Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes *
Vom 19. Mai 2014
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2014 S. 190, ber. 2015 S. 148)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 3b Elektronische Aktenführung
§ 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals".
b) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".
d) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.
e) Der Angabe zu § 98 werden ein Semikolon und die Wörter "elektronische Zustellung" angefügt.
f) Die Angabe zu § 99 wird gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 99 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 102 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, bleibt unberührt. | " § 87 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt." |
3. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Diese Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen." |
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
(gültig ab 01.01.2020)
§ 3b Elektronische Aktenführung
(1) Die Behörden des Landes sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Aktennutzung durch andere Behörden und Gerichte eingehalten werden.
(2) Die Behörden der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften können ihre Akten elektronisch führen. Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 3c finden Anwendung."
5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
" § 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
(1) Die Behörden des Landes sollen, soweit sie Akten elektronisch Raren, anstelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."
6. § 23 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), eine Vergütung. | "Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung." |
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
8. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "beziehen" durch das Wort "beiziehen" ersetzt.
9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
(3) Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund § 174 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt."
10. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
11. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
12. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen."
(6) § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
14. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Wörter "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. | "Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen." |
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. | "Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist na.ch Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden." |
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze. 2 bis 4 gelten entsprechend."
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einwendungen" die Wörter "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "haben, von" durch die Wörter "haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von" ersetzt
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. | "Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "erhoben" die Wörter "oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. | "Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab." |
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. | "Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde, eines Amtes oder einer kreisfreien Stadt aus, so ist der geänderte Plan dort auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines Amtes oder einer kreisfreien Stadt auswirken, so ist der geänderte Plan dort auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend." |
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. | "(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu." |
15. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. | "Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend. | "(6) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind." |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."
16. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Abwägung" die Wörter "oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und nach dem Wort "können" ein Semikolon und die Wörter "die §§ 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."
17. § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Ausnahme vom Anwendungsbereich und Erfordernis der Zustellung
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für Zustellungen
(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Vorschriften zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Dies gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften. (3) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. | " § 94 Ausnahme vom Anwendungsbereich und Erfordernis der Zustellung
(1) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt. (2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Vorschriften zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Dies gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften. (3) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu. (4) Die Vorschriften dieses Hauptteils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsverordnung und dem Hinterlegungsgesetz. (5) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist." |
18. § 95 wirf wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung. Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. | "(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen, einem nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung." |
c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird zu Absatz 3.
19. Dem § 97 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Anstelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Dokuments (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein oder eine Ablichtung davon zu den Akten genommen werden."
20. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "elektronische Zustellung" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Behörden" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Steuerberatungsgesellschaften" ein Komma gesetzt und danach das Wort "Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" hinzugefügt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. | "Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten und muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. | "(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat." |
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 4 und Absatz 5" durch die Wörter "den Absätzen 4 und 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Das" durch die Wörter "Satz 2" und die Wörter "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.
g) In Satz 4 werden die Wörter "Rechtsfolge nach Satz 2" durch die Wörter "Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3" ersetzt.
21. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt:
§ 99 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von § 98 Absatz 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Dienstanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 sind § 98 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Die absendende Behörde hat vom nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Dienstanbieter eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu verlangen. Diese sind unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt clie Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für die Abholbestätigung gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2.vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen."
22. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "nach § 98 Absatz 5" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern " § 98 Absatz 7 Satz 1 bis 3 und 5" die Wörter "sowie nach § 99 Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4" angefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung."
23. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)," gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden die Absätze 4a und 4b angefügt:
"(4a) Die Vollstreckungsbehörde kann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch dann erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt.
(4b) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen."
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung an im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 26. Februar 2004; GS Meck.-Vorp. Gl.-Nr.: 2010-1
ENDE