umwelt-online: Archivdatei - Kommunalverfassung - KV MV 2011 (2)
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§ 100 Anschluss- und Benutzungszwang
Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.
§ 101 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag 24
(1) Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend.
(2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die § § 17 und 18 entsprechend.
§ 102 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). § 20 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Vertretung und Verwaltung
Organe des Landkreises sind der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.
(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises.
(2) Der Kreistag ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Kreistages eine Übertragung auf den Kreisausschuss oder die Landrätin oder den Landrat stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Der Kreistag kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Kreistag sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder an sich ziehen.
(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Kreisausschuss oder die Landrätin oder der Landrat Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich dem Kreistag.
(4a) Der Kreistag entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Kreisausschuss oder die Landrätin oder den Landrat übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 115 Absatz 2 Satz 3.
(5) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrates und der Beigeordneten. Er kann diese Befugnisse nicht übertragen. Der Kreistag übt seine Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzt werden kann. Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrates; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt die Landrätin oder der Landrat Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Kreistag Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(6) Der Kreistag gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Landes- und Kommunalwahlgesetz bestimmt die gesetzliche Zahl der Kreistagsmitglieder und regelt das Wahlverfahren.
(2) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Kreistagspräsidenten verzichten.
(3) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.
(4) Die Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Die Landkreise sollen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen durch Zuwendungen aus dem Kreishaushalt für deren Geschäftsbedarf in angemessenem Umfang unterstützen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Kreishaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nichtöffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Landrätin oder dem Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. § 23 Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend. Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages aus.
(6) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26) und Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) gelten für Kreistagsmitglieder entsprechend.
§ 106 Konstituierung des Kreistages, Vorsitz 24
(1) Der Kreistag tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Kreistagspräsidentin oder den bisherigen Kreistagspräsidenten. Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten, die oder der den Vorsitz im Kreistag innehat. Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Kreistag wird durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten vertreten.
(3) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Personen, die die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten im Verhinderungsfall vertreten. Zur Unterstützung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt.
§ 107 Sitzungen des Kreistages 24
(1) Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen des Kreistages schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Kreistagsmitglied oder die Landrätin oder der Landrat beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde des Kreistages als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird.
(2) Der Kreistag tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Kreistag einzuberufen ist. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.
(4) Die Mehrheit aller Kreistagsmitglieder kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
(5) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder entschieden.
(5a) Der Landkreis kann öffentliche Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Kreistages im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen des Kreistages Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen des Kreistages nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Sie oder er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.
(8) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist den Kreistagsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag in der auf die Vorlage folgenden Sitzung. Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 107a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung 24
(1) Sitzungen des Kreistages finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Kreistagsmitglieder am Sitzungsort statt. Kreistagsmitglieder können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Auf die konstituierende Sitzung und auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten findet Satz 2 keine Anwendung.
(2) Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder als anwesend. Der Landkreis hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 108 Absatz 1 bleiben unberührt. In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.
(3) An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.
(4) Kreistagsmitglieder, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung des Kreistages im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Kreistagsmitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 107 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.
§ 107b Verarbeitung personenbezogener Daten 24
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) kann der Landkreis besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 107 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 107a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 107 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Kreistagsmitglied noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu dem Landkreis an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus.
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Kreistagsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Danach bleibt der Kreistag so lange beschlussfähig, bis die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident von sich aus oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Kreistagsmitglied zählt zu den Anwesenden. Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder anwesend ist.
(2) Ist mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder nach § 24 ausgeschlossen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden, so ist der Kreistag in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden. Sind weniger als drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend, entscheidet die Landrätin oder der Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(1) Beschlüsse des Kreistages werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein Stinunen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Sieht das Gesetz einen Anteil aller Kreistagsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 110 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit die Geschäftsordnung bestimmt, dass anstelle des Handzeichens mit elektronischen Hilfsmitteln abgestimmt wird, muss gewährleistet bleiben, dass das Stimmverhalten für alle Kreistagsmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen auch für die Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise erkennbar ist. Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jedes anwesende Kreistagsmitglied unbeobachtet von anderen Kreistagsmitgliedern oder Dritten und ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre oder seine Stimme abgeben kann und abgibt sowie dass das Wahlverhalten auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, insbesondere nicht rekonstruiert werden kann; Satz 6 findet im Falle der Abstimmung mit elektronischen Hilfsmitteln keine Anwendung.
(2) Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die dem Landkreis Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Landrätin oder den Landrat, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.
(5) Die direkt gewählte Landrätin oder der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.
(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 110a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren 24
(1) Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich der Kreistag einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.
(2) Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten auf Aufforderung hin angezeigt haben. Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder des Kreistages untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. Sofern die Zahl der Kreistagsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze abweichend von Satz 2 wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. Bei Bedarf entscheidet das Los.
(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. Die Erklärung kann jederzeit geändert werden. Die auf Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 entfallenden Sitze werden abweichend von Satz 1 durch eine Wahl besetzt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Abstimmung berechtigt sind.
(4) Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften, auf die infolge der Neuzuteilung weniger oder mehr Sitze entfallen, zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. Mit der Aufforderung sind alle Sitze der Fraktionen und Zählgemeinschaften unbesetzt, auf die infolge der Neuzuteilung weniger Sitze entfallen.
(5) Fraktionen und Zählgemeinschaften können jederzeit verlangen, dass ein Gremium, das durch eine einvernehmliche Verständigung nach Absatz 1 Satz 1 besetzt worden ist, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.
(6) Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne der vorstehenden Absätze der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder.
(7) Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf den Landkreis entfallenden Sitze.
(8) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird.
§ 111 Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse 24
(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistages das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Die Landrätin oder der Landrat kann einem Beschluss widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Landrätin oder der Landrat zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist. Der Kreisausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist die Landrätin oder der Landrat auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates zu erklären.
(5) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 112 Kontrolle der Verwaltung 24
(1) Der Kreistag ist von der Landrätin oder dem Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet den Kreistag mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er nach § 104 Absatz 4 und 5 getroffen hat.
(2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, dem Kreistag auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.
(3) Jedes Kreistagsmitglied kann an die Landrätin oder den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied des Kreistages Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.
(1) Jeder Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Vorsitzendes Mitglied des Kreisausschusses ist die Landrätin oder der Landrat.
(2) Der Kreisausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Kreistages. Er entscheidet nach den vom Kreistag festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Kreisausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag.
(3) Soweit dem Kreisausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Kreistag das Einvernehmen der Landrätin oder des Landrates mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzen.
(4) Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreisausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht.
§ 114 Beratende und weitere Ausschüsse 19 24
(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.
(2) In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden. Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten. In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.
(3) Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.
(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27, § 105 Absatz 5 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(6) Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung. Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.
(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Sie oder er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Die Landrätin oder der Landrat führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Die Landrätin oder der Landrat ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Landkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Landrätin oder der Landrat die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit dem Kreistag aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Kreisausschuss übertragen hat. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Landkreises ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 6 übertragen.
(2) Im eigenen Wirkungskreis des Landkreises bereitet die Landrätin oder der Landrat die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Die Landrätin oder der Landrat ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(3) Die Landrätin oder der Landrat entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht vom Kreistag oder dem Kreisausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Kreisausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Kreistag.
(4) Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises durch. Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit dem Kreistag oder seinen Ausschüssen beraten. Sie oder er hat den Kreistag über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(5) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Landrätin oder dem Landrat sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit der Landrätin oder dem Landrat und leitenden Bediensteten des Landkreises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Verträge des Landkreises mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.
(6) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt der Landrätin oder dem Landrat. § 104 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.
(7) Liegen in der Person der Landrätin oder des Landrates Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Die Landrätin oder der Landrat oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 116 Wahl und Amtszeit der Landrätin oder des Landrats 24
(1) Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Landrätin oder den Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Kreistagsmitglieder gibt der Landkreis spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die Landrätin oder der Landrat bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. Eine Landrätin oder ein Landrat ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen; dies gilt nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt. Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Landrätin oder der Landrat mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(3) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; dabei sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Die oder der Gewählte wird für die Dauer der Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Landrätin oder zum Landrat ernannt. Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetz eingelegt worden ist oder wenn der Kreistag die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat. Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Mit der Ernennung tritt die Landrätin oder der Landrat das Amt an. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.
§ 117 Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates, Beigeordnete 24
(1) Der Kreistag bestimmt die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates durch Wahl zweier Personen, die die Landrätin oder den Landrat im Fall ihrer oder seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreistagsmitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier, in Landkreisen bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 115 Absatz 7 entsprechend. Die Beigeordneten sind der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Kreisverwaltung. Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch die Landrätin oder den Landrat mit der Zustimmung des Kreistages. Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung des Kreistages, oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Kreisausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Mit Ausnahme der in den §§ 107, 111 und 115 Absatz 3 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung der Landrätin oder des Landrates, deren oder dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt. Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2. Stellvertreterin oder des 1. oder 2. Stellvertreters der Landrätin oder des Landrates. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates § 40 Absatz 3 entsprechend. Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Landrätin oder des Landrates.
(3) Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 116 Absatz 2 entsprechend. Den Tag der Wahl beschließt der Kreistag in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Die Landrätin oder der Landrat bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3. Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Den Kreistagsmitgliedern ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen und die Bewertung nach Satz 4 einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 3, 4 und 6 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 8 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.
§ 118 Gleichstellungsbeauftragte 24
(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Sofern ein Beschluss des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl des Landkreises dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Landrätin oder der Landrat prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 111 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. Die Landrätin oder der Landrat hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält
(6) Die Landrätin oder der Landrat entscheidet über die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung des Kreistages mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Landrätin oder des Landrates verlangen. Entscheidet der Kreistag, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung des Kreistages erneut zu treffen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei.
(8) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann der Landkreis Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich. § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 gelten entsprechend.
(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt.
§ 119 Untere staatliche Verwaltungsbehörde 19 24
(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich der Landrätin oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Landrätin oder der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. Die Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.
(3) Die Landrätin oder der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. Sie oder er hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.
(4) Die Landrätin oder der Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.
(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung können Beschäftigte des Landes im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat an den Landkreis abgeordnet werden; § 27 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet bezogen auf die Abordnung keine Anwendung. Diese Bediensteten können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden. Die Landrätin oder der Landrat bestellt mit Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine fachlich geeignete Leiterin oder einen fachlich geeigneten Leiter der mit Rechtsaufsicht befassten Organisationseinheit. Die Abbestellung bedarf ebenfalls der Zustimmung.
(6) Die von der Landrätin oder dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.
(7) Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung
(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landkreises gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.
(4) Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 121 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen
Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Landkreise gelten die § § 64 bis 66 entsprechend.
§ 122 Wirtschaftliche Betätigung
Für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises gelten die § § 68 bis 77 entsprechend.
Abschnitt 4
Aufsicht
§ 123 Rechts- und Fachaufsicht
Für die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise gelten die § § 78 und 80 bis 84 sowie 87 entsprechend. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist, das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landrätinnen und Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Teil 3
Amtsordnung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 125 Allgemeine Stellung der Ämter 19 24
(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Sie dienen der Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung im ländlichen Raum. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.
(2) Das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, bleibt unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Fläche und Einwohnerzahl eines Amtes sind so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung unter ehrenamtlicher Leitung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kulturellen und geschichtlichen Beziehungen angemessen zu berücksichtigen. Die Ämter sollen in der Regel 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner und rrjehr haben, mindestens jedoch über 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner verfügen. Einem Amt sollen in der Regel nicht mehr als zehn Gemeinden angehören.
(4) Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt, die Finanzkraft der Gemeinde eine stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet und sonstige Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Gemeinden, die am 4. März 2004 amtsfrei waren, bleiben auch mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern amtsfrei, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(5) Gemeinden mit weniger als 5.000, aber mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn sie sich auf das abgeschlossene Gebiet einer Insel erstrecken und begrenzen oder wenn sie aufgrund einer anderen besonderen geografischen Lage oder ihrer ausgeprägten Bedeutung für den Fremdenverkehr eine besondere Stellung einnehmen und die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemeinden, die am 31. Dezember 2003 hiernach amtsfrei waren, bleiben amtsfrei, soweit die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Sie kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung ermächtigen, die aufgrund des Satzes 1 oder des § 1 Absatz 6 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 187) erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise anzuhören.
(7) Bei der Änderung und Auflösung von Ämtern regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung und die Überleitung der Satzungen der Ämter.
§ 126 Verwaltungseinrichtungen, Siegel 19 19 24
(1) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. Gemeinden über 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums nach Satz 1 beantragen.
(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.
Abschnitt 2
Aufgaben der Ämter
§ 127 Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden 19 24
(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in den Sätzen 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; eine Vertretung findet nicht statt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gegen das Amt oder andere amtsangehörige Gemeinden geführt wird. Die Gemeinden tragen Prozessführungskosten selbst, soweit der Amtsausschuss nichts anderes beschließt.
(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor.
(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.
(4) Über die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.
(5) Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zu Grunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung. Wenn zwischen dem Amt und der Gemeinde eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.
(7) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der amtsangehörigen Gemeinden ist das Amt Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2). Dies gilt nicht, soweit Gemeinden einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchführen.
§ 128 Übertragener Wirkungskreis
Das Amt ist Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3.
§ 129 Satzungsrecht
Für das Satzungsrecht der Ämter gilt § 5 entsprechend.
§ 130 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes sind die Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden. §§ 14 bis 17 finden entsprechende Anwendung.
(2) Bürgerinnen und Bürger des Amtes sind die Bürgerinnen und Bürger der amtsangehörigen Gemeinden. § 19 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Organisation der Ämter
Organe des Amtes sind der Amtsausschuss und die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
§ 132 Zusammensetzung des Amtsausschusses 24
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitglidern nach Absatz 2. Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei ihrer oder seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt sie oder er als zusätzliches Mitglied hinzu.
(2) Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt
in Gemeinden bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,
in Gemeinden bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,
in Gemeinden bis 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,
in Gemeinden bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner 4 und
in Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5.
(3) Die Gemeindevertretungen bestimmen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Amtsausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind. Die Gemeindevertretungen können nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses bestimmen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.
(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen drei Monaten nach einer Kommunalwahl bestimmt werden. Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Amtsvorsteherin oder den bisherigen Amtsvorsteher. Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers (§ 137).
§ 133 Ausscheiden aus dem Amtsausschuss 24
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und weitere Mitglieder des Amtsausschusses scheiden aus dem Amtsausschuss aus, wenn sie ihr Amt als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder ihren Sitz in der Gemeindevertretung verlieren. Dies gilt nicht für die Person der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, solange sie Bürgerin oder Bürger des Amtes ist, und für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist. Wird die Gemeindevertretung, der eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers angehört, neu gewählt, bleibt diese oder dieser im Amt, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antritt.
§ 134 Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses 24
(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
(2) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. Die Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 bis 4a beschränkt. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Der Amtsausschuss ist oberste Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Er kann diese Befugnisse nicht übertragen. Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragüng nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.
(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
§ 135 Anzuwendende Vorschriften 24
Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.
(1) Ämter, deren Amtsausschuss aus mehr als 19 Mitgliedern besteht, können einen Hauptausschuss bilden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt im Wege einer Wahl. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Amtsausschusses. Er entscheidet nach den von dem Amtsausschuss festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.
(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Amtsausschuss das Einvernehmen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzen.
(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.
§ 136 Beratende und weitere Ausschüsse des Amtsausschusses 19 24
(1) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Für Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, können beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses gebildet werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt im Wege einer Wahl. Die Hauptsatzung regelt Bildung, Zusammensetzung und Aufgabengebiet der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob für die Ausschussmitglieder Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter gewählt werden.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern des Amtsausschusses auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse berufen werden. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Amtsausschusses. §§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30, § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeit weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.
§ 137 Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers 24
(1) Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keiner der zur Wahl stehenden Personen erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes (§ 130 Absatz 2 Satz 1) ist. § 25 gilt entsprechend. Verändert sich durch Änderung des Amtes die Einwohnerzahl um mehr als 25 Prozent, so sind die Anitsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter neu zu wählen.
(2) Für die Abberufung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Amtsvorsteherin oder zum Amtsvorsteher zu ernennen.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht für diese Zeit fort.
(5) In Ämtern mit mindestens 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und eigener Verwaltung ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hauptamtlich tätig, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend. Wählbar sind auch Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die ihr Amt mindestens fünf Jahre ehrenamtlich ausgeübt haben. Wird eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder ein hauptamtlicher Amtsvorsteher gewählt, ist entsprechend § 28 Absatz 2 eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des Amtsausschusses zu wählen, die oder der insoweit die Aufgaben des Amtsvorstehers wahrnimmt. § 142 Absatz 5 gilt für die hauptamtliche Amtsvorsteherin oder den hauptamtlichen Amtsvorsteher entsprechend.
§ 138 Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers 24
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt ihn gegenüber Dritten.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Amtes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die Befugnisse nach Satz 5 im Einvernehmen mit dem Amtsausschuss aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten ohne Disziplinarbefugnis. § 38 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher anstelle des Hauptausschusses oder des Amtsausschusses, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Amtsausschuss.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Sie oder er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
§ 139 Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers 24
(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) Die Stellvertretung nach Absatz 1 erstreckt sich nur auf Auf' gaben des eigenen Wirkungskreises. Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten. Soweit in Ämtern mit hauptamtlicher Amtsvorsteherin oder hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreterinnen und Vertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
§ 140 Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses 24
(1) Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Amtes gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Amtsausschuss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(3) Verletzt ein Beschluss des Hauptausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Hauptausschusses zu erklären ist. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Amtsausschuss über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend
(4) Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Amtsausschusses oder des Hauptausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers zu erklären.
§ 141 Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen 24
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte und, soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Bedienstete des Amtes, sind berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teilzunehmen. Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher und der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den anderen Bediensteten der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Für Sitzungen der Ausschüsse einer Gemeindevertretung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes
§ 142 Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte 24
(1) Der Amtsausschuss bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur leitenden Verwaltungsbeamtin oder zum leitenden Verwaltungsbeamten. Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und mindestens die Voraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes erfüllen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes gleichwertig ist.
(3) Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes mit Ausnahme der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 übertragen.
(5) Neben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend.
(6) Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses. Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.
§ 143 Gesetzliche Vertretung 24
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Amtes.
(2) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die das Amt verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.
§ 144 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes 19
(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde mit der Maßgabe entsprechend, dass § 43 Absatz 3 keine Anwendung findet und abweichend von § 43 Absatz 6 der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung erreicht ist, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die § § 68 bis 77 entsprechend.
§ 145 Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden 19 24
(1) Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Amt gelten §§ 78 und 80 bis 85 sowie 87 entsprechend.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.
Abschnitt 5
Finanzierung der Ämter
§ 146 Aufwendungen in besonderen Fällen 24
(1) Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach § 2 ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage).
(2) Der Amtsausschuss setzt mit der Mehrheit aller Mitglieder die Umlagegrundlagen im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Bei einer Beteiligung aller Gemeinden können die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechende Anwendung finden.
(3) Führt das Amt für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Kostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.
(1) Soweit andere Einzahlungen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).
(2) Für die Bemessung und Festsetzung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen
§ 148 Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde 24
(1) Wird die Verwaltung des Amtes durch eine größere amtsangehörige Gemeinde wahrgenommen (§ 126 Absatz 1 Nummer 1), kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 5 für die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher keine Anwendung. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt § 127 Absatz 1 und 2 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.
(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag können von § 147 Absatz 2 abweichende Finanzierungsregelungen vereinbart werden.
Teil 4
Kommunale Zusammenarbeit
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 149 Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit
(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über einzelne kommunale Körperschaften hinaus wirken oder die auf diese Weise besser oder wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, sollen die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise zusammenarbeiten. Dem dienen Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Kommunalunternehmen.
(2) Soweit es sich um Zusammenarbeit zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist die Zustimmung des verwaltungsleitenden Organs zu den Beschlüssen der Vertretungskörperschaft erforderlich.
(3) Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Der Zweckverband
§ 150 Rechtsnatur, Verbandsmitglieder 24
(1) Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Verbandsmitglieder sein, soweit Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und dies gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben dadurch gefördert wird, keine Zuständigkeitsänderung mit Außenwirkung erfolgt und die kommunalen Verbandsmitglieder die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand stellen. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Landkreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder bestehenden Zweckverbänden anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn bestehende Zweckverbände nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Monaten die Verbandssatzung, so erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Ein Zweckverband darf nicht ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden. Dies gilt nicht für Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuchs. Entspricht ein bestehender Zweckverband dem nicht, wird das Amt Rechtsnachfolger des Zweckverbandes. Satz 3 gilt nicht, wenn der Zweckverband die Verwaltung des Amtes in Anspruch nimmt. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet.
§ 150a Zusammenschluss von Zweckverbänden
(1) Zweckverbände können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen. Gleichzeitig ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes zu vereinbaren, die dieser zu erlassen hat. Die Beschlüsse der Verbandsversammlungen über den Zusammenschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit der Errichtung des neuen Zweckverbandes als aufgehoben.
(2) Ein Zweckverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit seinen vollständigen Aufgaben einem anderen Zweckverband beitreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der beitretende Zweckverband gilt mit dem Beitritt als aufgehoben. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des beitretenden Zweckverbandes.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Verbandsmitglieder, deren Vertreterinnen und Vertreter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses aus wichtigem Grund ihren Austritt aus dem neuen Zweckverband erklären. § 163 gilt nicht. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
§ 151 Aufgaben
(1) Dem Zweckverband obliegt die Erfüllung der ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Mit der Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf den Zweckverband über.
(2) Mit der Aufgabenübertragung geht das Satzungsrecht der Verbandsmitglieder auf den Zweckverband über, soweit gesetzliche Vorschriften dies nicht ausschließen.
(3) Mit der Aufgabenübertragung gehen das für die Aufgabenwahrnehmung benötigte Anlagevermögen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten entschädigungslos auf den Zweckverband über. Bei Rückübertragung der Aufgaben, bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft oder Aufhebung des Verbandes gilt dies entsprechend. Die Beteiligten können abweichende Regelungen treffen.
§ 152 Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung
(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.
(3) Die Verbandssatzung muss bestimmen
(4) Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. § 5 Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbandes, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
§ 153 Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.
§ 154 Anzuwendende Vorschriften 24
Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten. Dies gilt nicht für § 36 Absatz 2 Satz 5, sofern die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen, Bürgermeistern, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorstehern, Landrätinnen und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaften anstelle der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen oder Landräte Bedienstete mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen können, denen die Leitung des fachlich zuständigen Dezernats oder Amtes obliegt. Sofern natürliche Personen Verbandsmitglieder sind, gehören sie selbst der Verbandsversammlung an. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsmitglieder weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
(3) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften binnen drei Monaten nach einer Kommunalwahl nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften bestimmt.
(4) Die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen und Landräte werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise können Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Art der Vertretung. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(5) Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen oder Landräte, die ihr Amt verlieren, scheiden aus der Verbandsversammlung aus. Dies gilt nicht für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:
(8) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann für diesen Fall die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen.
§ 157 Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung 24
(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter deren oder dessen Leitung einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand oder auf Ausschüsse stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Zweckverband sind. Die Übertragung ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 bis 4a beschränkt. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Verbandssatzung übertragen, kann die Verbandsversammlung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(4) Die Verbandsversammlung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten.
§ 158 Gesetzliche Vertretung 24
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Zweckverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.
§ 159 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand 19 24
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Eine ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort. Für die Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4 bis 7, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.
(6) Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Soweit die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 160 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit 24
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandssatzung kann die Wahl einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. Er darf eigene Bedienstete nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustim, mung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(5) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. § 126 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 161 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes 19
(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Verfügt ein Zweckverband aufgrund seiner Aufgabenstruktur über kein oder nur geringes Anlagevermögen findet § 43 Absatz 3 keine Anwendung; der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist abweichend von § 43 Absatz 6 erreicht, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes gelten die § § 68 bis 77 entsprechend.
(3) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben einer Einrichtung, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.
§ 162 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.
§ 163 Beendigung der Verbandsmitgliedschaft 24
(1).Für den Austritt aus einem Zweckverband ist bei einer Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis ein Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Die Verbandsversammlung hat nach schriftlicher Anzeige des Beschlusses bei der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher unverzüglich über die Änderung der Verbandssatzung zu beschließen. Der Austritt wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 152 Absatz 4 Satz 2 und 3 mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung wirksam.
(2) Ein Ausschluss einer Gemeinde, eines Amtes, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes aus einem Zweckverband ist unzulässig.
(3) Ein Ausschluss anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3) ist nur zulässig, wenn ein in der Verbandssatzung geregelter Ausschlussgrund vorliegt. Das Mitglied ist anzuhören. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 164 Aufhebung des Zweckverbandes
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz- 1 entsprechend.
(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das , Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.
(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.
Abschnitt 3
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 165 Voraussetzung und Verfahren
(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Ein- richtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen, wonach die große kreisangehörige Stadt Aufgaben des Landkreises übernimmt, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war.
(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.
(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.
(5) Die Vereinbarung muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten machen die Vereinbarung öffentlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung gelten die Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 entsprechend.
(6) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 60 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(7) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.
§ 166 Satzungsbefugnis
(1) In der Vereinbarung kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe gelten die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten.
(3) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erford Michen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.
Abschnitt 4
Die Verwaltungsgemeinschaft
§ 167 Voraussetzung und Verfahren 19 24
(1) Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das Land kann sich an einer Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung kommunaler Aufgaben beteiligen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und eine Beteiligung zulässig wäre, wenn die kommunalen Körperschaften die Aufgabe allein erfüllten. Ein Landkreis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verwaltungen der ihm angehörenden Ämter und amtsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausgeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; seine Behörden können fachliche Weisungen erteilen.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach Absatz 1 schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden. Dabei ist gleichzeitig die Finanzierung zu regeln.
(4) Beteiligt sich an einer Verwaltungsgemeinschaft ein Amt, so sind neben der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und der Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erfüllung ausschließlich freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist abweichend von Satz 1 anzuzeigen. § 165 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Gemeinsame Kommunalunternehmen
Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden. Neben den kommunalen Körperschaften kann das Land Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sein, soweit die kommunalen Träger die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl im Verwaltungsrat und in der Trägerversammlung stellen.
§ 167b Entstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen 19 24
(1) Kommunale Körperschaften können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
in ein gemeinsames Kommunalunternehmen einbringen.
(2) Die Vorschriften über Kommunalunternehmen gelten für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
§ 70 Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung regelt die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und muss Bestimmungen enthalten über
(5) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens müssen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Träger angehören, sie nehmen diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Die nach Satz 1 dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder können Bedienstete ihrer Körperschaft im Verhinderungsfall mit ihrer Vertretung beauftragen. Hat ein Träger nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretungskörperschaft angehören.
§ 167c Anzeigepflichten, Bekanntmachungen 24
(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Satzungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind vom Vorstand auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Unternehmenssatzung kann bestimmen, dass öffentliche Bekanntmachungen für das Gebiet jedes Trägers nach den Vorschriften, die für die öffentlichen Bekanntmachungen eigener Satzungen der Träger gelten, erfolgen.
Abschnitt 6
Aufsicht und weitere Bestimmungen
(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 78, 80 bis 83, 85 und 87 entsprechend.
(2) Unbeschadet der Mitgliedschaft Dritter nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 4 ist Rechtsaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat. An die Stelle der Landrätin oder des Landrates tritt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter oder das Land beteiligt sind. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen, es sei denn, dass eine der Rechtsaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums unterstehende Körperschaft oder das Land Beteiligter ist.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums die fachlich zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
§ 169 Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit 19 24
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften an denen Gemeinden, Ämter, Zweckverbände oder Landkreise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sind.
§ 170 Anwendung auf sonstige Verbände
Auf Wasser- und Bodenverbände, auf Schulverbände, auf Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuchs und auf regionale Planungsverbände ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) geändert worden ist, das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, das Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), das Baugesetzbuch oder das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 382) geändert worden ist, nichts anderes bestimmen.
§ 170a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden
(1) Für Zweckverbände, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 11. Juni 1994 gebildet worden sind, haben bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juli 1939 (RGBl. I S. 979), das zuletzt durch die Rechtsverordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464) geändert worden ist, gegolten. Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung dieser Zweckverbände ist unbeachtlich. Form- und Verfahrensvorschriften nach Satz 2 sind insbesondere Vorschriften über
(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit der kommunalen Körperschaft nicht entgegen, wenn die kommunale Körperschaft in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die kommunale Körperschaft mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben. Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen kommunalen Körperschaften nicht entgegen, die als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. Die Mitwirkung von kommunalen Körperschaften an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen kommunalen Körperschaften nicht entgegen.
(3) Einem Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gleichgestellt. Gleichgestellt wird auch die Genehmigung der Zweckverbandsbildung, sofern die Verbandssatzung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuvor angezeigt worden war.
(4) Für die Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes ist es unerheblich, ob die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder oder von ihnen entsandte Vertreterinnen und Vertreter die Verbandssatzung beschlossen haben, wenn die Verbandsmitglieder durch Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter und deren Teilnahme an den Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung an der Verbandstätigkeit mitgewirkt haben. Beschlüsse der Vertreterinnen und Vertreter vor der Entstehung des Zweckverbandes sind wirksam, soweit sie von der Feststellung umfasst waren oder im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht hat.
(5) Fehlende oder nicht feststellbare Genehmigungen nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes im Sinne des Absatzes 3 stehen einer Verbandsbildung nicht entgegen, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund des § 170b Absatz 2 bis 9, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.
(6) Ist die öffeqtliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung folgende Tag, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes folgende Tag, sofern in der Verbandssatzung oder in dem Beschluss kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(8) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes unbeschadet des Absatzes 9 der auf die öffentliche Bekanntmachung der ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatiung oder der ersten sonstigen Satzung des Verbandes folgende Tag. Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlussfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.
(9) Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, entsteht der Zweckverband zu dem in Absatz 8 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Nachholung der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung erfolgt in dem allgemeinen amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(10) Die Absätze 2 bis 9 gelten für die Aufnahme und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder sowie für sonstige Änderungen der Verbandssatzung entsprechend.
(11) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sondern durch den Zweckverband veranlasst wurde.
(12) Ein Verwaltungsakt, der von einem ursprünglich nicht wirksam entstandenen Verband zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem dieser Verband nach Maßgabe der Absätze 1 bis 11 als entstanden gilt, gilt als bekannt gegeben mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Absatzes 9 Satz 3 mit der Nachholung der Bekanntmachung, soweit die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Übrigen vorliegen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(13) Verbandsmitglieder, die bis zum 30. Juni 1997 beschlossen haben, aus einem Zweckverband auszutreten, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären, wenn deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluss zur Verbandsbildung gefasst haben oder sich der Umlagemaßstab für das betreffende Verbandsmitglied aufgrund der Änderung der Verbandssatzung nach § 170b Absatz 7 Satz 2 zu Ungunsten des Verbandsmitgliedes geändert hat. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Ein Austritt nach dem Teil 4 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.
§ 170b Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern beim Beitritt in einen Zweckverband und Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung
(1) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaften zum Verbandsbeitritt, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden kommunalen Körperschaften sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlung zum Beitritt sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die kommunale Körperschaft entsprechend § 170a Absatz 2 als Verbandsmitglied aufgetreten ist.
(2) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach § 24 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf, steht dies nach der Maßgabe der Absätze 3 bis 9 einer Verbandsbildung nicht entgegen.
(3) Fehlt in der Verbandssatzung ein Mitgliederverzeichnis oder ist das Mitgliederverzeichnis nicht vollständig, gelten als Verbandsmitglieder die kommunalen Körperschaften, die in der Verbandssatzung oder einer späteren Satzung des Zweckverbandes aufgeführt werden. Neben den Verbandsmitgliedern nach Satz 1 gelten die kommunalen Körperschaften als Verbandsmitglieder, die gemäß § 170a Absatz 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.
(4) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart und übertragen.
(5) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 2 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.
(6) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Verwaltung und Vertretung, so gelten, vorbehaltlich der Regelung des Zweckverbandsgesetzes, die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zu Grunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.
(7) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben. Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt folgender Umlagemaßstab in der Verbandssatzung als vereinbart: Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Die Bemessung der Verbandsumlage bestimmt sich nach der dem einzelnen Verbandsmitglied zuzurechnenden Einwohnerzahl. Maßgeblich sind die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(8) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, sofern sie geeignet war und ist, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform danach nicht feststellbar, gilt die öffentliche Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde als vereinbart. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der vereinbarten oder als vereinbart geltenden Bekanntmachungsform erfolgt sind, sofern diese Bekanntmachungen geeignet waren, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
(9) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der hauptamtlichen Bediensteten, gilt die Regelung als vereinbart, die die Verbandsmitglieder bei der Auflösung des Zweckverbandes oder bei einer Änderung seiner Aufgaben einvernehmlich getroffen haben. Ist eine Regelung danach nicht bestimmbar, gilt folgende Regelung in der Verbandssatzung als vereinbart: Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgabe, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen zu Grunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich sind insoweit die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 171 Einwohnerzahlen
(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag der betroffenen Körperschaft entscheiden, dass die Änderung einer Einwohnerzahl unbeachtlich bleibt.
§ 172 Ordnungsverstöße, Haftung 24
(1) Wer als Mitglied einer Gemeindevertretung seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Absatz 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Absatz 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Absatz 3), zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Bild- und Tonübertragung (§ 29a Absatz 4), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Absatz 4) oder zur Abführung von Vergütungen, Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen (§ 71 Absatz 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Ortsteilvertretung, eines Ausschusses, eines Beirates, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung, für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie für Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger, die sich entgegen § 19 Absatz 2 oder § 102 Absatz 1 weigern, ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder auszuüben. Die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trifft der die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Amtsvorsteherin, der Amtsvorsteher, die Landrätin oder Landrat.
(3) Entsteht einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Amt oder einem Zweckverband aus einer in Absatz 1 genannten Pflichtverletzung ein Schaden, so haftet die Verursacherin oder der Verursacher, wenn sie oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 173a Elektronische Kommunikation
(1) Für Erklärungen, durch die Gemeinden, Landkreise, Ämter oder Zweckverbände verpflichtet werden, kann die Haupt- oder Verbandssatzung vorsehen, dass neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. In elektronischer Form müssen diese Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.
(2) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide der Gemeinden und Landkreise findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2027 über die Erfahrungen mit den §§ 29a und 107a.
§ 174 Verordnungsermächtigungen 19 19 24
(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
§ 175 Zuordnung gemeindefreier Flächen
(1) Das Gesetz über die Bildung von gemeindefreien Grundstücken (Forstgutsbezirken) im Lande Mecklenburg vom 21. März 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nummer 6 S. 41), § 11 Absatz 5 und § 12 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (Preußische Gesetzsammlung Nummer 43 S. 211) sowie die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631) werden aufgehoben.
(2) Die durch Absatz 1 betroffenen Flächen unterfallen der gemeindlichen Gebietshoheit entsprechend der Zuordnung nach dem Liegenschaftskataster zum 12. Juni 1994.
(3) Entsteht durch diese Zuordnung ein vollständig abgetrennter Hoheitsbereich einer Gemeinde, so wird die Fläche derjenigen Gemeinde zugeordnet, von deren Gebiet sie umschlossen ist.
(4) Grenzänderungen, die auf Grundlage der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erfolgt sind, bleiben unberührt.
§ 176 Übergangsvorschriften 19 24
(1) Verfügt die Gemeinde zum 9. Juni 2024 über eine von der Gemeindevertretung beschlossene Anlagerichtlinie, die den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspricht, ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Oktober 2024 gemäß § 56 Absatz 2 Satz 5 anzuzeigen. Entspricht die Anlagerichtlinie diesen Grundsätzen nicht, darf sie nicht mehr umgesetzt werden. Bis die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf, gilt für Geldanlagen Absatz 2 Satz 3 und 4
(2) Bestehende Geldanlagen sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu überprüfen. Entspricht eine Geldanlage diesen nicht, ist die Geldanlage unter Wahrung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu kündigen. Neue Geldanlagen dürfen ab dem 9. Juni 2024 bis zum 31. März 2025 nur getätigt werden, wenn diese den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen. Ab dem 1. April 2025 dürfen Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise und Ämter entsprechend.
(4) Für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte, die vor dem 9. Juni 2024 bestellt wurden und die für die Bestellung geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung erfüllt haben, gelten die Anforderungen des § 142 Absatz 2 als erfüllt.
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