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Änderungstext
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), zum Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) sowie zur Anpassung des Landesrundfunkgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 2018
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 18.05.2018 S. 158)
Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 5. bis 18. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Zustimmung zum NDR-Datenschutz-Staatsvertrag
Dem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) vom 7. bis 15. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3
Änderung des Landesrundfunkgesetzes
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 61 bis 64 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) | " § 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
§ 62 Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter § 63 Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten § 64 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht" |
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 Datenschutz-Aufsicht | " § 66 weggefallen" |
2. Die §§ 61 bis 64 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle entsprechend. § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) | " § 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
(1) Soweit Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; Abl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314. S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Datenschutz-Grundverordnung gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gehaftet wird. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der in Satz 1 genannten Veranstalter. Die in Satz 1 genannten Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren entwickelt und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend. § 62 Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter (1) Der Medienausschuss ernennt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz bei der Landesanstalt (der Beauftragte oder die Beauftragte) im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Er oder sie ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern nach § 61. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederbenennung ist zulässig. Der Beauftragte oder die Beauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und die Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die Ausübung von anderen Aufgaben innerhalb der Landesanstalt oder von sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten durch den Beauftragten oder die Beauftragte ist nur zulässig, soweit sie mit dem Amt des Beauftragten oder der Beauftragten zu vereinbaren sind und seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienausschuss. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt vom Amt oder mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Landesanstalt. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Beauftragte oder die Beauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin durch Beschluss des Medienausschusses. Der Beauftragte oder die Beauftragte ist vor der Entscheidung anzuhören. § 63 Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten (1) Der Beauftragte oder die Beauftragte ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes nach § 62 Absatz 1 Satz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Medienausschusses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Amtsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Beauftragten oder der Beauftragten wird bei der Geschäftsstelle der Landesanstalt eingerichtet. Dem Beauftragten oder der Beauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse nach § 62 Absatz 1 Satz 2 notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landesanstalt auszuweisen und dem Beauftragten oder der Beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Medienausschuss und die Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt der Beauftragte oder die Beauftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit durch die Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 64 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht (1) Der Beauftragte oder die Beauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern sowie der zu diesen gehörenden Beteiligungs- und Hilfsunternehmen. (2) Rundfunkveranstalter und der Verantwortliche oder die Verantwortliche für einen Beitrag oder eine Sendung haben dem Beauftragten oder der Beauftragten jederzeit den Abruf von Angeboten und den Zugriff auf Angebote unentgeltlich zu ermöglichen. Im Übrigen gilt § 13 für den Beauftragten oder die Beauftragte entsprechend. (3) Alle haben das Recht, sich an den Beauftragten oder die Beauftragte mit dem Vorbringen zu wenden, bei der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. (4) Der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 erstattet dem Medienausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht im Sinne des § 59 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Medienanstalt ist hierbei ausreichend. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend." |
§ 66 Datenschutz-Aufsicht(1) Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass der Abruf von Angeboten und der Zugriff auf Angebote zu Zwecken der Datenschutzkontrolle unentgeltlich sind. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Aufruf oder Zugriff durch die Datenschutzkontrollstelle sperren.
(2) § 66 Abs. 1 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 29 bis 34 wie folgt gefasst:
alt | neu |
29. entgegen § 50 Abs. 2 einspeist, ohne die gesetzliche Rangfolge zu beachten,
30. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, 31. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 32. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt, 33. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet, 34. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, | "29. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten zu anderen als journalistischen Zwecken verarbeitet,
30. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 2 die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken befassten Personen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht oder nur unzureichend auf das Datengeheimnis verpflichtet, 31. entgegen § 61 Absatz 2 einer dort genannten Pflicht zum Umgang mit Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 32. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 und 2 einer betroffenen Person die Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden gespeicherten persönlichen Daten zu Unrecht verweigert oder der genannten Pflicht zur Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 33. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 3 dem Verlangen einer betroffenen Person nach Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder nach Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommt, 34. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 4 personenbezogene Daten weiter speichert, obwohl dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erforderlich ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "diesem Gesetz" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 1 bis 28" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 ist der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde."
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Über die Einleitung eines Verfahrens hat die nach Satz 1 zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten und die nach Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde die für den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder unverzüglich zu unterrichten."
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 3 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 5 Absatz 2 Satz 1 tritt der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn bis zum 24. Mai 2018 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.
(3) Nach Maßgabe seines Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 tritt der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn bis zum 24. Mai 2018 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
ID 212008
ENDE |