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Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Februar 2018
(GVOBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 54)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 (weggefallen) | " § 31 Übergangsregelung". |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.
bb) Die Sätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt im Jahr 2015 ein Betrag von 38 400 000 Euro unberücksichtigt. In den Jahren 2016 und 2017 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 63 036 000 Euro unberücksichtigt, welcher als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Er gibt sich im Rahmen der personenscharfen Spitzabrechnung der Abschlagszahlung ein von der Abschlagszahlung nach Satz 8 abweichender Betrag, ist dieser entsprechend abzurechnen und der vorläufigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Jahr 2017 nach Absatz 6 Satz 1 zugrunde zu legen. | "Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086 000 Euro, den das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt. Im Jahr 2016 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 111678.000 Euro, im Jahr 2017 ein Betrag von 28.835 000 Euro, im Jahr 2018 ein Betrag von 6.689 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 6.689 000 Euro unberücksichtigt, welcher jeweils als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Ergeben sich geänderte Beträge bei den Abschlagszahlungen nach Satz 8 oder infolge von Spitzabrechnungen der Jahre ab 2016, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen." |
b) In Absatz 3 Satz 1wird die Angabe "33,99" durch die Angabe "34,496" und die Angabe "66,01" durch die Angabe "65,504" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach Absatz 3 Satz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 22a zugeführt. Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 70.230 000 Euro zur Verfügung gestellt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkotmnensteuer an die Gemeinden zugewiesen. | "Diese Ausgleichszuweisungen werden in den Jahren 2018 und 2019 nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden zugewiesen." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Deckung des sich aus der Integrationsaufgabe von anerkannten Schutzberechtigten ergebenden erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwands. Die Beträge nach Satz 3 und 4 erhöhen sich im Jahr 2016 um 2.700 000 Euro. In den Jahren 2017 und 2018 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Betrag in Höhe von 7.500 000 Euro. Die Verteilung der Mittel in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt nach der Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs). Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens der hier lebenden Menschen und der neu hinzugekommenen Flüchtlinge stellt das Land den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden für jeden anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs) für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils 100 Euro zur Verfügung. Das Nähere zur Umsetzung der Mittel regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift."
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2016 erfolgt teilweise unter Verrechnung des positiven Abrechnungsbetrages für das Jahr 2015 im Finanzausgleich für das Jahr 2018. Der verbleibende Betrag wird im Finanzausgleich für das Jahr 2020 zur Abrechnung gebracht."
bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter "und Gesundheit" durch ein Komma und die Wörter "Integration und Gleichstellung" ersetzt.
h) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Das Land stellt den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die seit dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigenden Kostensteigerungen für die Zuweisung für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden in Höhe von 9.700 000 Euro bis zur nächsten Überprüfung der Kosten jährlich zur Verfügung.".
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "225.100 000" durch die Angabe "216.700 000" ersetzt.
4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "39,803"durchdie Angabe "38,994" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "23,605" durch die Angabe "24,550" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "36,592" durch die Angabe "36,456" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "67,939" durch die Angabe "67,839" und die Angabe "32,061" durch die Angabe "32,161" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres," durch die Wörter "nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz," ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nummer 5 werden das Wort "und" durch einen Punkt und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
dd) Satz 2 Nummer 6
6. das Istaufkommen der Ausgleichszahlungen für Grundsteuermindereinnahmen des Vorvorjahres nach Artikel 106 Absatz 8 des Grundgesetzes.
wird aufgehoben.
ee) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Innenministerium kann im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung vom gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des Vorvorjahres abweichende Hebesätze zur Berechnung der Steuerkraft festsetzen. | "Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer werden in den Jahren 2018 und 2019 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:
|
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "landesdurchschnittliche gewogene Hebesatz aller kreisangehörigen Gemeinden" durch die Wörter "nach Absatz 4 Satz 3 geltende Nivellierungshebesatz" ersetzt.
d) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die Gemeinde jeweils 60 Prozent des Unterschiedsbetrages. | "Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die Gemeinde im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung." |
6. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 60 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisungen. | "Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung." |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "41.100 000" durch die Angabe "45.200 000" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " 105.200 000" durch die Angabe "99.400 000" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "36.800 000" durch die Angabe "34.200 000" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "16.600 000" durch die Angabe " 14.800 000" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "25.400 000" durch die Angabe "23.100 000" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3
Näheres regelt das Gemeinde-Leitbildgesetz. Ausnahmefällen auch Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen entstehen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Land stellt in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel Gemeinden und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen für das Erreichen des Haushaltsausgleichs zur Verfügung. | "Zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen stellt das Land in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel Gemeinden und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs (Konsolidierungshilfen) zur Verfügung." |
bb) Satz 3
§ 21 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend mit der Einschränkung, dass weitere Kapitalmarktmittel nicht für Darlehen, sondern für Zuschüsse nach Absatz 2 und nur soweit aufgenommen werden dürfen, als der Fonds in seinem Bestand nicht gefährdet wird.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hilfen können gewährt werden für:
Zuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen zum Ausgleich eines jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum nicht in mehr als drei Jahren ein neuer jahresbezogener negativer Saldo entstanden ist oder entsteht. Die Gewährung von Zuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 über mehr als zwei Jahre in Folge scheidet aus. Soweit weitergehend jahresbezogene negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen erwirtschaftet werden oder erkennbar ist, dass der Haushaltsausgleich auch dauerhaft nicht aus eigener Kraft zu erreichen ist, kommen Hilfen nach Satz 3 Nummer 2 auf Grundlage eines langfristigen Konsolidierungskonzeptes in Betracht. Es muss unter Berücksichtigung möglicher Hilfe die Maßnahmen zum Erreichen eines Haushaltsausgleichs festschreiben. | "Die Hilfen können gewährt werden als
Fehlbetragszuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum in höchstens vier Jahren ein negativer jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstanden ist oder entsteht. Die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen über mehr als zwei Jahre in Folge scheidet aus. Soweit weitergehend negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen erwirtschaftet werden, kommen weitergehende Konsolidierungshilfen nach Satz 3 Nummer 2 in Betracht. Die Gewährung weitergehender Konsolidierungshilfen setzt voraus, dass die Kommune nach ihrem Haushaltssicherungskonzept aus eigener Kraftjahresbezogen mindestens den Ausgleich der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen dauerhaft erreicht." |
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Über den Antrag entscheidet das Innenministerium, bei kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit der für die Gemeinde zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Das Maß der selbst zu verantwortenden Verschuldung und die bisherigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. | "(3) Über den Antrag auf Gewährung einer Konsolidierungshilfe nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium für Inneres und Europa, bei kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte im Benehmen mit der für die Gemeinde zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Hilfen nach Absatz 2 oder eine bestimmte Höhe der Hilfe besteht nicht. Das Maß der selbst zu verantwortenden Verschuldung und die bisherigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. |
(4) Zuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden durch Bewilligungsbescheid und Zuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden vorrangig durch öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag gewährt. Ein Bewilligungsbescheid kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen.
Ein Landkreis, der nach § 12 Absatz 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen Wertausgleich an die eingekreiste Stadt zu leisten hat, kann als Ausgleich für diese Belastung aus dem Aufbaufonds einen Zuschuss erhalten.
Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Zuweisungsempfänger Maßnahmen trifft, bei deren Durchführung das Haushaltssicherungskonzept voraussichtlich nicht oder in wesentlichen Teilen nicht mehr verwirklicht werden kann. In einem Zuwendungsvertrag sind insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen der Zuwendung einschließlich der Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers sowie die Folgen der Nichterfüllung sowie Handlungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers zu vereinbaren. | (4) Fehlbetragszuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden durch Bewilligungsbescheid gewährt. Der Bewilligungsbescheid kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Zuweisungsempfänger Maßnahmen trifft, die dazu führen, dass das Haushaltsicherungskonzept voraussichtlich nicht oder in wesentlichen Teilen nicht mehr verwirklicht werden kann." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Weitergehende Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden vorrangig durch öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag (Konsolidierungsvereinbarung) gewährt. In der Konsolidierungsvereinbarung sind insbesondere die Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers, vor allem die durch ihn umzusetzenden Maßnahmen zum Erreichen eines Haushaltsausgleichs, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung sowie Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers zu regeln, sofern der Zuwendungsempfänger die Handlungspflichten nicht erfüllt. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass das Haushaltssicherungskonzept Bestandteil der Konsolidierungsvereinbarung ist.".
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6, und im Satz 3 werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6
(6) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an das Sondervermögen "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" in Höhe von 100.000 000 Euro.
wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Einzelheiten zum Verfahren, zu den Voraussetzungen sowie zur Bildung, Kreditaufnahme, Verwendung und Verwaltung des Sondervermögens können durch Verordnung des Innenministeriums geregelt werden. Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu informieren. | "(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 und der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g zur Verfügung gestellten Mittel, gewährt das Land Konsolidierungshilfen in Höhe von 100.000 000 Euro aus dem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen mit der Bezeichnung "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern". Einzelheiten zum Verfahren, zu den Voraussetzungen sowie zur Bildung, Verwendung und Verwaltung des Sondervermögens können durch Verordnung des Ministeriums für Inneres und Europa geregelt werden. Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu informieren.". |
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung
(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem Ministerium für Inneres und Europa. Es erstellt im Benehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden ab dem Jahr 2018 die Mittel gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 zugeführt.
(3) Die dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel dienen:
(4) Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 werden in Höhe des jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, höchstens aber in Höhe des zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Antrag gestellt wird, verbleibenden Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt. Die Zuweisungen können höchstens für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre gewährt werden. Hat eine Gemeinde im Jahr 2018 eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erhalten, ist der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum Ende des Haushaltsjahres um diesen Betrag zu erhöhen. Dem Antrag ist als Nachweis des jeweiligen jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu den festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Anträge auf Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 sind bis zum 15. Oktober 2019 beim Ministerium für Inneres und Europa zu stellen. Verfügt die Gemeinde im Jahr 2018 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss oder im Jahr 2019 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss, kann der Antrag auf eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 auf der Grundlage der vorläufigen Angaben nach Satz 4 gestellt werden. Eine Zuweisung wird auf der Grundlage vorläufiger Angaben in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach Satz 1 gewährt. Die Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2,3 und 4 steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
(5) Soweit die nach Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel in 2018 nicht vollständig gebunden werden, erhöhen sie die in 2019 nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel. Soweit die nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel bis zum 3 1. Dezember 2019 nicht vollständig gebunden werden, werden sie für den in Absatz 6 Satz 1 genannten Verwendungszweck ausschließlich zur Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Gemeinden zur Verfügung gestellt.
(6) Ab dem Jahr 2020 sollen die Gemeinden aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, und bei der Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen unterstützt werden. Dies gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die für die Gewährung von Zuwendungen für Altverbindlichkeiten nach Satz 1 und 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 und 2019 zulasten der Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230.000 Euro begrenzt.
(7) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.
(8) Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.".
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Schlüsselzuweisungen des Vorjahres, | "2. im Jahr 2018 die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2017 zu 50 Prozent und die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2018 zu 50 Prozent, ab dem Jahr 2019 die Schlüsselzuweisungen des laufenden Jahres," |
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" und die Angabe "86" durch die Angabe "91" ersetzt.
12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "soweit diese nicht für die Unterhaltung der Landesfeuerwehrschule sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind" durch die Wörter "soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich ist" ersetzt.
13. In § 27 Absatz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter "Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern." angefügt.
14. Nach § 30 wird folgender § 31 eingefügt:
" § 31 Übergangsregelung
Für die Gewährung von Hilfen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 2018 beantragt wurden, gilt das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 3 1. Dezember 2017 geltenden Fassung."
15. In § 12 Absatz 7 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 21 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1, 3 und 6, § 23 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4, § 27 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 29 Absatz 3 und 4 und § 30 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" und in § 21 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Inneres und Europa kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 180470
ENDE |