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Erstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern*
Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 30.12.2013 S. 687)
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: " § 19 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: " § 31 (weggefallen)".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Landesanteil der Gewerbesteuerumlage" die Wörter "und der Gewebesteuer in gemeindefreien Gebieten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis d
a) | im Jahr 2010 | 338.976 000 Euro, |
b) | im Jahr 2011 | 323.505 000 Euro, |
c) | im Jahr 2012 | 306.928 000 Euro, |
d) | im Jahr 2013 | 291.456 000 Euro, |
gestrichen und die bisherigen Buchstaben e bis j werden die Buchstaben a bis f.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer und folgende Beträge, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesbetreuung zusätzlich erhält, unberücksichtigt:
| "Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2014 in Höhe von 15.424 000 Euro und ab dem Jahr 2015 in Höhe von 16.148 000 Euro erhält." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zuzüglich zu den Leistungen nach Absatz 3 leistet das Land Aufstockungsbeträge im Jahr 2010 in Höhe von 15.000 000 Euro, im Jahr 2011 in Höhe von 10.000 000 Euro und im Jahr 2012 in Höhe von 5.000 000 Euro als Zuweisung für Infrastrukturinvestitionen. Diese bleiben bei den Ermittlungen nach Absatz 3 ohne Anrechnung. In den Finanzausgleichsleistungen des Landes (Summe der Leistungen nach Absatz 3 und des Aufstockungsbetrages nach Satz 1) enthalten ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisungen). Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird die Differenz zwischen der nach Satz 1 festgelegten Quote und der Quote von 26,09 Prozent gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an die Gemeinden zugewiesen. | "(4) In den Finanzausgleichsleistungen des Landes nach Absatz 3 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkotmnensteuer an die Gemeinden zugewiesen." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Aus den Leistungen nach Absatz 3 wird ab dem Jahr 2014 jährlich ein Betrag in Höhe von 24.900 000 Euro an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen übertragen. Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "207.000 000 Euro" durch die Angabe "225.100 000 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "137.300 000 Euro" durch die Angabe "148.200 000 Euro" ersetzt.
cc) Buchstabe e
Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 19 in Höhe von 35.800 000 Euro,
wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu Buchstaben e bis g.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Buchstabe a bis e und g" durch die Wörter "Buchstabe a bis d und f`, die Angabe "Buchstabe h" durch die Angabe "Buchstabe g" sowie die Angabe "Buchstabe f" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "39,557 Prozent" durch die Angabe "39,803 Prozent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "23,530 Prozent" durch die Angabe "23,605 Prozent" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "36,913 Prozent" durch die Angabe "36,592 Prozent" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2010 9,2 Prozent und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2010 8,7 Prozent und" gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "2010 7,2 Prozent und" gestrichen.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "72,425 Prozent" durch die Angabe "67,939 Prozent" und die Angabe "27,575 Prozent" durch die Angabe "32,061 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 7 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe " § 7 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "mit zuletzt positiver Steuerkraft" durch die Wörter "mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landkreise, denen eine große kreisangehörige Stadt angehört, erhalten von den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einen Anteil, der im Verhältnis der Einwohnerzahlen der großen kreisangehörigen Städte zueinander verteilt wird, und zwar
| "Die Landkreise, denen eine große kreisangehörige Stadt angehört, erhalten von den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2014 einen Anteil von 4,400 Prozent, der im Verhältnis der Einwohnerzahlen der großen kreisangehörigen Städte zueinander verteilt wird." |
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Bei der Berechnung der Umlagekraft der Landkreise, denen eine große kreisangehörige Stadt angehört, bleiben im Jahr 2012 die auf die großen kreisangehörigen Städte entfallenden Beträge zur Berechnung der Umlagekraftmesszahlen und Ausgangsmesszahlen außer Betracht.
In den Jahren 2013 und 2014 werden die auf die großen kreisangehörigen Städte entfallenden Beträge der Umlagekraftmesszahlen und Ausgangsmesszahlen wie folgt bei der Berechnung berücksichtigt:
| "(7) Im Jahr 2014 werden die auf die großen kreisangehörigen Städte entfallenden Beträge der Umlagekraftmesszahlen und Ausgangsmesszahlen zu 66,6666 Prozent bei der Berechnung beriicksichtigt." |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "44.000 000 Euro" durch die Angabe "41.100 000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "90.800 000 Euro" durch die Angabe "105.200 000 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "42.700 000 Euro" durch die Angabe "36.800 000 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "14.500 000 Euro" durch die Angabe "16.600 000 Euro" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "15.000 000 Euro" durch die Angabe "25.400 000 Euro" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2
Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme erfolgt die Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage der von der obersten Landesplanungsbehörde vorläufig benannten Grundzentren und deren Verflechtungsbereichen.
gestrichen.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten die Oberzentren als kommunale Träger der Mehrspartentheater und ihrer Orchester zum Ausgleich ihrer damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe von 10.900 000 Euro. Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche der Oberzentren verteilt."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 19 Zuweisungen für Theater und Orchester 13(1) Zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen können die kommunalen Träger der strukturbestimmenden Mehrspartentheater und ihrer Orchester Zuweisungen in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel erhalten. Wenn Einsparten- und Gastspielhäuser tragfähige Kooperationen oder Fusionen mit einem der Theater nach Satz 1 eingehen, können ihre kommunalen Träger Zuweisungen erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.
(2) Die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel werden entsprechend dem Bedarf unter Berücksichtigung der überörtlichen Bedeutung der jeweiligen Einrichtung verteilt. Die Festsetzung für die einzelnen Einrichtungen erfolgt jährlich durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Einzelheiten werden durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Innenministeriums geregelt.
wird aufgehoben.
10. In § 20 Absatz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Buchstabe f" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Angaben werden ersetzt:
"Buchstabe f durch "Buchstabe e",
"Buchstabe g" durch "Buchstabe f",
"Buchstabe h" durch "Buchstabe g".
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Ein Landkreis, der nach § 12 Absatz 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen Wertausgleich an die eingekreiste Stadt zu leisten hat, kann als Ausgleich für diese Belastung aus dem Aufbaufonds einen Zuschuss erhalten."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Gesamtschlüsselmasse nach § 11" durch die Wörter "dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Buchstabe h" wird jeweils durch die Angabe "Buchstabe g" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuweisungen zum Ausgleich unvermeidbarer Finanzmitteldefizite aus dem fehlenden jahresbezogenen Haushaltsausgleich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (laufendes Finanzmitteldefizit des Finanzhaushaltes), soweit eigene Mittel und die in dem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen sowie Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Gemeinden und Landkreise nicht ausreichen, obwohl diese jeweils alles ihr angemessen Mögliche zum Erreichen des Haushaltsausgleichs geleistet haben, und | "1. Zuweisungen zum Ausgleich eines in der Finanzrechnung ausgewiesenen unvermeidbaren negativen Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 26 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung), soweit eigene Mittel und die in dem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen sowie Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Gemeinden und Landkreise nicht ausreichen, obwohl diese jeweils alles ihnen angemessen Mögliche zum Erreichen des Haushaltsausgleichs geleistet haben, und" |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen zum Ausgleich eines jahresbezogenen laufenden Finanzmitteldefizites nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum nicht in mehr als drei Jahren ein neues laufendes Finanzmitteldefizit entstanden ist oder entsteht. | "Zuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen zum Ausgleich eines jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum nicht in mehr als drei Jahren ein neuer jahresbezogener negativer Saldo entstanden ist oder entsteht." |
cc) In Satz 6 werden die Wörter "laufende Finanzmitteldefizite" durch die Wörter ,jahresbezogene negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen" ersetzt.
dd) Satz 8
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können letztmalig für das Haushaltsjahr 2011 auch an Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern im Falle von Gemeindezusammenschlüssen und Eingemeindungen Hilfen zur Finanzierung von laufende Finanzmitteldefiziten der Vorjahre gewährt werden.
wird gestrichen.
13. In Abschnitt 4 werden in der Überschrift die Wörter "und innerhalb von Stadt-Umland-Räumen" gestrichen.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "sowie" gestrichen und durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "85 Prozent" durch die Angabe "86 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 2
Im Haushaltsjahr 2012 werden bei den großen kreisangehörigen Städten nur 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigt.
wird gestrichen.
15. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 4.600 000 Euro, wird der übersteigende Betrag den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten zweckgebunden zur Beschaffung der gerätetechnischen Erstausstattung mit BOS-Digitalfunkgeräten gesondert zugewiesen. Soweit der Zweck der Zuweisung erfüllt ist, sind die Beträge aus der Anzahlung auf Sonderposten zu Gunsten der Zuweisungen entsprechend der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. | "(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 4.600 000 Euro, wird der übersteigende Betrag im Folgejahr an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verteilt." |
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen, der Finanzausgleichsumlage und der Umlandumlage | " § 28 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage" |
b) Folgende Angaben werden ersetzt:
"Buchstabe f durch "Buchstabe e",
"Buchstabe g" durch "Buchstabe f,
"Buchstabe h" durch "Buchstabe g".
17. In § 29 wird die Angabe " §§ 14 bis 19" durch die Angabe " §§ 14 bis 18" ersetzt.
§ 31 Überprüfungsklausel 13Die Regelungen, nach denen die investiv gebundenen Zuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 4 Satz 1 als Kapitalzuschüsse gewährt werden, sind bis zum 1. Januar 2014 dahingehend zu überprüfen, ob sich diese negativ auf die Investitionstätigkeiten der Gemeinden auswirken. Die Prüfung findet im Beirat nach § 30 auf der Grundlage eines vom Innenministerium zu erstellenden Prüfberichts statt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachung der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommem in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommem bekannt machen. Dabei kann das Ministerium für Inneres und Sport die bisherigen Ressortbezeichnungen "Innenministerium" und "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Ressortbezeichnungen "Ministerium für Inneres und Sport" und "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ändern.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
________
* Ändert Gesetz vom 10. November 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030 - 6
ENDE