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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und des Landesfischereigesetzes

Vom 24. Juni 2013
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 404)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes 1

Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299, 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3, 17 und 19

§ 3 Fischereiangelegenheiten 13

(1) Die Aufgaben der Durchführung der Fischereiaufsicht an und auf Binnengewässern sowie an Land nach § 24 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Die Aufgaben der Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Vorrichtungen in Binnengewässern nach § 20 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sowie bei Fischaufstiegshilfen nach § 20 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(3) Die Aufgabe der Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 Satz 1 des Landesfischereigesetzes wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die Aufgaben der Gewährung von Elterngeld einschließlich der Durchführung von Vor- und Rechtsmittelverfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

§ 19 Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht 13a

(1) Die Aufgaben der Durchführung von Feststellungen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Die Aufgaben des Erlasses von Widerspruchsbescheiden im Zusammenhang mit den Feststellungen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Widerspruchs- und Klageverfahren, die bis zum 30. Juni 2012 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales erhoben werden.

werden aufgehoben.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Fachaufsicht obliegt hinsichtlich der in den §§ 17 und 19 genannten Aufgaben der für die Versorgungsverwaltung zuständigen oberen Landesbehörde.

wird aufgehoben.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 und 4, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20" durch die Angabe "§§ 1, 4, 12 bis 14, 16, 18 und 20" ersetzt.

4. In § 25 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

5. In § 27 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "6.947 178 Euro" durch die Angabe "789.538 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "6.557 876 Euro" durch die Angabe "400.236 Euro" ersetzt.

d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Im Jahr 2013 wird von den Beträgen nach den Absätzen 2 und 7 ein Betrag von 4.014 Euro abgesetzt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 4 werden die Mittel nach Absatz 5 Satz 3 dem Kommunalen Sozialverband bereitgestellt, sobald sie für Erstattungen benötigt werden."

e) In Absatz 12 wird die Angabe "985.675 Euro" durch die Angabe "58.950 Euro" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Sofern keine Beamten vom Land zu den Kommunen wechseln, erstattet der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern dem Land Mecklenburg-Vorpommern in 2013 den nach Satz 2 vereinnahmten Aufwendungsausgleich."

c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

8. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

"§ 29a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Für die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, einschließlich der Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig."

Artikel 2
Änderung des Landesfischereigesetzes 2

Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Wörter "den Landkreisen und kreisfreien Städten" durch die Wörter "der oberen Fischereibehörde" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "können die Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "können die Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt gefasst:

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 § 24 Fischereiaufsicht 10 13

(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küstengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde. Die Aufsicht über die Fischerei auf den Binnengewässern sowie an Land obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Fischereiaufsicht wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde,
  2. Bedienstete der Landkreise und kreisfreien Städte und
  3. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die obere Fischereibehörde können auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterstehen der jeweils nach Absatz 1 für die Aufsicht zuständigen Behörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Fischereiaufseher, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.

"§ 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
  2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Fischereiaufseher, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift."

4. In § 25 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "und der Landkreise und kreisfreien Städte" gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "den Landkreisen und kreisfreien Städten" durch die Wörter "der oberen Fischereibehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz auf Küstengewässern sowie an Land ist die obere Fischereibehörde. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz auf Binnengewässern sowie an Land sind die Landkreise und kreisfreien Städte."(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 12. Juli 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 200 - 12

2) Ändert Gesetz vom 13. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 793- 3