Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung

Vom 26. März 2013
(GVOBl. Nr. 7 vom 08.05.2013 S. 266)


Artikel 1
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
1

Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) und in Verbindung mit § 52a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Die Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vorn 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständige Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die örtlich und sachlich zuständigen Landräte und Oberbürgermeister - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter -, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, und dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2008 I S. 27) geändert worden ist."(1) Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die örtlich und sachlich zuständigen Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. S. 1708) geändert worden ist, dem Weingesetz und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 S.131)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der festgestellte Mehraufwand in Höhe von 8.625 Euro wird jährlich den zwölf Landkreisen und den drei betroffenen kreisfreien Städten jeweils zu einem Fünfzehntel ausgezahlt."Der festgestellte Mehraufwand in Höhe von 2.900 Euro wird jährlich den sechs Landkreisen und den zwei betroffenen kreisfreien Städten jeweils zu einem Achtel ausgezahlt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nach Ablauf eines Evaluierungszeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Landesverordnung wird die Höhe des Ausgleichsbetrages an den in dieser Zeit tatsächlich entstehenden Mehraufwand nach oben oder unten angepasst."(2) Nach Ablauf eines Evaluierungszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 wird die Höhe des Ausgleichsbetrages an den in dieser Zeit tatsächlich entstehenden Mehraufwand nach oben oder unten angepasst."

Artikel 2
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
2

Aufgrund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) verordnen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Die Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 220) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219) zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen."Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 250 Euro, im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes 1.000 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist, zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

.

 Kostenverzeichnis"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

I Gebühren

TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
1

1.1

1.2

Auskünfte
nach dem Zeitaufwand **

nach dem Zeitaufwand **

Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro

Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1.000 Euro

2Abschriften
nach dem Zeitaufwand **
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet
3Akteneinsicht
nach dem Zeitaufwand **
Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist
4

4.1

4.2

Antragsablehnung
gebührenfrei

10 bis 100

Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG

Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG

5Widerspruchsbescheidbis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde

*) VIG Verbraucherinformationsgesetz

**) Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Suchkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen.

Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte35,00 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte28,50 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte22,50 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte19,00 Euro

II Auslagen

TarifstelleGegenstandAuslagen in Euro
1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
1.1je DIN A 4-Kopie und kleiner0,10
1.2je DIN A 3-Kopie0,20
1.3je DIN A 4-Farbkopie und kleiner0,32
1.4je DIN A 3-Farbkopie0,50
1.5je Computerausdruck bis 50 Seiten, jede weitere Seite wie Tarifstelle 1.12,50
1.6Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,25
2Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe der entstandenen Kosten
3Aufwand für besondere Verpackungin voller Höhe der entstandenen Kosten
______
1) Ändert LVO vom 9. Februar 2009; GS Meckl. -Vorp. Gl. Nr.200 - 6 - 32
2) Ändert VO vom 9. Februar 2009; GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. 2013 - 1 - 115

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.