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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. April 2016
(GVOBl.M-V Nr. 12 vom 13.05.2016 S. 203)
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 12 - 8



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes 1

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GV0B1. M-V S. 261), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GVOB1. M-V S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern zu § 10 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter".

b) Abschnitt 2 Datenverarbeitung wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

§ 14 Voraussetzung der Speicherung

§ 15 Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

§ 16 Begriff der Datei und der Akte

§ 17 Dateianordnung"

" § 13 Begriff der Datei und der Akte

§ 14 Dateianordnung

§ 15 Voraussetzung der Speicherung

§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten".

c) Nach den Wörtern zu § 20 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien".

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten."

b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "dieser" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "Gefahren" die Angabe "nach Satz 1" eingefügt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "heimlichen" durch das Wort "verdeckten" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2;"Inanspruchnahme von Vertrauensleuten nach Maßgabe des § 10a, sonstigen Informanten und Gewährspersonen;".

Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einsatz von Bediensteten als verdeckte Ermittler,"Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern nach Maßgabe des § 10a;".

c) In Nummer 6 und 7 wird jeweils das Wort "heimliches" durch das Wort "verdecktes" ersetzt.

d) In Nummer 11 wird die Abkürzung "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) berührt ist, insbesondere die verdeckte Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internets sowie die Suche nach ihnen."

e) Die Sätze 2 und 3

Minderjährige dürfen nicht nach Satz 1 Nr. 1 in Anspruch genommen werden. Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1. zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

werden aufgehoben.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf

  1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und
  2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten.

(2) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter.

(3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind,
  5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

Der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das Ministerium für Inneres und Sport trägt der Parlamentarischen Kontrollkommission mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.

(4) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung."

5. Der bisherige § 16 wird § 13

altneu
" § 13 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von betroffenen Personen bestritten, so ist dies in der Akte und Datei zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Dabei muss nachvollziehbar bleiben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund sie unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 betreffen, spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten sind in Dateien zu sperren, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 gestellt hat. An Stelle der Löschung tritt auch dann eine Sperrung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die gesperrten Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden."

" § 13[ehemals 16]Begriff der Datei und der Akte

(1) Eine Datei im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet und ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder
  2. jede sonstige Sammlung gleichartig aufgebauter personenbezogener Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei).

(2) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe oder Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach den §§ 14 oder 15 vorliegen."

und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe oder Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach den §§ 14 oder 15 vorliegen.""(2) Eine Akte ist jede sonstige Sammlung von amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienenden Unterlagen, die in einem inhaltlichen Bezug zueinander stehen und auch personenbezogene Daten enthalten können. Dazu zählen auch Bild- und Tonmedien. Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitting ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, dic Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."

6. Der bisherige § 17 wird § 14.

altneu
" § 14 Voraussetzung der Speicherung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 vorliegen.

(2) Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt."

 " § 14 [ehemals 17] Dateianordnung

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen:

  1. Bezeichnung der Datei,
  2. Zweck der Datei,
  3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,
  4. Berechtigung zur Eingabe von Daten,
  5. Zugangsberechtigung,
  6. Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,
  7. Protokollierung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass der Dateianordnung anzuhören."

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

(1) Personenbezogene Daten über Minderjährige dürfen in Dateien nur gesichert werden, wenn

  1. diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Abs. 1 angefallen sind."

" § 15 Voraussetzung der Speicherung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 vorliegen.

(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt."

8. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Personenbezogene Daten von Minderjährigen dürfen in Dateien und Akten nur erfasst werden, wenn

  1. diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) oder einer Bestrebung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Erfassung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind."

9. § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von betroffenen Personen bestritten, so ist dies in der Akte und Datei zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Dabei muss nachvollziehbar bleiben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund sie unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 betreffen, spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten sind in Dateien zu sperren, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. Anstelle der Löschung tritt auch dann eine Sperrung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die gesperrten Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden.

(5) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Dies ist auch dann gegeben, wenn eine betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. In diesen Fällen ist die Akte zu sperren und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden."

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Verfassungsschutzbehörde" werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

cc) In Satz 2 wird das Wort "Verfassungsschutzbehörde" durch das Wort "Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Personenbezogene Daten, die mit den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizei, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie anderer Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung,
  2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 4 wird das Wort "Verfassungsschutzbehörde" durch das Wort "Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz I werden die Wörter "Absatz 2, 3 oder 4" durch die Wörter "Absatz 2 bis 4 oder 5" ersetzt.

11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den übrigen Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Zollkriminalamt sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit soll nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind, bewirken. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) § 22a Absatz 2 bis 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung."

12. In § 24a Absatz 8 werden die Wörter " § 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter " § 8b Absatz 3 Satz 1" ersetzt und die Wörter "vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist" aufgehoben.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Von der Auskunft können Angaben über die Herkunft der Daten und von Übermittlungen ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. ""Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Verfassungsschutzbehörde" durch das Wort "Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 2

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vorn 22. Januar 1998 (GVOB1. M-V S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."

2. In § 34 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 1 Absatz 5" und die Abkürzung "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 11. Juli 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 12 - 4

2) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 12 - 3

ID 160803

ENDE