automatisierten Datenverarbeitung, und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsweise der öffentlichen Stellen. Zu diesem Zweck ist er über Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
§ 33a Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich 04 11
Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
(1) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus zehn Mitgliedern. Ein Mitglied wird durch die Landesregierung bestellt. Jeweils ein weiteres Mitglied wird auf Vorschlag
vom Landtag bestellt.
Ferner bestellt der Landtag aus seiner Mitte drei Mitglieder nach dem von ihm beschlossenen Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Anteile, Zugriffe und Reihenfolgen der Fraktionen. Der Landtag kann weitere Mitglieder des Datenschutzbeirates bestellen; die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht sich entsprechend. Für jedes Mitglied des Datenschutzbeirats wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden für fünf Jahre, die Mitglieder aus der Mitte des Landtags für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Beirat berät den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 29 Absatz 6 Satz 1 und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Er informiert den Beirat von Beanstandungen nach § 32 Absatz 1. Vor Empfehlungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 kann dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Abschnitt 5
Besondere Regelungen
§ 34 Wissenschaftliche Forschung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken soll in anonymisierter Form erfolgen. Stehen einer Anonymisierung wissenschaftliche Gründe entgegen, können die Daten auch in pseudonymisierter Form verarbeitet werden, wenn der mit der Forschung befasste Personenkreis oder die empfangende Stelle oder Person keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat. Datenerfassung, Anonymisierung und Pseudonymisierung können auch durch die mit der Forschung befassten Personen erfolgen, wenn sie zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.
(2) Ist eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht möglich, können personenbezogene Daten für ein Forschungsvorhaben verarbeitet werden, wenn
Sollen personenbezogene Daten übermittelt werden, ist in der Feststellung nach Nummer 3 der Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, der Kreis der Betroffenen und der Forschungszweck zu bezeichnen; sie ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Diese Feststellung kann entfallen, wenn eine forschende Person die Anonymisierung innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle vornimmt und der behördliche Datenschutzbeauftragte dem Verfahren zugestimmt. Sobald der Forschungszweck dies gestattet, sind die Daten zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit und solange der Forschungszweck dies erfordert. Sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht weiter übermittelt oder für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck genutzt werden.
(4) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden.
(5) Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, soweit
(6) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten an ihn nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 sowie der Absätze 3 bis 5 einzuhalten und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft
§ 35 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht.
(2) Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn
(3) Die Übermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(4) Das Erheben medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung des Bewerbers hierfür festgestellt wird und er seine Einwilligung erteilt hat. Das Erheben psychologischer Daten zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und der Bewerber hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Der Dienstherr darf nur das Ergebnis der Untersuchungen anfordern.
(5) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder soweit Rechtsvorschriften einer Löschung entgegenstehen. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist er zu benachrichtigen. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind personenbezogene Daten nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(6) Beurteilungen und Personalentscheidungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die aus automatisierter Datenverarbeitung gewonnen werden; medizinische und psychologische Befunde von Beschäftigten oder Bewerbern dürfen vom Dienstherrn oder Arbeitgeber nicht automatisiert verarbeitet werden.
(7) Daten von Beschäftigten, die im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 gespeichert werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.
§ 36 Mobile Datenverarbeitungssysteme
(1) Mobile Datenverarbeitungssysteme dürfen nur eingesetzt werden, wenn
(2) Für den Betroffenen muss jederzeit erkennbar sein,
Dem Betroffenen sind die Informationen nach Nummer 2 und 3 auf seinen Wunsch schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Betroffene ist bei der Ausgabe des mobilen Datenverarbeitungssystems über die ihm zustehenden Rechte aufzuklären. Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle dafür zu sorgen, dass diese in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(4) Der Betroffene kann die ihm zustehenden Rechte gegenüber der ausgebenden sowie jeder anderen Stelle geltend machen, die das mobile Datenverarbeitungssystem zur Datenverarbeitung einsetzt. Dies gilt unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die jeweilige Datenverarbeitung verantwortlich ist. Die beteiligten Stellen leiten die Anliegen des Betroffenen an die zuständige Stelle weiter.
§ 37 Videoüberwachung und -aufzeichnung
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten, soweit
(2) Das Bildmaterial darf gespeichert werden, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr oder zu Zwecken der Beweissicherung erforderlich ist und die Tatsache der Aufzeichnung für die Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht wurde. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung ist zur Aufklärung oder Verfolgung der dokumentierten Vorkommnisse erforderlich.
§ 38 Fernmess- und Fernwirkdienste
(1) Wer eine Datenverarbeitungs- oder Übertragungseinrichtung zu dem Zweck nutzt, bei einem Betroffenen, insbesondere in der Wohnung oder in Geschäftsräumen, ferngesteuert Messungen vorzunehmen oder andere Wirkungen auszulösen, bedarf dessen Einwilligung.
(2) Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses darf nicht von der Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 1 abhängig gemacht werden. Verweigert oder widerruft der Betroffene seine Einwilligung, so dürfen ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen. Das Abschalten der Einrichtung durch den Betroffenen gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
§ 39 öffentliche Auszeichnungen
(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen der Ministerpräsident, der Innenminister, die vorschlagsberechtigten Stellen sowie die von ihnen besonders beauftragten Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben. Die Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung erforderlichen Daten übermitteln.
Abschnitt 6
Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen
§ 40 Zuständigkeit für personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen 04
(1) Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen stehen derjenigen öffentlichen Stelle zu, auf die die Aufgaben dieser Einrichtungen übergegangen sind. Sie ist die verantwortliche Daten verarbeitende Stelle. Ist eine Zuordnung der Daten nach Satz 1 nicht möglich, so bestimmt das Innenministerium durch Verordnung die zuständige öffentliche Stelle.
(2) Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen sind personenbezogene Daten, die vor dem 3. Oktober 1990 von ehemaligen Einrichtungen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben gespeichert waren, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen wahrzunehmen sind.
(3) Ehemalige Einrichtungen sind ehemalige staatliche Organe, Kombinate, Betriebe oder Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 41 Zulässige Nutzung und Zweckbestimmung der Speicherung personenbezogener Daten ehemaliger Einrichtungen
Die Nutzung personenbezogener Daten ehemaliger Einrichtungen ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung einer in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und die Art und der Umfang der weiteren Nutzung eindeutig bestimmt ist. Diese Daten gelten als für den nach Satz 1 bestimmten Zweck erstmalig gespeichert.
Abschnitt 7 11
Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ordnungswidrig handelt zudem, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, jedoch die Daten verarbeitende Stelle selbst, wenn sie als oberste Landesbehörde keiner behördlichen Aufsicht untersteht. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Im Übrigen gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(1) Wer eine der in § 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, einen anderen zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind neben dem Betroffenen die Daten verarbeitende Stelle, die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Verarbeitungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), außer Kraft.
ENDE |