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Änderungstext
Doppik-Erleichterungsgesetz - Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Juli 2019
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 467)
Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung
Die Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 42b werden nach dem Wort "Selbstverwaltung" das Komma und die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit | " § 53 Kassenkredite". |
c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Stellenplan | " § 55 (aufgehoben)". |
2. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Bedienstete im Dienst der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit diese Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird, | "1. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben," |
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und des Finanzplanes" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist."
4. In § 37 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
5. § 42b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Selbstverwaltung" das Komma und die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur" gestrichen.
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. | "(4) Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. | "(6) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (Haushaltsausgleich)." |
c) Dem Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird. Sofern sich der Konsolidierungszeitraum durch eine folgende Haushaltsplanung verlängert, ist abweichend von Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen."
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
|
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Gemeinde" der Klammerzusatz "(Kassenkredite)" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung). | "(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres nachrichtlich anzugeben." |
c) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden; § 47 ist zu beachten."
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan, seinen Anlagen und dem letzten aufgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. | "(2) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden. Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen." |
b) Die Absätze 3 bis 5
(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.(4) Die Bekanntmachungspflicht erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.
(5) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
werden aufgehoben.
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. | "Die Haushaltssatzung kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden; § 45 Absatz 7 bleibt unberührt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, | "1. wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt," |
bb) Nummer 2
2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Investitionsförderungsmaßnahmen" die Wörter "oder Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die durch zweckgebundene Einzahlungen vollständig finanziert werden," eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden, | "2. geringfügige Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen oder Abweichungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechtes, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden," |
10. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur
| "(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Haushaltsvorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | "(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat."
11. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, stellen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Erträge beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen oder Aufwendungen beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten. (2) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre unverzüglich zu unterrichten. (3) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung. (4) Die Verfahrensschritte nach den Absätzen 1, 2 und 3 können zusammengefasst werden, soweit die Entwicklung nach Absatz 1 dem nicht entgegensteht. | " § 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, der laufenden Einzahlungen, der Aufwendungen oder der laufenden Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten. (2) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet der Bürgermeister, in Fällen des Absatzes 4 ist hierzu das Einvernehmen mit der Gemeindevertretung herzustellen. (3) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten. (4) Eine haushaltswirtschaftliche Sperre kann eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 ersetzen, wenn sie im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung erlassen wird. Die Sperrverfügung und der Beschluss über das Einvernehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Gemeindevertretung nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund von § 48 Absatz 2 Nummer 1, gilt die haushaltswirtschaftliche Sperre ab dem Inkrafttreten der Nachtragshaushaltsatzung als aufgehoben, soweit die Gemeindevertretung nicht beschließt, dass sie ganz oder teilweise fortgelten soll." |
13. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit | " § 53 Kassenkredite". |
b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" jeweils durch das Wort "Kassenkredite" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einzahlungen" die Wörter "aus Verwaltungstätigkeit" gestrichen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
" § 52 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
14. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" die Wörter "oder bei einer Haushaltssatzung nach § 45 Absatz 2 der Haushaltsplan des Folgejahres" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "überplanmäßig" die Wörter "oder außerplanmäßig" eingefügt.
§ 55 StellenplanDer Stellenplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern die Gemeinde bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes keinen Haushaltsausgleich darstellen kann. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
16. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "den Teilrechnungen" durch die Wörter "der Übersicht über die Teilrechnungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1
1. der Rechenschaftsbericht,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
c) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. | "(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen." |
e) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.
17. § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Gesamtabschluss
(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. (2) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe, ihre sonstigen Vermögen mit Sonderrechnung und über ihre Kommunalunternehmen aus. Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über ihre Tochterorganisationen und über ihre gemeinsamen Kommunalunternehmen aus, bei denen ihr mehr als 20 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter, Mitglied oder Träger zustehen und wenn die Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarung eingeschränkt sind. Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend. (3) Der Gesamtabschluss besteht aus:
(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(5) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 60 und die Jahresabschlüsse
mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens zusammenzufassen (Konsolidierung). (6) Tochterorganisationen nach Absatz 5, die. unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist jedoch nicht zulässig. (7) Tochterorganisationen nach Absatz 5 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. (8) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben. (9) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen. (10) Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungspriifungsamtes sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. (11) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
nicht übersteigen. (12) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches kommen in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) zur Anwendung. | " § 61 Gesamtabschluss
(1) Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. (2) Zu dem Gesamtabschluss sind der Jahresabschluss der Gemeinde nach § 60 und die Jahresabschlüsse
(Aufgabenträger) zusammenzuführen (Konsolidierung), wenn diese ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen oder der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. Sind Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern von untergeordneter Bedeutung für die Abbildung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, können sie bei der Konsolidierung unberücksichtigt bleiben. Für die Konsolidierung mittelbarer Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Ein Aufgabenträger gemäß Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen ist nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Für den in die Konsolidierung einzubeziehenden Jahresabschluss der Gemeinde können die Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) angewendet werden. (3) Der Gesamtabschluss besteht aus:
(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen. (6) Der Gesamtabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen. (7) Ergibt sich nach Kenntnisnahme des Gesamtabschlusses durch die Gemeindevertretung, dass dieser wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegten Gesamtabschluss zu berichtigen." |
18. Dem § 64 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf die Führung einer Sonderrechnung verzichtet werden. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in diesem Fall als wesentliches Produkt in einem gesonderten Teilhaushalt zu führen."
19. In § 70b Absatz 3 wird die Angabe "53 bis 58" durch die Angabe "52 bis 57" ersetzt.
20. In § 73 Absatz 4 werden die Wörter "doppischen Jahresabschluss" durch das Wort "Gesamtabschluss" ersetzt.
21. In § 86 Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Wörter "speziell für diese Städte" eingefügt.
22. In § 104 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "6 und 7" ersetzt.
23. In § 113 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "104" durch die Angabe "107" ersetzt.
24. In § 114 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und des Finanzplanes" gestrichen.
25. Dem § 120 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
26. In § 127 Absatz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.
27. Dem § 136 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist."
28. § 144 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. | "Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde mit der Maßgabe entsprechend, dass § 43 Absatz 3 keine Anwendung findet und abweichend von § 43 Absatz 6 der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung erreicht ist, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend." |
29. In § 145 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "82" durch die Angabe "79" ersetzt.
30. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Erträge und" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Erhebung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend. | "(2) Für die Bemessung und Festsetzung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend." |
31. In § 159 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
32. § 161 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. | "(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Verfügt ein Zweckverband aufgrund seiner Aufgabenstruktur über kein oder nur geringes Anlagevermögen findet § 43 Absatz 3 keine Anwendung; der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist abweichend von § 43 Absatz 6 erreicht, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist." |
33. In § 167 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "6 und 7" ersetzt.
34. In § 167a, 167b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gebietskörperschaften" durch das Wort "Körperschaften" ersetzt.
35. In § 167b Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Gebietskörperschaft" durch das Wort "Körperschaft" ersetzt.
36. In § 174 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem Wort "Gesamtergebnisrechnung" das Komma und das Wort "Gesamtfinanzrechnung" gestrichen.
37. § 176 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 176 Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich der Anwendung von § 22 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 4 Nummer 2, § 31 Absatz 2, §§ 43 bis 61, 64, 66, 75, 91 Absatz 1 Satz 2, § 104 Absatz 3 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 109 Absatz 2 Satz 2, § 120 Absatz 2, § 127 Absatz 2, §§ 146, 147, 156 Absatz 7 Nummer 4, § 162 Absatz 1 Satz 1 und § 174 ist das Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) zu beachten. Soweit kommunale Körperschaften auf der Grundlage von § 16 Absatz 1 des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes die §§ 43 bis 61, 63, 64, 66, 67 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, weiterhin anwenden, gelten die Bestimmungen des § 44 Absatz 4, der §§ 51, 52 Absatz 6, §§ 55a, 56 Absatz 6 und 7 entsprechend. (2) Soweit aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes Anpassungen in den Gesellschaftsverträgen von Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, Betriebssatzungen oder sonstigen Satzungen der kommunalen Körperschaften erforderlich sind, müssen diese Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommen werden. (3) Landräte, die unmittelbar vor ihrer Wahl zum Landrat eines mit Wirkung vom 4. September 2011 neu gebildeten Landkreises bereits Landrat in einem der Rechtsvorgänger dieses Landkreises waren, sind abweichend von § 116 Absatz 2 Satz 6 nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. (4) Die Zahl der weiteren Mitglieder der Amtsausschüsse ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 den geänderten Bestimmungen des § 132 Absatz 2 anzupassen. Hierzu haben die Gemeindevertretungen sämtliche zu weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses gewählten Personen abzuberufen und, sofern erforderlich, eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. Eine Abberufung findet nicht statt, wenn das abzuberufende Mitglied Amtsvorsteher ist. | " § 176 Übergangsvorschriften
Der erste Gesamtabschluss gemäß § 61 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen. Dieser ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann. Für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte findet § 73 Absatz 3 keine Anwendung. Gleiches gilt für andere Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, die sich bis zum 31. Dezember 2019 verbindlich für die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach Satz 1 entscheiden. Im Übrigen ist ein Beteiligungsbericht nach § 73 Absatz 3 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen." |
38. In § 7 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 6, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 3, § 94 Absatz 2 Satz 3, § 119 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1, § 126 Absatz 2 Satz 3, § 168 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 169 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" ersetzt.
39. In § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 3, § 42b Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 79 Absatz 1, 3 und 4, § 94 Absatz 3, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 6 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 1, § 168 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 168 Absatz 3 sowie § 174 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Aufhebung des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191661
ENDE |