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LOG - Landesorganisationsgesetz M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 98; 28.10.2010 S. 615 10; 14.05.2024 S. 154 24)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Organisation der Träger der Verwaltung des Landes. Für die Landkreise, Gemeinden und Ämter gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltung des Landtages, den Landesrechnungshof, die staatlichen Hochschulen des Landes und die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen.
(3) Es gilt ferner nicht für die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Träger der Landesverwaltung
(1) Die Verwaltung des Landes wird durch die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen.
(2) Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land. Es handelt durch seine Behörden. Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden sowie die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(3) Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften, die rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie handeln durch ihre durch Gesetz, auf der Grundlage eines Gesetzes oder satzungsgemäß gebildeten Organe.
(4) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der mittelbaren Landesverwaltung für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben.
Teil 2
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation
§ 3 Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Verwaltungsträger nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, orts- und bürgernahen Verwaltung bestimmt werden. Auf Landesebene sollen Verwaltungsaufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität und Effizienz auf Landesebene erledigt werden sollen (gewichtige Gründe).
(2) Bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von den Landesbehörden auf die kommunalen Körperschaften sind diese in geeigneten Fällen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) zu übertragen. Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden sollen, ist vorrangig eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften zu prüfen.
(3) Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung dient.
(4) Die von den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) wahrgenommenen Aufgaben sollen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) übertragen werden, sofern sie nicht von den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) wahrgenommen werden können. Eine Übertragung soll nur erfolgen, wenn die Aufgaben von den in Satz 1 genannten örtlichen kommunalen Körperschaften fach- und sachgerecht sowie wirtschaftlich erfüllt werden können.
(5) In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsaufgaben auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen werden (Organleihe).
(6) Sofern kommunalen Körperschaften oder nachgeordneten Landesbehörden Verwaltungsaufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden, soll dies zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung unter Beschränkung von Genehmigungsvorbehalten und Einvernehmensregelungen auf das unverzichtbare Maß geschehen.
§ 4 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist zulässig, sofern
Die Übertragung hat durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu erfolgen, wenn die Zuständigkeit einer Behörde zur Erfüllung in Form des öffentlichen Rechts gesetzlich vorgeschrieben ist.
Teil 3
Aufbau der Landesverwaltung
Abschnitt 1
Unmittelbare Landesverwaltung
§ 5 Oberste Landesbehörden
(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind
die Landesregierung,der Ministerpräsident und
die Ministerien.
(2) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Ministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben sollen sie nur zuständig sein, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Weitere Aufgaben sollen sie nur nach Maßgabe des § 3 wahrnehmen.
(3) Zur Bereitstellung sächlicher Mittel und zur Erbringung von daseinsvorsorgenden oder verwaltungsinternen Dienstleistungen, deren Übertragung an Dritte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen, können vorbehaltlich besonderer hierfür geltender Regelungen die obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich Einrichtungen als nichtrechtsfähige Anstalten bilden. Die Einrichtungen sind organisatorisch selbstständig, bleiben aber Bestandteil der obersten Landesbehörden. Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Errichtung und Auflösung der Einrichtungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.
(4) Der Ministerpräsident gibt die Behördenbezeichnungen und die Geschäftsbereiche der Ministerien im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
(5) Werden die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten oder der Ministerien neu abgegrenzt, gehen die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.
§ 6 Obere Landesbehörden
(1) Obere Landesbehörden sind Landesbehörden, die obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt. Obere Landesbehörden sind als Landesämter zu bezeichnen.
(2) Oberen Landesbehörden obliegen besondere nichtministerielle Aufgaben, insbesondere prüfende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten sowie die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art, die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zulässt.
§ 7 Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die
(2) Untere Landesbehörden nehmen in eigener Verantwortung gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit wahr.
§ 8 Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden 10
(1) Neue Landesbehörden werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet. Bestehende Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, können zum Zwecke der Verwaltungsmodernisierung durch Rechtsverordnung der Landesregierung zusammengefasst, umgestaltet, aufgelöst oder in andere Behörden eingegliedert werden. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die obersten Landesbehörden übertragen.
(2) Die Rechtsverordnung muss die Art der Behörde, ihre Bezeichnung und ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen. Sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, hinsichtlich des Bezirks und des Sitzes der Finanzämter die notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(4) Die Behörden des Landes sind mit ihrer Bezeichnung und Angabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in ein Amtliches Behördenverzeichnis aufzunehmen, das vom Innenministerium geführt wird.
Abschnitt 2
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 9 Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung neben dem Land sind die Gemeinden und Landkreise als Gebietskörperschaften sowie die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können ferner weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen sein.
§ 10 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind verselbstständigte, mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungsträger, die dauerhaft Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
(2) Anstalten des öffentlichen Rechts sind verselbstständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet werden.
(3) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft wahrnehmen.
(4) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben. Die wesentlichen Grundzüge dieser juristischen Personen hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr.
§ 11 Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
Die Landesverwaltung kann Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts gründen, sich an bereits bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts beteiligen und Landesbetriebe durch Umwandlung in privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger überführen, sofern sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen lässt.
§ 12 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können nach Maßgabe der geltenden Gesetze Aufgaben der Landesverwaltung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.
(2) Die Übertragung einzelner öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen in eigenem Namen (Beleihung) ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt möglich. Die Beleihung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
(3) Die Übertragung öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt zulässig (Beauftragung).
Teil 4
Zuständigkeit
§ 13 Zuständigkeit von Landesbehörden
(1) Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Landesbehörden erfolgt durch Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung. § 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit soll der Grundsatz einer Orts- und bürgernahen Verwaltung beachtet werden.
(3) Gleichartige Aufgaben sollen grundsätzlich nur durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden; Doppelzuständigkeiten sind zu vermeiden.
§ 14 Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten der Europäischen Union
(1) Ist zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei der Zuständigkeitszuweisung sind die Maßgaben des § 3 zu beachten. Mit der Zuständigkeitszuweisung wird zugleich die Aufgabe übertragen.
(3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde oder eine Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmt. Ist in gesetzlichen Bestimmungen die Übertragung von Zuständigkeiten, die nach Bundesrecht obersten Landesbehörden zugewiesen sind, auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt, ist nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 2 von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch zu machen.
(4) Ist zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze der Absätze 2 und 3 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Teil 5
Aufsicht
Abschnitt 1
Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
§ 15 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Übt eine obere Landesbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
§ 16 Umfang der Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.
§ 17 Mittel der Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde
(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die angewiesene Behörde nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, sowie die dienstlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und
juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige
Vereinigungen
§ 18 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter
Soweit die Gemeinden, Landkreise und Ämter Aufgaben zu Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht nach Maßgabe der Kommunalverfassung.
§ 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen, Insolvenz 24
(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Dies gilt nicht für die in § 18 genannten Ämter.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Hinsichtlich des Umfangs und der Mittel der Fachaufsicht gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
(4) Bei Fachaufsicht oder infolge der Aufgabenwahrnehmung bestehender Rechtsaufsicht des Landes über die in Absatz 1 genannten Einrichtungen findet § 62 Absatz 3 der Kommunalverfassung entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts.
§ 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen. Je nach Eigenart der öffentlichen Aufgabe ist eine Erfolgskontrolle und Rechenschaftslegung sicherzustellen.
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Bestehende Behörden
Sitz, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereich der oberen Landesbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2), die Artikel 36 Abs. 3 und 39 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, und der 4. Hauptteil (§§ 112 bis 116) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) außer Kraft.