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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 19. August 2016
(GVOBl. Nr. 18 vom 31.08.2016 S. 714)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Angabe "(Landesrichtergesetz - RiG M-V)" angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut zu § 15 wird das Wort "Zuständigkeit" durch das Wort "Aufgabe" ersetzt und nach dem Wort "Richterrates" das Wort "Beteiligung" eingefügt.

b) Nach dem neuen Wortlaut zu § 15 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 15a Bildung von Richterräten

§ 15b Zusammensetzung der Richterräte

§ 15c Wahlgrundsätze

§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15e Wahlverfahren

§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat

§ 15g Zuständigkeit der Richterräte

§ 16 Mitbestimmung § 16a Mitwirkung

§ 16b Beteiligungsgespräch

§ 17 Mitbestimmungsverfahren

§ 18 Einigungsstelle

§ 18a Entscheidung der Einigungsstelle in Mitbestimmungsverfahren

§ 19 Mitwirkungsverfahren

§ 19a Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat".

c) Der Wortlaut zu § 22 wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte".

d) Im Wortlaut zu § 28 werden die Wörter "Verfahren bei der Beteiligung" durch das Wort "Beteiligungsverfahren" ersetzt.

e) Nach dem Wortlaut zu § 28 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates".

f) Nach dem Wortlaut zu § 55 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg

§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten".

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter des Bezirks nach Maßgabe des § 15,"1. Richterräte für die Beteiligung nach Maßgabe der §§ 16 und 16a".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichten offen.

(2) Die für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichte entscheiden in der Besetzung von Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

" § 14 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz."

5. Die §§ 15 bis 20 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Zuständigkeit des Richterrates

Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), beteiligt. Eine Beteiligung des Richterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

§ 16 Bildung der Richterräte 05

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht
    2. bei den Landgerichten
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberverwaltungsgericht
    2. bei den Verwaltungsgerichten;
  3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Landesarbeitsgericht
    2. bei den Arbeitsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
  5. in der Sozialgerichtsbarkeit
    1. bei dem Landessozialgericht
    2. bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen ein Richterrat nach Absatz 1 nicht zu bilden ist, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

(3) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht;
  3. in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht;
  4. in der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

(4) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für alle ihm nachgeordneten Gerichtszweige gebildet.

§ 16a Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht:

  1. bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit mehr als 20 und weniger als 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
  3. im übrigen aus einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.

§ 17 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

§ 18 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird.

(2) Ein an ein anderes Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

§ 19 Wahlverfahren

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

§ 19a

Die §§ 17 bis 19 gelten für die Bezirksrichterräte und den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder.

" § 15 Aufgabe des Richterrates, Beteiligung

Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richter nach Maßgabe der §§ 16 und 16a zu beteiligen. Bei Angelegenheiten, die die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 20) erweiterte Personalrat zu beteiligen.

§ 15a Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet

  1. bei dem Oberlandesgericht,
  2. bei den Landgerichten,
  3. bei den Amtsgerichten,
  4. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  5. bei den Verwaltungsgerichten,
  6. bei dem Finanzgericht,
  7. bei dem Landesarbeitsgericht,
  8. bei den Arbeitsgerichten,
  9. bei dem Landessozialgericht,
  10. bei den Sozialgerichten.

(2) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. bei dem Oberlandesgericht,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. bei dem Landessozialgericht,
  4. bei dem Landesarbeitsgericht.

(3) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten gebildet.

§ 15b Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht

  1. bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 5:0 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
  3. im Übrigen aus einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.

(4) Jeder Richterrat hat mindestens ein Ersatzmitglied.

§ 15c Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird.

(2) Nicht wählbar sind die Leitung des Gerichts und deren ständige Vertretung.

(3) Ein an ein anderes Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

§ 15e Wahlverfahren

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz entsprechend.

§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat

Die §§ 15c bis 15e gelten für die Bezirksrichterräte und den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 15g Zuständigkeit der Richterräte

(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist die bei ihr gebildete Richtervertretung zu beteiligen.

(2) In gcrichts- oder gerichtsbarkeitsübergreifenden Angelegenheiten der Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung der Richter zuständig. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Richterräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

(3) Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diesen Richter zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der der Richter angehört.

§ 16 Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei

  1. den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
  2. allgemeinen personellen Angelegenheiten,
  3. sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und organisatorischen Maßnahmen,

die die Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 16a aufgeführten Tatbestand, so ist nur die Beteiligung nach § 16a durchzuführen.

(2) Personelle Maßnahmen sind

  1. die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an einen Richter auf Probe durch den Präsidenten eines oberen Landesgerichts,
  2. die Auswahl für eine Erprobung,
  3. die Auswahl für eine Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  4. die Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
  5. Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn der Betroffene dies beantragt.

(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,
  2. die Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien und
  3. Personalentwicklungskonzepte, der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen.

(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Aufstellung eines verbindlichen Urlaubsplanes,
  2. die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
  3. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
  4. eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen des Antragstellenden nur ein von diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
  5. die Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
  6. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
  7. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
  8. die Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
  9. die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.

(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere:

  1. die Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
  2. die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
  3. die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  4. Maßnahmen zur Erhebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  5. die Aufstellung und wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  6. die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
  7. die Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.

(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nummer 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen

  1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder
  2. zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
    1. das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmte haben, und
    2. an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.

§ 16a Mitwirkung

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung des Richterrats:

  1. die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert: ausgenommen sind Abordnungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Personalentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stehen,
  2. die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 22 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
  4. die dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Ausnahme der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung,
  5. die Bestellung des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
  6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,
  7. die Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
  8. der Abschluss von Budgetvereinbarungen,
  9. die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  10. wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie zur Anmietung von Diensträumen,
  11. die Aufstellung von Grundsätzen über die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen/Telearbeitsplätzen oder die räumliche Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
  12. die Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Betroffene dies beantragt und
  13. Maßnahmen von ähnlichem Gewicht, wenn sie nicht in den vorstehenden Nummern 1 bis 12 aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung betreffen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 sind als gemeinsame Angelegenheiten (§ 20) zu behandeln.

§ 16b Beteiligungsgespräch

(1) Angelegenheiten nach §§ 16 und 16a kann mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch) erörtern:

  1. die Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Richterrat,
  2. die übergeordnete Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Bezirksrichterrat oder, wenn die übergeordnete Dienststelle die oberste Dienstbehörde ist, diese mit dem Hauptrichterrat.

Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr im Rahmen der Quartalsgespräche und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterrates anlassbezogen statt. In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung zu unterrichten.

(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf drei Tage abgekürzt werden.

(3) Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräch zu erörtern. Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.

(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer mitwirkungsbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.

(5) Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich zustimmen oder sie schriftlich billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen das Verfahren nach § 17 Absatz 4 bis 9 und bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen das Verfahren nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten - auch Abweichungen von der Schriftform - in einer Dienstvereinbarung regeln.

§ 17 Mitbestimmungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.

(2) Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 16b erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Richterrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrates zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Richterrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für den Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere das Haushaltsrecht, entgegenstehen.

(4) Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der ein Bezirksrichterrat oder, wenn diese die oberste Dienstbehörde ist, der Hauptrichterrat gebildet wurde. In den Fällen des Absatzes 3 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und nimmt innerhalb eines Monats dieser gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die bei ihr gebildete Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Ist bei einer Dienststelle neben dem Richterrat, mit dem eine Einigung nicht zustande kam oder dessen Antrag auf Durchführung einer zustimmungspflichtigen Maßnahme abgelehnt wurde, ein Bezirksrichterrat gebildet worden, so wird dieser beteiligt. Für das Verfahren gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Einigen sich ein oberes Landesgericht und der dort gebildete Bezirksrichterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptrichterrat unverzüglich zu unterrichten. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(7) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr gebildete Hauptrichterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der jeweiligen Richtervertretung verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen sowie eine Abweichung von der Schriftform vorgesehen werden.

(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.

§ 18 Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je zwei weitere Mitglieder, die Richter sein müssen,

  1. der Hauptrichterrat für die Mitwirkung der Einigungsstelle in den Fällen des § 17 Absatz 7 und
  2. der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 28a Absatz 2.

(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts bestellt. Ist die zur Bestellung berufene Person zugleich Mitglied des Präsidialrates, so obliegt die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 11 Absatz 3 und § 13 gelten entsprechend.

§ 18a Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren

(1) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so spricht sie in den Fällen des § 16 Absatz 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.

(2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch den Ministerpräsidenten zu treffen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.

§ 19 Mitwirkungsverfahren

(1) Soweit der Richterrat an Entscheidungen mitwirkt und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 16b in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden ist, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Billigung der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn übergeordnete Dienstelle die oberste Dienstbehörde ist, mit dem Hauptrichterrat. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 3 genannten Frist vereinbaren. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

(4) § 17 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

In Angelegenheiten, die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um entsandte Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Dabei entsendet der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder, soweit der Richterrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht."

6. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Aufgaben des Präsidialrats 06

Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. der Entscheidung über die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit,
  3. er Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags, es sei denn, diese geschieht auf Antrag.
" § 22 Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgrundgehalt als dem eines Einstiegsamtes,
  2. bei der Entscheidung
    1. über die Übernahme eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit,
    2. nach Buchstabe a über die Übertragung eines Richteramts bei einem bestimmten Gericht, wenn keine Ausschreibung erfolgt ist,
  3. vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 Deutsches Richtergesetz),
  4. im Falle der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 Deutsches Richtergesetz) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung eines Richters und
  5. vor der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ohne seine Zustimmung.

(2) Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein von den Präsidenten, den ständigen Mitgliedern sowie sämtlichen nichtständigen Mitgliedern des Präsidialrates bestelltes Mitglied anwesend sein. Die Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der der Richter verwendet wird."

7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 2" durch die Angabe " § 15d Absatz 3" ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt gefasst:

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§ 28 Verfahren bei der Beteiligung 05

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) In den Fällen des § 22 Nr. 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die das Justizministerium vor der Entscheidung zu gewähren hat.

(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.

" § 28 Beteiligungsverfahren

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrates. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerber oder aller in Betracht kommenden Richter mit und bezeichnet die Person, die ernannt werden soll. Liegt ein Besetzungsbericht eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber und den von der obersten Dienstbehörde gefertigten Auswahlvermerk bei.

(3) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden."

9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus oder macht er einen Gegenvorschlag, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.

(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Präsidialrat im Falle eines Gegenvorschlags die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Präsidialrats vorzulegen.

(3) Wird unter Vermittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss

  1. in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, ob sie die vorgeschlagene Person für geeignet hält,
  2. in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 4, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält und
  3. in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, ob sie die Entlassung oder Abordnung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme einen anderen Bewerber für besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.

(5) Ist der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig, so legt ihm die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor."

10. In § 31 Satz 2 werden die Wörter "Landgericht Schwerin" durch die Wörter "Verwaltungsgericht Greifswald" und das Wort "Oberlandesgericht" durch das Wort "Oberverwaltungsgericht" ersetzt.

11. § 36a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(2) Zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Abs. 2) jeweils ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge

  • ordentliche Gerichtsbarkeit
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit
  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Sozialgerichtsbarkeit

zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweigs, der übergangen werden soll.

"(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer. müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.

(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2)."

12. § 36d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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In § 36a Abs. 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Landgerichts Schwerin das Präsidium des Oberlandesgerichts."In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts."

13. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen."

14. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Für die Aufgaben, Rechtstellung und Zuständigkeit der Staatsanwaltsräte gelten die Regelungen des § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 12, 13, 15, 15g, 16, 16a und 22 entsprechend.

(5) Ergänzend zu § 16 unterliegen der Mitbestimmung

  1. die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen wird,
  2. die Abordnung eines Staatsanwalts ohne dessen Zustimmung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
  3. Regelungen zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,
  4. die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind und
  5. die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung.

(6) Ergänzend zu § 16a Absatz 1 unterliegen der Mitwirkung

  1. die Versetzung eines Staatsanwalts in den vorzeitigen Ruhestand, wenn der Staatsanwalt dies beantragt und
  2. die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes einschließlich der Eil- und Bereitschaftspläne für die Staatsanwälte."

15. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt:

" § 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg 16

(1) Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwälte gelten die Regelungen der §§ 16b bis 19 entsprechend.

(2) Für die Beteiligung in Angelegenheiten des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gelten die Regelungen der §§ 28 bis 30 entsprechend.

(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen gilt die Regelung des § 14 entsprechend.

§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten 16

Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwälte und der sonstigen Beschäftigten einer Dienststelle gilt die Regelung des § 20 entsprechend."

16. § 59 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen."

17. § 61 wird wie folgt gefasst:

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§ 61 Übergangsvorschrift 05 06

§ 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 und 3 finden erstmalig auf den Hauptstaatsanwaltsrat Anwendung, dessen Mitglieder gemäß § 55 Abs. 2 und 3 frühestens zwei Monate nach dem 29. Juli 2006 neu gewählt werden.

" § 61 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. August 2016 (GVOBl. M-V S. 714) gewählten Richter- und Staatsanwaltsvertretungen bleiben für die bis zum 30. November 2019 laufende Amtsperiode im Amt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5, § 15b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

*) Ändert Gesetz vom 7. Juni 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 301-1

ID: 16/1444

ENDE