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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2019
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Dezember 2018
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 21.12.2018 S. 408)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versorgungsfondsgesetzes
Das Versorgungsfondsgesetz vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Sofern ein positiver Haushaltssaldo weitere Zuführungen zum Versorgungsfonds erlaubt, kann das Finanzministerium über die in Satz 1 genannten Jahrgänge hinaus sukzessive auch weitere versorgungsberechtigte Personen in die Rücklagenbildung einbeziehen."
2. § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der nach § 3 Absatz 1 erweiterte Personenkreis ist anzugeben."
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
"Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern (Breitband M-V)"
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommem vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach der Angabe "16.629 000 Euro" die Wörter "sowie im Jahr 2019 in Höhe von 8.200.000 Euro" eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach den Wörtern "im Jahr 2018" die Wörter "sowie in Höhe von 5.740.000 Euro im Jahr 2019" eingefügt.
c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"Die Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 unberücksichtigt."
d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086 000 Euro, den das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt. | "Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 37.800 000 Euro, die das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt." |
e) Der bisherige Satz 9 wird zu Satz 10 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Satz 8" wird durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.
2. § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 9 und 10 werden die Angaben "2017 und 2018" durch die Angaben "2017 bis 2019" ersetzt.
b) In Satz 11 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 7 Satz 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Satz wie folgt ergänzt:
"die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt."
4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Umsatzsteuer" das Komma sowie die Wörter "des Bundesausgleiches für Grundsteuermindereinnahmen" gestrichen.
5. In § 28 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Sport" gegen das Wort "Europa" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190121
ENDE |