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AufgZuordG - Aufgabenzuordnungsgesetz
Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 383, 06.07.2011 S. 405 11; 22.06.2012 S. 186 12; 07.05.2013 S. 299 13; 24.06.2013 S. 404 13a; 24.03.2023 S. 546 23; 05.12.2023 S. 870 23a i.K., ber. 888)
Gl.-Nr.: 200-12
Teil 1
Funktionalreform I
Aufgabenübertragung vom Land auf kommunale Aufgabenträger
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Innenministeriums
§ 1 Festsetzungsbehörden
Die Aufgabe der Entschädigungsfestsetzung nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Kapitel 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Kapitel 3
Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
§ 4 Wasser und Boden
(1) Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:
(2) Die Aufgaben der Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, ausgenommen die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten sowie die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 5 Naturschutzgebiete
Die naturschutzfachlichen Aufgaben in Naturschutzgebieten einschließlich der Umsetzung der Managementpläne für Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Die Aufgaben des Vollzuges von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, ausgenommen Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - sowie Entscheidungen beim Vollzug dieser Genehmigungen.
Kapitel 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 7 Schulentwicklungsplanung
Die Aufgaben der Schulentwicklungsplanung nach § 107 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 8 Förderschulen
Die Trägerschaft für das Landesförderzentrum für den Förderschwerpunkt "Hören" Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow, die Landesschule für Körperbehinderte in Neubrandenburg und die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in Neukloster nach § 132 des Schulgesetzes werden den jeweiligen Landkreisen übertragen.
§ 9 Denkmalschutz
Die Aufgaben der Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale nach § 25 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten übertragen.
Kapitel 5
Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
§ 10 Aufgaben der Anhörung für Planfeststellungsverfahren, Übergangsregelung 23a
(1) Die Aufgaben der Anhörung für Planfeststellungsverfahren nach § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 1 des Landesseilbahngesetzes werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit diese Verfahren Vorhaben betreffen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft ist oder an dem eine kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist.
(2) Für vor dem 1. Januar 2024 eingereichte Pläne werden die Aufgaben der Anhörung für Planfeststellungsverfahren nach § 45 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von den Landkreisen und kreisfreien Städten fortgeführt, soweit diese Verfahren Vorhaben betreffen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft ist oder an dem eine kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist.
§ 11 Seemannsgesetz
(1) Die Aufgaben nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. 1 S. 2130) geändert worden ist, und §§ 7 und 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock übertragen.
(2) Die übrigen Aufgaben der Seemannsämter nach § 9 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden der kreisfreien Stadt Rostock, den großen kreisangehörigen Städten Stralsund, Wismar sowie den amtsfreien Städten Wolgast und Sassnitz übertragen.
§ 12 Genehmigung von Flächennutzungsplänen
Die Aufgaben der Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches der kreisangehörigen Gemeinden und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches einschließlich der Zweckverbände werden den Landkreisen übertragen.
§ 13 Durchführung baufachlicher Prüfungen
Die Aufgaben der Durchführung baufachlicher Prüfungen für Grünanlagen nach den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. September 2005 (AmtsBl. M-V S. 1121), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2008 (AmtsBl. M-V S. 1046) geändert worden ist, werden den Gemeinden übertragen.
Kapitel 6
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
§ 14 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Die Überwachungsaufgaben und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 15 Besuchskommission
Die Aufgaben der Besuchskommission für die psychiatrischen Krankenhäuser nach § 31 des Psychischkrankengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem psychiatrischen Krankenhaus übertragen.
§ 16 Anerkennung von Beratungsstellen
Die Aufgaben der Durchführung des Anerkennungsverfahrens von Ehe-, Familien- und Erziehungsberatungsstellen nach den Richtlinien für die Anerkennung von Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- sowie Sucht- und Drogenberatungsstellen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB vom 17. September 1992 (AmtsBl. M-V S. 1015) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 18 Landesblindengeldgesetz
Die Aufgaben des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach § 9 Absatz 1 des Landesblindengeldgesetzes vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726) geändert worden ist, werden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
§ 20 Jugendhilfe
(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631) geändert worden ist, werden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern richtet ein Landesjugendamt ein und führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 den Zusatz "Landesjugendamt".
(3) Die Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
(4) Die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644) werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
(5) Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die Aufgaben der Erteilung und der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung, der örtlichen Prüfung, der Entgegennahme von Anzeigen und der Untersagung von Tätigkeiten nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übertragen. Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 von dem nach Absatz 2 eingerichteten Landesjugendamt wahrgenommen.
Kapitel 7
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Die in den §§ 7, 8, 13 und 15 sowie in § 20 Absatz 1 bis 3 und 5 genannten Aufgaben werden von den Aufgabenträgern im eigenen Wirkungskreis erfüllt. Die Aufgaben der Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 10 werden, soweit die Landkreise und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 22 Organleihe
Die in § 11 Absatz 1 genannte Aufgabe der Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach den §§ 7 und 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung wird vom Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock als untere Landesbehörde wahrgenommen.
§ 23 Übertragener Wirkungskreis 11 13a
Die übrigen Aufgaben werden von den Aufgabenträgern im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten 12 13a
(1) Die mit den durch die §§ 1, 4, 12 bis 14, 16, 18 und 20 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten werden von den jeweils zuständigen Landräten, Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern der Ämter und dem Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt und geahndet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die von den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt.
§ 25 Anpassung von Rechtsverordnungen 12 13a
Die Landesregierung oder die einzelnen obersten Landesbehörden haben den §§ 1, 4 bis 16, 18 und 20 widersprechende Rechtsverordnungen anzupassen oder aufzuheben.
Teil 2
Übergreifende Regelungen
(1) Die neuen Landkreise und die kreisfreien Städte schließen bis zum Inkrafttreten der Aufgabenübertragungen mit dem Land einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere über die Übertragung von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsmitteln, Geräteausstattungen und dergleichen sowie für Datenverarbeitungsprogramme einschließlich der bestehenden Nutzungsrechte und Lizenzen, soweit dies rechtlich möglich ist. Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten sowie bei der Abtretung von Forderungen oder anderen Rechten, die im Zusammenhang mit den Aufgabenübertragungen stehen, sind die Vorschriften der §§ 398 ff. sowie der §§ 414 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten.
(2) Sofern die Landkreise und kreisfreien Städte landeseigene Grundstücke ganz und nicht nur vorübergehend für die Erfüllung von zu übertragenden Aufgaben benötigen, können sie diese Grundstücke vom Land unentgeltlich erwerben. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu tragen.
(3) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte übergangsweise Büro- und Nebenflächen des Landes für die Erfüllung von zu übertragenden Aufgaben benötigen, kann im Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Überlassung von Büro- und Nebenflächen des Landes oder von vom Land angemieteten Flächen getroffen werden. Eine unentgeltliche Nutzung kann maximal bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.
(4) Absätze 1 und 3 gelten für die Aufgabenübertragung auf den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
§ 27 Laufende Verwaltungsverfahren 12 13a
Verwaltungsvorgänge im Bereich der Aufgabenübertragungen nach den §§ 1, 4 bis 16, 18 und 20, die bei dem Übergang der jeweiligen Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zwischen den bisherigen Verwaltungsträgern und den neuen Verwaltungsträgern zulässig.
§ 28 Mehrbelastungsausgleich 12 13a
(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, welche den jeweiligen kommunalen Körperschaften dadurch entstehen, dass ihnen durch die §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 Aufgaben übertragen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes.
(2) Als finanziellen Ausgleich nach Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgabenübertragungen nach den §§ 8, 18 und 20 Absatz 1 bis 4, erhalten die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen und der Landkreis Rostock sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin insgesamt einen Betrag von jährlich 789.538 Euro.
(3) Als Ausgleich für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock einen Betrag von jährlich insgesamt 76.077 Euro.
(4) Die Aufgabenträger nach § 11 erhalten ab 2013 zur Erfüllung der Aufgaben der Seemannsämter einen finanziellen Ausgleich in Höhe von jährlich 190.000 Euro.
(5) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erhält zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4 einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 2.325 081 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betrag nach Satz 1 enthält 1.650.000 Euro für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch; soweit dieser Betrag für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht auskömmlich ist, leistet das Land an den Kommunalen Sozial verband Mecklenburg-Vorpommern einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. Auf die Mehrausgaben nach Satz 3 werden entsprechende Minderausgaben angerechnet, die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. Die notwendigen Mehrausgaben sind vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres nachzuweisen.
(6) Die bisher für die Aufgabenerledigung sowie die Leistungsgewährung von Dritten, insbesondere vom Bund, außerhalb des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellten Mittel (Zweckausgaben) werden ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung in voller Höhe den kommunalen Körperschaften überlassen.
(7) Von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln werden den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich insgesamt 400.236 Euro Euro im Verhältnis zu ihren Einwohnerzahlen gewährt. Es gelten dabei die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.
(8) Um Abweichungen in der Verteilung der Aufgabenbelastungen unter den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Einwohnerverteilung zu berücksichtigen, werden von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln 389.302 Euro wie folgt verteilt:
(9) Von dem nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock jeweils 25.359 Euro
(10) Von dem nach Absatz 4 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten:
(11) Im Jahr 2012 wird jeweils die Hälfte der Beträge nach den Absätzen 2, 4 und 5 gezahlt. Abweichend von Absatz 3 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Mecklenburgische Seenplatte im Jahr 2012 für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 einen Betrag von jeweils 10.566,25 Euro. Im Jahr 2013 wird von den Beträgen nach den Absätzen 2 und 7 ein Betrag von 4.014 Euro abgesetzt. Abweichend von Satz 4 werden die Mittel nach Absatz 5 Satz 3 dem Kommunalen Sozialverband bereitgestellt, sobald sie für Erstattungen benötigt werden. Die Zuweisungen nach den Absätzen 5 und 7 bis 10 sowie nach den Sätzen 1 und 2 sind in monatlichen Teilbeträgen in der Mitte des Monats zu zahlen.
(12) Für Beamte und Arbeitnehmer, die von den neuen Aufgabenträgern voraussichtlich nicht übernommen werden, wird der Betrag nach Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2020 jährlich um 58.950 Euro vermindert.
§ 29 Personalübergang 11 12 13a
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer, die Fachaufgaben wahrnehmen, die nach den §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 übertragen werden, sollen von den kommunalen Körperschaften mindestens im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs übernommen werden. § 27 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) findet keine Anwendung.
(2) Soweit nicht durch Tarifvertrag bis zum 30. April 2012 etwas anderes vereinbart wird, enthalten Arbeitsvertragsangebote der kommunalen Körperschaften an die Arbeitnehmer mindestens folgende Bedingungen:
(3) Betriebsbedingte Kündigungen durch den kommunalen Arbeitgeber sind aus Gründen, die im Zusammenhang mit Aufgabenübertragungen stehen, für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Personalübergangs ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(4) Für die Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 von den kommunalen Körperschaften übernommen werden, finden die für Beamte im Falle einer Versetzung geltenden Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, und der Trennungsgeldverordnung vom 23. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 608), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Zuständig für die Prüfung und Abwicklung umzugs- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. Es trägt die Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Landes, die aufgrund der Aufgabenübertragungen von den kommunalen Körperschaften übernommen werden.
(5) Die Verteilung der Versorgungslasten richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungsgesetz vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320). Als Ausgleich für Aufwendungen durch Zuführungen an die Versorgungsrücklage erhält der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2012 einmalig 42.000 Euro. Sofern keine Beamten vom Land zu den Kommunen wechseln, erstattet der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern dem Land Mecklenburg-Vorpommern in 2013 den nach Satz 2 vereinnahmten Aufwendungsausgleich.
(6) Das Finanzministerium koordiniert die Vermittlung der Beamten und Arbeitnehmer an die kommunalen Körperschaften. Einzelheiten zum zeitlichen Ablauf und zur Verfahrensgestaltung können vertraglich zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden geregelt werden. Die personalführenden Landesdienststellen erteilen dem Zentralen Personalmanagement im Finanzministerium folgende Auskünfte aus den Personalakten derjenigen Beamten und Arbeitnehmer, die Aufgaben wahrnehmen, die nach den §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 den neuen Aufgabenträgern zugeordnet werden:
(7) Das Zentrale Personalmanagement im Finanzministerium speichert die Daten nach Absatz 6 Satz 3 für die Dauer der Vermittlungstätigkeit, nutzt sie für diesen Zweck und übermittelt sie an die kommunalen Körperschaften, sofern dies erforderlich ist.
(8) Abweichend von Absatz 1 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 8 genannten Förderschulen Beschäftigten der äußeren Schulverwaltung kraft Gesetzes zum 1. August 2012 mit allen Rechten und Pflichten auf den Landkreis über, in dem die jeweilige Schule belegen ist. Für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses finden ab dem Zeitpunkt des Übergangs die für den neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter Maßgabe der Regelungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 Anwendung. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 29a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 13a
Für die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, einschließlich der Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig.
§ 30 Sprachliche Gleichstellung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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