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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.04.2015 S. 110)
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten | " § 5 Zuordnung von Übertragungskapazitäten". |
b) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr | " § 60 Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag". |
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Durchführung von Pilotprojekten, | "4. die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken," |
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6. Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,
7. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 9 wird das Wort "wesentlichen" durch das Wort "Wesentlichen" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 werden das Wort "Feststellung" und das Komma gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Feststellung und" werden gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Landesanstalt stellt den Bestand sämtlicher in Mecklenburg-Vorpommern verfügbarer oder künftig verfügbarer Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programmart und vergleichbare Telemedien in Abstimmung mit den Senderbetreibern fest. | "(1) Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter können der Landesanstalt ihren drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Versorgungstechnik (z.B. UKW/DAB/DVBT) und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die Landesanstalt ordnet in einem Nutzungsplan die gemäß Absatz 1 festgestellten Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
| "(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur, welche prüft, ob der Versorgungsbereich telekommunikationsrechtlich umgesetzt werden kann.
Bejaht die Bundesnetzagentur dies, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
zu." |
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
cc) In Satz 5 wird das Wort "vergleichbare" durch das Wort "vergleichbaren" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Bundesnetzagentur" wird durch das Wort "Sendernetzbetreiber" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Landesanstalt" werden die Wörter "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten bestimmt die Landesanstalt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. | "(3) Die Landesanstalt bestimmt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden können." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Zuweisungsantrag muss enthalten:
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
e) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
"(7) Die Landesanstalt weist dem Antragsteller nach Durchführung der Auswahlentscheidung nach Absatz 6 Übertragungskapazitäten zu. Die Bundesnetzagentur koordiniert die Frequenzen oder die Kanäle, aus deren Nutzung die Übertragungskapazitäten entstehen, gemäß dem eingereichten Konzept abschließend und teilt der Landesanstalt die konkrete Frequenz oder den Kanal mit.
(8) Die Landesanstalt weist die zugeordneten und zugewiesenen Übertragungskapazitäten im Frequenznutzungsplan um die konkrete Frequenz oder den Kanal aus. Dies hat deklaratorischen Charakter."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8
(7) Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die Landesanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.(8) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 5 zugeordnet sind und eine entsprechende Ausschreibung nach Absatz 3 erfolgt ist.
werden aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung, Regionalisierung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 3 bis 7 entsprechend. | "(10) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite oder regionale Versorgung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vorübergehend insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen." |
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der endgültigen Frequenzkoordinierung gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 nicht genutzt wird. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zuweisung ist die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren."
8. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort "Jahren" das Wort "von" gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Ist dem Zulassungsnehmer eine Übertragungskapazität zugewiesen, so geht diese ebenfalls auf den neuen Zulassungsnehmer über."
9. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt und nach dem Wort "wenn" werden die Wörter "durch wirksame Vorkehrungen im Sinne des § 22 Absatz 3" eingefügt.
10. In § 12 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der Zulassungsnehmer hat der Landesanstalt die Verbreitungstechnik anzuzeigen, ebenso einen Wechsel der Verbreitungstechnik."
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt, in Nummer 4 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5
5. die Verbreitungstechnik.
aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 11 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesrundfunkausschusses" durch das Wort "Medienausschusses" ersetzt.
13. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter "und seine Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern hat" gestrichen.
14. In § 34 Satz 1 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
15. § 37 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. | "Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist, mit Ausnahme von Wahlwerbung nach Maßgabe der Sätze 4 und 5, unzulässig." |
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4, 5 und 6 angefügt:
"Stellt ein Veranstalter Parteien, Vereinigungen, Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern, für die in Mecklenburg-Vorpommern ein Wahlvorschlag zu Kommunalwahlen, zum Landtag Mecklenburg-Vorpommerns, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Ein Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen."
16. In § 42 Satz 1 werden nach dem Wort "Fernsehen" ein Komma und der Halbsatz "die ausschließlich regional verbreitet werden," eingefügt.
17. In § 49 Absatz 1 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
18. In § 50 Absatz 3 Satz 2 ist das Wort "einzuspeisenden" durch das Wort "einzuspeisende" zu ersetzen.
19. In § 50a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist" ersetzt.
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesrundfunkausschusses" durch das Wort "Medienausschusses" und das Wort "diesen" durch das Wort "diesem" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Organisationen nach Absatz 1 entsenden für jede zweite Amtszeit des Medienausschusses eine Frau. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der jeweiligen Organisation aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist gegenüber dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. | "(2) Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war." |
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "11" die Wörter "innerhalb der Frist" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Solange und soweit Mitglieder in den Medienausschuss nicht entsendet oder gewählt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Dabei dürfen dem Landesrundfunkausschuss nicht weniger als sechs Mitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied des Landesrundfunkausschusses vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.
wird aufgehoben.
21. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Landesrundfunkausschusses" durch das Wort "Medienausschusses" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Eine einmalige Wiederbenennung ist zulässig."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienausschusses einer der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienausschuss aus."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Mitglieder des Medienausschusses können von den Organisationen, die sie entsendet oder vorgeschlagen haben, abberufen werden, wenn sie aus der Organisation ausscheiden."
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Scheidet ein Mitglied des Medienausschusses vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 zu bestimmen."
22. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
23. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 60 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "der Rundfunkgebühr" werden durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "der einheitlichen Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem einheitlichen Rundfunkbeitrag" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der einheitlichen Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem einheitlichen Rundfunkbeitrag" ersetzt.
24. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "50.000 Euro" ein Komma gesetzt und die Wörter "die an die Landesanstalt zu entrichten ist" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) ist die Landesanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. | "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie nach § 16 Absatz 1 und 2 Telemediengesetz ist die Landesanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. Vor der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 und nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz soll eine Stellungnahme von dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeholt werden." |
25. Nach § 68 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Personen, die bereits Mitglied des Medienausschusses Mecklenburg-Vorpommerns sind oder waren, können unabhängig von der Anzahl ihrer Amtszeiten in Abweichung zu § 54 Absatz 1 Satz 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig wiederbenannt werden."
In § 111 Absatz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476) wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 212007
ENDE |