Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines
Frame öffnen

FAG M-V - Finanzausgleichsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. November 2009
(GVOBl. vom 2009 S. 606; 12.07.2010 S. 366; 06.07.2011 S. 400; 23.02.2012 S. 78; 22.06.2012 S. 208 12; 13.12.2013 S.687 13; 17.12.2015 S. 583 15; 14.06.2016 S. 461 16; 11.07.2016 S. 550 16a; 14.02.2018 S. 54 18; 13.12.2018 S. 408 18a; 09.04.2020 S. 166 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6030-6


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Zielsetzung, Aufgabenträgerschaft, Zuweisungen, Konnexität

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz trifft grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich, insbesondere den Ausgleich der unterschiedlichen gemeindlichen Steuerkraft.

§ 2 Träger der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze einschließlich Bundesgesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen fließen alle Erträge und Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit zu, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Bußgelder, für deren Festsetzung die kommunalen Körperschaften zuständig sind.

(3) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.

§ 3 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Ämter und Landkreise

(1) In Erfüllung seiner sich aus Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Verpflichtungen gewährt das Land den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen in Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen als Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabenerfüllung:

  1. Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3, § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 4),
  2. nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzausgleichsleistungen und
  3. Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.

(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.

(3) Die Finanzausgleichsleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden.

(4) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas anderes bestimmen.

§ 4 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes

(1) Finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 und § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen.

(2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauf folgende Haushaltsjahr in Betracht kommt.

Abschnitt 2
Finanzierung gemeindlicher Aufgaben durch andere Aufgabenträger

§ 5 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land

(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.

(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.

§ 6 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis

§ 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 5 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.

Abschnitt 3
Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen

Unterabschnitt 1
Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der
Finanzausgleichsmasse

§ 7 Finanzausgleichsleistungen des Landes 12 13 15 15 15 18 18a

(1) In Erfüllung seiner Pflichten aus Artikel 106 Absatz 3 und 6 und Artikel 107 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellt das Land den Gemeinden und Landkreisen zur Ausführung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewebesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes vom Bund zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bestimmt.

(2) Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sollen sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).

Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. ..
    a)im Jahr 2016242.830 000 Euro,
    b)im Jahr 2017227.359 000 Euro,
    c)im Jahr 2018210.782 000 Euro und
    d)im Jahr 2019195.310 000 Euro sowie
  2. jährlich der Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes an deren Finanzierung durch den entsprechend verringerten Umsatzsteueranteil der Länder.

Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2016 in Höhe von 16 148 000 Euro, in den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von 18 068 000 Euro und ab dem Jahr 2019 in Höhe von 16 148 000 Euro erhält. Zusätzlich bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 die Mittel unberücksichtigt, die der Bund dem Land über Umsatzsteueranteile zur Verbesserung der Kinderbetreuung im Jahr 2016 in Höhe von 6 479 000 Euro, im Jahr 2017 in Höhe von 14 794 000 Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 16 629 000 Euro sowie im Jahr 2019 in Höhe von 8 200 000 Euro zur Verfügung stellt. Von diesen Mitteln erhalten die Kommunen aus dem Landeshaushalt Beträge in Höhe von 4 535 000 Euro im Jahr 2016, in Höhe von 10 356 000 Euro im Jahr 2017 und in Höhe von 11 640 000 Euro im Jahr 2018 sowie in Höhe von 5 740 000 Euro im Jahr 2019. Die Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 unberücksichtigt. Die Verteilung der Mittel erfolgt über das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 37.800 000 Euro, die das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt. Im Jahr 2016 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 111678.000 Euro, im Jahr 2017 ein Betrag von 28.835 000 Euro, im Jahr 2018 ein Betrag von 6.689 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 6.689 000 Euro unberücksichtigt, welcher jeweils als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Ergeben sich geänderte Beträge bei den Abschlagszahlungen nach Satz 9 oder infolge von Spitzabrechnungen der Jahre ab 2016, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.

(3) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern sowie den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen gemäß Absatz 2 sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 34,496 Prozent und das Land in Höhe von 65,504 Prozent zu beteiligen. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Satz 1 anzupassen ist. Diese Überprüfung soll erstmals im Jahr 2011 mit Wirkung für das Jahr 2012 erfolgen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 30 auf Grundlage eines gemeinsam vom Innen- und vom Finanzministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlich erhobenen Istausgaben und Auszahlungen nach Aufgabenbereichen und Produktgruppen der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen.

(4) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach Absatz 3 Satz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 22a zugeführt. Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 70.230 000 Euro zur Verfügung gestellt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen.

(5) In den Finanzausgleichsleistungen des Landes nach Absatz 3 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden in den Jahren 2018 und 2019 nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden zugewiesen.

(6) Aus den Leistungen nach Absatz 3 wird ab dem Jahr 2014 jährlich ein Betrag in Höhe von 24.900 000 Euro an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen übertragen. Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Das Land leistet im Jahr 2016 zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 3 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 9 600 000 Euro. Von diesen Mitteln werden 4 800 000 Euro zur finanziellen Entlastung der Kommunen für die Mehraufwendungen im Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingesetzt. Die Verteilung der Mittel unter den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt unter Beteiligung des FAG-Beirats nach § 30 nach einem Verteilerschlüssel, der sich an den Mehrbelastungen durch Asylbewerber orientiert. Die restlichen Mittel werden der Gesamtschlüsselmasse gemäß § 11 zugeführt. Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Deckung des sich aus der Integrationsaufgabe von anerkannten Schutzberechtigten ergebenden erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwands. Die Beträge nach Satz 3 und 4 erhöhen sich im Jahr 2016 um 2.700 000 Euro. In den Jahren 2017 bis 2019 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Betrag in Höhe von 7.500 000 Euro. Die Verteilung der Mittel in den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt nach der Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs). Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens der hier lebenden Menschen und der neu hinzugekommenen Flüchtlinge stellt das Land den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden für jeden anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs) für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils 100 Euro zur Verfügung. Das Nähere zur Umsetzung der Mittel regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

(7) Die nach den vorangegangenen Absätzen bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach Absatz 3 Satz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuweisungen ist spätestens mit der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen des Landes des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2016 erfolgt teilweise unter Verrechnung des positiven Abrechnungsbetrages für das Jahr 2015 im Finanzausgleich für das Jahr 2018. Der verbleibende Betrag wird im Finanzausgleich für das Jahr 2020 zur Abrechnung gebracht. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Jahr eines zweijährigen Haushaltes, so ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Sind die endgültigen Zuweisungen höher als die vorläufigen, ist der Beirat nach § 30 unter Einbeziehung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung berechtigt, zum Ausgleich besonderer finanzieller Belastungen einzelner kommunaler Aufgabenträger von Sozialleistungen einschließlich der Jugendhilfe eine andere Verteilung und Verwendung von bis zu 50 Prozent des Unterschiedsbetrages als in § 10 vorgesehen vorzunehmen.

(8) Das Land stellt den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die seit dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigenden Kostensteigerungen für die Zuweisung für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden in Höhe von 9.700 000 Euro bis zur nächsten Überprüfung der Kosten jährlich zur Verfügung.

§ 8 Finanzausgleichsumlage 12

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 12 Absatz 4) die Ausgangsmesszahl (§ 12 Absatz 9) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird im kommunalen Finanzausgleich des Folgejahres bereitgestellt.

(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zur Mitte des Monats Dezember eines Jahres fällig. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 9 Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsleistungen des Landes (§ 7) und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage, das gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 dem kommunalen Finanzausgleich zufließt, bilden die Finanzausgleichsmasse.

§ 10 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 13 15 18

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegabzüge für
    1. den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach §§ 14 und 15 in Höhe von 216.700 000 Euro,
    2. Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben nach § 16 in Höhe von 148 200 000 Euro,
    3. Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen nach § 17 in Höhe von 11.000 000 Euro,
    4. Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 18 in Höhe von 18.000 000 Euro,
    5. Sonderbedarfszuweisungen nach § 20 in Höhe von 19.000 000 Euro,
    6. Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 21 in Höhe von 7.000 000 Euro sowie
    7. ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen nach § 22 in Höhe von 15.000 000 Euro und
  2. im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 11 .

(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, können sie bei Bedarf in ergänzende Hilfen zur Sicherung des dauerhaften Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder in Sonderbedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e umgewandelt werden, andernfalls sind sie dem Aufkommen für Schlüsselzuweisungen (Absatz 1 Nummer 2) zuzuführen.

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen

§ 11 Gesamtschlüsselmasse 13 18

(1) Mit dem für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehenden Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) können Zahlungen, die das Land zu Gunsten aller Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.

(2) Der verbleibende Teil der Schlüsselmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen

  1. an die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte (§ 12) 38,994 Prozent,
  2. an die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (§ 12) 24,550 Prozent und
  3. an die Landkreise (§ 13) 36,456 Prozent.

Mit diesen Teilschlüsselmassen können Zahlungen, die das Land abweichend von Absatz 1 zu Gunsten der Kommunen einer oder zweier Gruppen nach Satz 1 leistet, in besonderen Fällen verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt. Im Abstand von mindestens vier Jahren ist die Verteilung nach Satz 1 zu überprüfen. Die Überprüfung findet im Beirat nach § 30 auf Basis eines vom Innen- und vom Finanzministerium gemeinsam zu erstellenden Berichts statt.

(3) Von den verbleibenden Teilschlüsselzuweisungen sind für investive Zwecke zu verwenden:

  1. bei den kreisangehörigen Gemeinden ab dem Jahr 2011 8,7 Prozent,
  2. bei den kreisfreien Städten ab dem Jahr 2011 8,2 Prozent sowie
  3. bei den Landkreisen ab dem Jahr 2011 7,0 Prozent.

Diese Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt. Der für investive Zwecke zu verwendende Teil der Teilschlüsselmassen reduziert sich, soweit der Haushaltsausgleich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik beeinträchtigt ist, auf 4 Prozent. Die Anteile der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen sind für die Folgejahre im Jahr 2012 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 7 Absatz 2 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte, investive Zwecke, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind.

§ 12 Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte 12 13 18 18 18a

(1) Gemeinden erhalten Schlüsselzuweisungen, die nach der Steuerkraft berechnet werden und die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte erfolgt getrennt von der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die anderen kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Von der Zuweisung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entfallen auf Gemeindeaufgaben 67,839 Prozent und 32,161 Prozent auf Kreisaufgaben. Der auf die Kreisaufgaben entfallene Anteil der Zuweisung wird den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Zuweisung nach Absatz 3.

(3) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben bemisst sich für jede Gemeinde nach ihrer Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) und ihrem auf die Einwohner errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) im Verhältnis zu den übrigen Gemeinden derjeweiligen auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 2 zu betrachtenden Vergleichsgruppe.

(4) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird durch Addition der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer (A und B), der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie des kommunalen Anteils am Familienleistungsausgleich ermittelt.

Für kreisfreie sowie große kreisangehörige Städte und kreisangehörige Gemeinden werden jeweils gesondert angesetzt

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 5 zu ermittelnden Messbeträge vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz,
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 5 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istausgaben an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,
  3. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres,
  4. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres und
  5. das Istaufkommen der Ausgleichszuweisung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Vorvorjahres.

Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer werden in den Jahren 2018 und 2019 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

  1. für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
    Grundsteuer A: 314 Prozent,
    Grundsteuer B: 477 Prozent,
    Gewerbesteuer: 410 Prozent,
  2. für die kreisangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte
    Grundsteuer A: 307 Prozent,
    Grundsteuer B: 396 Prozent,
    Gewerbesteuer: 348 Prozent.

(5) Die Messbeträge der Grund- und Gewerbesteuer werden durch Teilung des Istaufkommens des vorvergangenen Haushaltsjahres durch den örtlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.

(6) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" werden der nach Absatz 4 Satz 3 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.

(7) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden eines Landkreises Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für das betreffende Jahr berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist und die Gemeinden für das zu teilende Steueraufkommen Hebesätze in gleicher Höhe festgesetzt haben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

(8) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.

(9) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird durch Vervielfältigung ihrer Einwohnerzahl mit den nach Satz 2 ermittelten Grundbeträgen berechnet. Die Grundbeträge sind durch rechnerische Näherung bestimmte Werte, die so festgesetzt werden, dass die für Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) oder für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) zur Verfügung stehenden Schlüsselmassen jeweils aufgebraucht werden. Bei der Berechnung der Grundbeträge bleiben die Abzugsbeträge nach § 11 Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

(10) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl mit der Steuerkraftmesszahl berechnet. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die Gemeinde im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

§ 13 Schlüsselzuweisungen an Landkreise 13 15 18

(1) Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Sie werden nach der Umlagekraft der Landkreise berechnet.

(2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für jeden Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft (Umlagekraftmesszahl) und seinem auf die Einwohner und die Gebietsfläche des Landkreises errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl).

(3) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise werden auf Grundlage des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres aus den Umlagegrundlagen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 ermittelt.

(4) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird durch die Vervielfachung der Einwohnerzahl des Landkreises nach Satz 2 mit dem nach Satz 3 zu ermittelnden Grundbetrag berechnet. Die für die Landkreise zu Grunde zu legende Einwohnerzahl ergibt sich aus der Addition von 73 Prozent der Einwohnerzahl mit 27 Prozent der in Einwohnerzahlen je Landkreis umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Schlüsselmasse (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) aufgebraucht wird.

(5) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen eines Landkreises wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl ermittelt. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Unterabschnitt 3
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 14 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde

In Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

§ 15 Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben 13 18 18

(1) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 45.200 000 Euro den Ämtern und amtsfreien Gemeinden ohne große kreisangehörige Städte im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt.

(2) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 99.400 000 Euro den Landkreisen gewährt. Hiervon erhält jeder Landkreis 1.500 000 Euro als Grundbetrag, die verbleibenden Mittel werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 2 verteilt.

(3) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 34.200 000 Euro den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. Die großen kreisangehörigen Städte erhalten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Mittel in Höhe von 14.800 000 Euro, die im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt werden.

(4) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 25.400.000 Euro den Trägern von Katasterämtern zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen gewährt. Die Zuweisungen werden durch das Ministerium für Inneres und Europa zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt.

(5) Im Abstand von mindestens vier Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 30 auf Basis eines vom Ministerium für Inneres und Europa zu erstellenden Prüfungsberichts statt.

Unterabschnitt 4
Ausgleich für besondere Lasten

§ 16 Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben 13

(1) Zentrale Orte erhalten für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben in ihrem Verflechtungsbereich Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel.

(2) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden.

(3) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten

als Grundbetrag.

Die verbleibenden Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche in folgendem Verhältnis aufgeteilt:

Geteilte Zentren gleicher Ordnung erhalten von den nach Satz 1 festgesetzten Grundbeträgen gleiche Bruchteile. Teilen sich Zentren unterschiedlicher Ordnung den Nah- bzw. den Mittelbereich, wird die Zuweisung nach dem gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohnerzahlen derjeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt, die kleinere Gemeinde erhält mindestens 15 Prozent.

(4) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten die Oberzentren als kommunale Träger der Mehrspartentheater und ihrer Orchester zum Ausgleich ihrer damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe von 10.900 000 Euro. Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche der Oberzentren verteilt.

(5) Von den Zuweisungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind 70.000.000 Euro für investive Zwecke zu verwenden und werden insoweit als Kapitalzuschüsse gewährt. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach Absatz 3 Satz 2.

§ 17 Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen 12

Die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel. Die bereitgestellten Mittel werden nach dem Anteil der für das vorangegangene Haushaltsjahr nachgewiesenen Auszahlungen für Fahrtkosten abzüglich der Zuweisungen, die das Land auf der Grundlage von § 113 Absatz 5 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, verteilt.

§ 18 Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs 18

(1) Die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen besonderen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.

(2) Die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel werden zu gleichen Teilen verteilt auf der Grundlage

  1. der Einwohnerzahl der Träger und
  2. der genehmigten und unter Berücksichtigung der nach den durchschnittlichen

Kosten derjeweils eingesetzten Verkehrsmittel gewichteten Fahrplankilometer gewährt.

Die Festsetzung erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

§ 19 (aufgehoben) 13

Unterabschnitt 5
Zuweisungen für besondere Bedarfe

§ 20 Sonderbedarfszuweisungen 12 13 18

(1) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel auf Antrag Zuweisungen gewähren

  1. für Investitionen, soweit sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, und
  2. für nicht investive Zwecke, nur soweit dies zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses notwendig ist.*

Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere auch solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- bzw. Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.

(2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das Ministerium für Inneres und Europa im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250.000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa unterrichtet den nach § 30 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel.

§ 21 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern 12 13 16 16a 18 18

(1) Aus den Zuweisungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird unter der Bezeichnung "Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern" (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.

(2) Der Aufbaufonds wird vom Ministerium für Inneres und Europa verwaltet. Zur Beratung des Ministeriums für Inneres und Europa wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das Ministerium für Inneres und Europa berufen. Das Ministerium für Inneres und Europa kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern . Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, für den Aufbaufonds weitere Kapitalmarktmittel für die Vergabe von Darlehen nach Absatz 4 aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen, die Zins- und Tilgungsleistungen aus gewährten Darlehen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Kreditmittel auf Grundlage des § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig. Das Ministerium für Inneres und Europa kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen. Soweit die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel für die Deckung von Verbindlichkeiten nicht ausreichen, können die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und g bereitgestellten Mittel, soweit sie nicht im"Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds" gebunden sind, in besonderen Ausnahmefällen übergangsweise in Anspruch genommen werden.

(4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften. Auf Antrag können Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände aus dem Aufbaufonds erhalten:

  1. Zinshilfen und Darlehen für investive Maßnahmen und
  2. Zinshilfen und Darlehen für Umschuldungen sowie in besonderen

Ein Landkreis, der nach § 12 Absatz 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen Wertausgleich an die eingekreiste Stadt zu leisten hat, kann als Ausgleich für diese Belastung aus dem Aufbaufonds einen Zuschuss erhalten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter, die sich nach § 1 des Gemeinde-Leitbildgesetzes freiwillig zusammenschließen, können zur Förderung ihrer Zukunftsfähigkeit einen Zuschuss (Fusionszuweisung) erhalten.

(5) Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum werden aus dem Aufbaufonds ab dem Jahr 2018 jährlich bis zu 20.000 000 Euro entnommen.

(6) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.

(7) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an den Aufbaufonds in Höhe von 50.000 000 Euro. Die zusätzlichen Mittel dienen bis Ende 2016 der anteiligen Förderung von Eigenanteilen zur Kofinanzierung kommunaler Investitionen und sind unter der Bezeichnung "Kommunales Kofinanzierungsprogramm" gesondert auszuweisen und zu bewilligen. Sie werden als zweckgebundene Zuschüsse auf Antrag besonders strukturschwachen kommunalen Körperschaften gewährt. Es ist ein interministerielles Beratungsgremium unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Europa, an dem die Förderressorts und das Finanzministerium beteiligt sind, einzurichten (Vergaberat), das über die Vergabe der Mittel votiert. Näheres zur Ausgestaltung des"Kommunalen Kofinanzierungsprogramms" wie Förderziele und inhalte, Vergabekriterien, Förderquoten und das Zuwendungsverfahren sind in einer Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Europa im Benehmen mit dem Finanzministerium zu regeln. Für das"Kommunale Kofinanzierungsprogramm" gelten die Bestimmungen in Absatz 3 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Zuweisung des Landes nach Satz 1 die Kreditaufnahme des Aufbaufonds nicht erhöht.

§ 22 Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern 12 13 16 18

(1) Zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen stellt das Land in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel Gemeinden und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs (Konsolidierungshilfen) zur Verfügung. Das Land ist berechtigt, die Mittel ganz oder teilweise zur Bildung eines rechtlich unselbstständigen Sondervermögens des Landes mit der Bezeichnung "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" zu verwenden, das der Zielsetzung von Satz 1 dient.

(2) Die Hilfen sollen dazu befähigen, eigenständig auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Zuweisung der Hilfen setzt voraus, dass die Kommune selbst alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ergreift und diese auf Grundlage eines Haushaltssicherungskonzeptes umsetzt.

Die Hilfen können gewährt werden als

  1. Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines in der Finanzrechnung ausgewiesenen jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, soweit dieser unvermeidbar gewesen ist und nicht durch positive Vorträge aus Haushaltsvorjahren ausgeglichen werden kann; unvermeidbar ist der negative Saldo dann, wenn der jahresbezogene Ausgleich der Finanzrechnung trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden konnte, und
  2. weitergehende Konsolidierungshilfen durch zweckgebundene nicht rückzahlbare und bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

Fehlbetragszuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum in höchstens vier Jahren ein negativer jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstanden ist oder entsteht. Die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen über mehr als zwei Jahre in Folge scheidet aus. Soweit weitergehend negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen erwirtschaftet werden, kommen weitergehende Konsolidierungshilfen nach Satz 3 Nummer 2 in Betracht. Die Gewährung weitergehender Konsolidierungshilfen setzt voraus, dass die Kommune nach ihrem Haushaltssicherungskonzept aus eigener Kraftjahresbezogen mindestens den Ausgleich der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen dauerhaft erreicht.

(3) Über den Antrag auf Gewährung einer Konsolidierungshilfe nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium für Inneres und Europa, bei kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte im Benehmen mit der für die Gemeinde zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Hilfen nach Absatz 2 oder eine bestimmte Höhe der Hilfe besteht nicht. Das Maß der selbst zu verantwortenden Verschuldung und die bisherigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(4) Fehlbetragszuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden durch Bewilligungsbescheid gewährt. Der Bewilligungsbescheid kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Zuweisungsempfänger Maßnahmen trifft, die dazu führen, dass das Haushaltsicherungskonzept voraussichtlich nicht oder in wesentlichen Teilen nicht mehr verwirklicht werden kann.

(5) Weitergehende Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden vorrangig durch öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag (Konsolidierungsvereinbarung) gewährt. In der Konsolidierungsvereinbarung sind insbesondere die Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers, vor allem die durch ihn umzusetzenden Maßnahmen zum Erreichen eines Haushaltsausgleichs, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung sowie Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers zu regeln, sofern der Zuwendungsempfänger die Handlungspflichten nicht erfüllt. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass das Haushaltssicherungskonzept Bestandteil der Konsolidierungsvereinbarung ist.

(6) In den Jahren 2017 bis 2019 werden weitergehende Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ausschließlich zur Förderung zukunftsfähiger Gemeindestrukturen durch zweckgebundene nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt (Konsolidierungszuweisung). Näheres regelt das Gemeinde-Leitbildgesetz. Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 und der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g zur Verfügung gestellten Mittel, gewährt das Land Konsolidierungshilfen in Höhe von 100.000 000 Euro aus dem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen mit der Bezeichnung "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern". Einzelheiten zum Verfahren, zu den Voraussetzungen sowie zur Bildung, Verwendung und Verwaltung des Sondervermögens können durch Verordnung des Ministeriums für Inneres und Europa geregelt werden. Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu informieren.

§ 22a Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung 18

(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem Ministerium für Inneres und Europa. Es erstellt im Benehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden ab dem Jahr 2018 die Mittel gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 zugeführt.

(3) Die dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel dienen:

  1. im Jahr 2018 in Höhe von 35.000 000 Euro der Aufstockung der im Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel für die Zuweisungsempfänger nach § 4 der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung, die mit dem Land eine Konsolidierungsvereinbarung abgeschlossen haben oder abschließen werden; für die Verteilung der Mittel gilt § 6 der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung entsprechend,
  2. im Jahr 2018 in Höhe von 17.615 000 Euro der Unterstützung der Gemeinden, die nicht Zuweisungsempfänger nach Nummer 1 sind oder sein können und die auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Haushaltsjahr 2015 einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erreichen, bei der Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2014; verfügt eine Gemeinde noch nicht über einen festgestellten Jahresabschluss 2015, können Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2014 zur Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2013 auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2014 gewährt werden,
  3. im Jahr 2019 in Höhe von 17.615 000 Euro der Unterstützung der Gemeinden, die nicht Zuweisungsempfänger nach Nummer 1 sind oder sein können und die auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Haushaltsjahr 2016 einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erreichen, bei der Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2015; verfügt eine Gemeinde noch nicht über einen festgestellten Jahresabschluss 2016 oder hat sie im Vorjahr Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2014 erhalten, können Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2015 zur Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2014 auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2015 gewährt werden,
  4. Gemeinden, die keinen Antrag nach Nummer 2 stellen, können im Jahr 2018 aus den nach Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mitteln für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Jahr 2016 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 3 1. Dezember 2015 oder für einenjahresbezogenen positiven Saldo gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Jahr 2017 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2016 Zuweisungen gewährt werden. Im Jahr 2019 können Gemeinden, die keinen Antrag nach den Nummern 2 und 3 stellen, aus den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mitteln Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Jahr 2017 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2016 oder für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Jahr 2018 zur Rückführung eines negativen Saldos zum 31. Dezember 2017 gewährt werden.

(4) Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 werden in Höhe des jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, höchstens aber in Höhe des zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Antrag gestellt wird, verbleibenden Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt. Die Zuweisungen können höchstens für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre gewährt werden. Hat eine Gemeinde im Jahr 2018 eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erhalten, ist der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum Ende des Haushaltsjahres um diesen Betrag zu erhöhen. Dem Antrag ist als Nachweis des jeweiligen jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu den festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Anträge auf Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 sind bis zum 15. Oktober 2019 beim Ministerium für Inneres und Europa zu stellen. Verfügt die Gemeinde im Jahr 2018 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss oder im Jahr 2019 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss, kann der Antrag auf eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 auf der Grundlage der vorläufigen Angaben nach Satz 4 gestellt werden. Eine Zuweisung wird auf der Grundlage vorläufiger Angaben in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach Satz 1 gewährt. Die Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2,3 und 4 steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.

(5) Soweit die nach Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel in 2018 nicht vollständig gebunden werden, erhöhen sie die in 2019 nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel. Soweit die nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel bis zum 31. Dezember 2019 nicht vollständig gebunden werden, werden sie für den in Absatz 6 Satz 1 genannten Verwendungszweck ausschließlich zur Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Gemeinden zur Verfügung gestellt.

(6) Ab dem Jahr 2020 sollen die Gemeinden aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, und bei der Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen unterstützt werden. Dies gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die für die Gewährung von Zuwendungen für Altverbindlichkeiten nach Satz 1 und 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 und 2019 zulasten der Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230.000 Euro begrenzt.

(7) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.

(8) Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.

Abschnitt 4
Finanzausgleich zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden

§ 23 Kreisumlage 12 13 15 18 18

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Umlagegrundlagen sind

  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 Absatz 4 ,
  2. im Jahr 2018 die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2017 zu 50 Prozent und die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2018 zu 50 Prozent, ab dem Jahr 2019 die Schlüsselzuweisungen des laufenden Jahres,
  3. abzüglich der Finanzausgleichsumlage gemäß § 8 des laufenden Jahres.

(3) Bei der Berechnung der Kreisumlage für die großen kreisangehörigen Städte werden die Steuerkraftzahlen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf 91 Prozent gesenkt. Die Regelung nach Satz 1 wird im Abstand von zwei Jahren dahingehend überprüft, ob aufgrund von Veränderungen der Grunddaten zur Berechnung der Steuerkraftzahlen im Vergleich der großen kreisangehörigen Städte und kreisangehörigen Gemeinden Anpassungen erforderlich sind.

(4) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das Ministerium für Inneres und Europa kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln.

(5) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Gemeindeschlüsselzuweisungen und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Das Ministerium für Inneres und Europa kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln.

§ 24 (gestrichen) 12

Abschnitt 5
Feuerschutzsteuer, Sanktionsleistungen

§ 25 Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer 13 18

(1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen für Investitionen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nach Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Europa.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Die Landkreise haben ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte hieran angemessen zu beteiligen.

(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 4.600 000 Euro, wird der übersteigende Betrag im Folgejahr an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verteilt

§ 26 Sanktionsleistungen

(1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß § 7 Absatz 3 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 27 Grundlagen der Verteilung 18 18

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.

(2) Für die Gebietsfläche nach § 13 ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer. Das Ministerium für Inneres und Europa kann einen anderen Stichtag für die zu Grunde zu legende Einwohnerzahl und Gebietsfläche durch Rechtsverordnung festsetzen.

(3) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.

§ 28 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen, der Finanzausgleichsumlage 13 15 18 18a

(1) Die Finanzausgleichsumlage nach § 8 und die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 10 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und g werden durch das Statistische Amt errechnet und durch das Ministerium für Inneres und Europa festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.

(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte das Fünfundzwanzigfache und bei den Schlüsselzuweisungen an die anderen kreisangehörigen Gemeinden das Fünffache des jeweiligen Einwohnerbetrages (§ 12 Absatz 9 Satz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 4 Satz 2) übersteigen.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des Ministeriums für Inneres und Europa veröffentlicht. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.

(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Ministerium für Inneres und Europa erhoben werden.

(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und ergänzenden Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, soweit diese nicht in ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen eingebracht sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und g in Verbindung mit §§ 20 und 22), zu decken.

§ 29 Auszahlung der Zuweisungen 12 13 18

(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 12 und 13 sowie Zuweisungen nach den §§ 14 bis 18 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.

(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 23, den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 8 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.

§ 30 Beirat 12 18

(1) Beim Ministerium für Inneres und Europa wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

(2) Der Beirat berät das Innen- und das Finanzministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Darüber hinaus berät er im Rahmen der Entscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungen an Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte aus dem"Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.

§ 31 Übergangsregelung 13 18

Für die Gewährung von Hilfen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 2018 beantragt wurden, gilt das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

*) vgl. Nr. 2 der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 859): Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 1, Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und nichtig, soweit darin jeweils die Einschränkung "mit 500 und mehr Einwohnern" enthalten ist.
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen