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Regelwerk

Änderungstext

2. ÄndG EGovG M-V - Zweites Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 74 vom 26.11.2020 S. 1138)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
2. Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung" § 2 Elektronische Kommunikation".

b) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards" § 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards, Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Experimentierklausel".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
aa) Nummer 7

7. Hochschulen und Schulen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern."9. den Bürgerbeauftragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,"

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Tätigkeit der Jagdgenossenschaften."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt."(3) Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. der Wasser- und Bodenverbände und der Wildschadensausgleichskassen gelten § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 nicht."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung" § 2 Elektronische Kommunikation".

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Jede Behörde soll einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes eröffnen. Dabei ist der Empfang einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage anzugeben."(2) Jede Behörde soll einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine DE-Mail-Adresse im Sinne des DE-Mail-Gesetzes eröffnen. Dabei ist der Empfang einer DE-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage anzugeben. Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identifikationsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "zentrale Informationssystem" werden durch das Wort "Verwaltungsportal" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die obersten Landesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Die zentrale Landesredaktion wird bei der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde geführt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "zentralen Informationssystem" durch das Wort "Verwaltungsportal" ersetzt.

5. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung

(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(3) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(4) Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

  1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
  2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
  3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen und bei freihändigen Vergaben die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
  4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge."

6. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 14 Optimierung von Verwaltungsabläufen

Verwaltungsabläufe, die künftig zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, sind vor Einführung der informationstechnischen Systeme zu optimieren. Dabei sollen standardisierte Methoden genutzt werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen von bereits elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen oder eingesetzten informationstechnischen Systemen.

" § 14 Optimierung von Verwaltungsabläufen

(1) Die internen Verwaltungsabläufe in den Landesbehörden sollen in elektronischer Form abgewickelt und in entsprechender Form gestaltet werden, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Verwaltungsabläufe, die künftig zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, sind vor Einführung der informationstechnischen Systeme zu optimieren. Dabei sollen standardisierte Methoden genutzt werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen von bereits elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen oder eingesetzten informationstechnischen Systemen."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 15 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards" § 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Landesregierung stellt für die Behörden des Landes E-Government-Basisdienste bereit und legt IT-Landesstandards fest, um eine einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte elektronische Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten."Die Landesregierung stellt für die Behörden des Landesfachunabhängige informationstechnische Verfahren zur Unterstützung von Verwaltungsaufgaben (E-Government-Basisdienste) bereit und legt IT-Landesstandards fest, um eine einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte elektronische Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten."

c) In Absatz 3 nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Werden Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben, sind diese Standards von allen Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 einzuhalten."

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Behörden des Landes sollen die E-Government-Basisdienste einsetzen. Die Abweichung von der Regelung nach Satz 1 ist dem für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Ressort anzuzeigen."(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten zu regeln. Die Regelungen können sich insbesondere beziehen auf
  1. die Art und den Funktionsumfang,
  2. die Zuständigkeit für die Bereitstellung und die dabei zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. die Nutzungspflicht der Behörden des Landes sowie auf Ausnahmen von der Nutzungspflicht,
  4. die inhaltliche Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich
    1. der Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
    2. der Anforderungen, die der Qualitätssicherung dienen,
  5. das Verwaltungsportal des Landes gemäß § 2 Absatz 2. Insoweit können über die Regelungsgegenstände der Nummern 1. bis 4. hinaus auch Regelungen getroffen werden zu
    1. der Verwendung bestimmter IT-Komponenten, Standards und Sicherheitsvorgaben, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, Art und Weise der Nutzung, Einrichtung und Verwaltung der Nutzerkonten und Identifizierung der Nutzer, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist,
    2. der Einbindung in einen Portalverbund im Sinne von § 2 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes und
    3. den öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie deren Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen,
    4. der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 DS-GVO zwischen den öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes und den öffentlichen Verwaltungen, die gemäß § 1 Absatz 1 Onlinezugangsgesetz Verwaltungsdienstleistungen elektronisch über das Verwaltungsportal anbieten."

8. Nach § 17 wird der folgende § 17a neu eingefügt:

" § 17a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen können Behörden des Landes sowie Behörden der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände von landesrechtlichen Standards für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren abweichen, wenn die ausreichende Erfüllung der Aufgabe auch auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Standards sichergestellt ist. Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter dürfen nicht entgegenstehen.

(2) Standards im Sinne dieser Vorschrift sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes), die für die Aufgabenerfüllung der Behörden des Landes oder der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände erlassen wurden.

(3) Von welchen landesrechtlichen Standards abgewichen werden kann, entscheidet die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Zustimmung der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik. Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge zu einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 stellen. Der Landkreistag M-V und der Städte- und Gemeindetag M-V können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Vor der Antragstellung ist der Lenkungsausschuss E-Government zu beteiligen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie zunächst gemeinsam mit dem Lenkungsausschuss E-Government auf eine Verständigung hinzuwirken. Sofern ein Einvernehmen hierzu nicht zu erzielen ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Abweichung sowie der Zeitraum der Erprobung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c treten am 1. Januar 2023 in Kraft. § 1 Absatz 3 Nummer 2 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1138) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

ID: 202294

ENDE